• Skip to main content
  • Zur Hauptsidebar springen
  • Zur Fußzeile springen
+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Kontaktformular
Patentanwaltskanzlei

Patentanwaltskanzlei

  • English

+49 (0) 69 / 606 278 – 0

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email
MENUMENU
  • Leistungen
    • Beratung im Patent- / Markenrecht
    • Anmeldung von Patent oder Marke
    • Durchsetzung Ihres Schutzrechtes
    • Verteidigung gegen Schutzrechtsdurchsetzung
    • Arbeitnehmererfindung
    • Gutachten
    • Kosten
    • Kalkulator zur Erfindervergütung
  • Kanzlei
    • Rechtsgebiete
      • Patentrecht
      • Gebrauchsmusterrecht
      • Arbeitnehmererfinderrecht
      • Markenrecht
      • Designrecht
      • Marken- / Produktpiraterie
    • Unsere Kanzlei
    • Unsere Anwälte
      • Dr. Tim Meyer-Dulheuer
      • Dr. Klaus Zimmermann
      • Zhichao Ying
      • Walter Benjamin Feldheim
    • Engagement
  • Kontakt
    • Rückruf anfordern
    • Anfahrt
    • Beratung
    • Protonet-Kanzleiserver
  • Karriere
  • Blog

Rückzahlung der Vergütung einer Diensterfindung

24. Juni 2019

Die Rückzahlung der Vergütung einer Diensterfindung ist nicht zulässig. Dennoch konnte ein Arbeitgeber die Vergütung einer Diensterfindung im Folgejahr kürzen, als im laufenden Jahr die Kostenersparnis für das Unternehmen kleiner ausfiel – denn dies war in der Vergütungsvereinbarung festgelegt.

Rückzahlung der VergütungGrundsätzlich steht einem Diensterfinder gemäß dem Gesetz für Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) eine angemessene Vergütung seiner Erfindung zu – wenn der Arbeitgeber von der Erfindung wirtschaftlich profitiert (§9 ArbnErfG).

Im vorliegenden Fall, der vor der Schiedsstelle des DPMA entschieden wurde, hatten der Diensterfinder und der Arbeitgeber im Dezember 2008 eine Vergütungsvereinbarung geschlossen, die die Ermittlung des Erfindungswerts auf Grundlage der erfassbaren Ersparnisse für das Unternehmen und einen Anteilsfaktor von 10 % vorsah. Bei der Erfindung handelte es sich um einen Katalysator.

Kleiner Exkurs zur Berechnung der Erfindervergütung

Grundlage für die Berechnung des Erfindungswerts ist die sogenannte Lizenzanalogie, die sich nach folgender Formel berechnet:

Erfindungwert = Bezugsgröße x Lizenzsatz in %

Ist der Erfindungswert einmal festgestellt, wird die eigentliche Erfindervergütung so berechnet, dass der Erfindungswert mit einem Anteilsfaktor multipliziert wird:

(V)ergütung = (E)rfindungswert × (A)nteilsfaktor

Der Anteilsfaktor bestimmt die Leistung und den Aufwand, die der Arbeitnehmer aufgrund seiner Ausbildung, seiner Erfahrung und seiner Position im Unternehmen für die Erfindung aufbringen musste. Entsprechend setzt sich der Anteilsfaktor aus mehreren, unterschiedlich gewichteten Wertzahlen zusammen.

2012 hatte der Arbeitgeber die Produktion teilweise umgestellt, der erfindungsmäßige Katalysator kam weniger zum Einsatz. Infolge der Umstellung verringerten sich die auf der Erfindung des Antragstellers beruhenden Ersparnisse des Unternehmens. Die Differenz bei den Ersparnissen im folgenden Geschäftsjahr wurden von dem Arbeitgeber verrechnet und eine dementsprechend geringere Vergütung an den Diensterfinder ausgezahlt.

Dagegen wehrte sich der Diensterfinder vor der Schiedsstelle des DPMA. Er machte geltend, dass die Antragsgegnerin nicht berechtigt gewesen sei, zu viel gezahlte Erfindervergütung in dieser Art zu verrechnen. Dies sei ein verbotenes Verlangen der Rückzahlung bereits geleisteter Vergütung. Zudem argumentierte er, dass die Vereinbarung wegen eines Erklärungsirrtums hinsichtlich des Anteilsfaktors nichtig sei und darüber hinaus gemäß § 23 Abs. 1 ArbEG wegen Unbilligkeit für unzulässig erklärt werden müsse. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass er die Vergütungsvereinbarung nie unterschrieben hätte, wenn er gewusst hätte, wie sein Anteilsfaktor zustande gekommen sei.

Dies Schiedsstelle des DPMA wies diese Einwände vollständig zurück. Grundsätzlich seien die Beteiligten durch den Grundsatz der Vertragstreue an die geschlossene Vergütungsvereinbarung gebunden. Und widerspricht der Arbeitnehmererfinder einer Vergütungsfestsetzung durch den Arbeitgeber nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Monaten, wird diese Festsetzung für beide Teile verbindlich (§ 12.4 ArbEG). Die Vergütungsvereinbarung sei im vorliegenden Fall weder aufgrund einer Anfechtung wegen Irrtums nach den §§ 119, 121, 143 BGB nichtig noch nach § 23 Abs. 1 ArbEG wegen Unbilligkeit unwirksam.

Anteilsfaktor anfechten

Die Schiedsstelle wies darauf hin, dass dem Antragsteller das Zustandekommen des Anteilsfaktors von 10 % bereits seit dem 2. Oktober 2003 im Detail bekannt war. Die Kenntnisnahme der entsprechenden Ausführungen des Arbeitgebers hatte er persönlich gegengezeichnet. Aber erst im Dezember 2013 rief er die Schiedsstelle an und machte den aus seiner Sicht zu niedrigen Anteilsfaktor zum Gegenstand des Schiedsstellenverfahrens. Dies sei keineswegs unverzüglich nach Kenntnisnahme vom Anfechtungsgrund i.S.v. § 121 Abs. 1 BGB abgegeben worden, wie es erforderlich wäre. Auch habe der Diensterfinder keine Anfechtungserklärung i.S.v. § 143 Abs. 1 BGB gegenüber seinem Arbeitgeber abgegeben, sondern nur gegenüber die Schiedsstelle diesen Punkt geltend gemacht. Der Diensterfinder wolle doch nicht ernstlich die Auffassung vertreten, ihm sei die mathematische Bedeutung eines Anteils von 10 % unklar gewesen, ergänzte die Schiedsstelle ihre Ausführungen. Im Übrigen ergebe sich aus den Wertzahlen „a = 2“ + „b=1-2“ + „c = 3“ realistisch ein angemessener Anteilsfaktor von 10 bis 13 %, dies begründe keine Unbilligkeit gemäß § 23 Abs. 1 ArbEG.

Rückzahlung der Vergütung – Verbot nach ArbEG

Die Schiedsstelle wies ebenfalls den Einwand gegen die Art der Verrechnung und Verkürzung der Vergütung zurück. Zwar ist die Rückzahlung der Vergütung einer Diensterfindung gemäß § 12 Abs. 6 ArbEG nicht zulässig. Eine Vergütungsanpassung ist demnach nur aufgrund nachträglich wesentlich geänderter Umstände möglich – das sei im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Lesen Sie in diesem Zusammenhang auch gerne: Pauschale Vergütung einer Diensterfindung – freie Vereinbarungen bei Änderungen?

Jedoch handelt es sich im vorliegenden Fall nach Auffassung der Schiedsstelle gar nicht um eine Rückzahlung von bereits in der Vergangenheit bezahlter Vergütung. Vielmehr wurde die noch folgende Vergütungszahlung aus ein und derselben Diensterfindung um den Ersparnisabeweichung gekürzt. Da der Vergütungsvereinbarung die Ermittlung des Erfindungswerts auf Grundlage der erfassbaren Ersparnisse für das Unternehmen vorsieht und diese Ersparnisse tatsächlich nicht erzielt worden waren, sei eine solche Kürzung der Vergütung zulässig.

Haben Sie Fragen zur Rückzahlung von Vergütung oder zu Vergütungsansprüchen aus einer Diensterfindung?

Unsere Kanzlei für Patent- und Markenrecht verfügt über eine weitreichende Expertise im Bereich des Patentrechts und Erfinderrechts.

Gern vertreten wir Ihre Interessen sowohl vor der Schiedsstelle als auch in einem möglicherweise notwendig werdenden Gerichtsverfahren. Nutzen Sie gerne unser unverbindliches Beratungsangebot.


 

 

Quellen:

Schiedsstelle des DPMA – Arb.Erf. 67/13

Bild:

stux /pixabay.com / CCO License  

 

  • teilen  
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 

Category iconArbeitnehmererfindung Tag iconRückzahlung der Vergütung,  Vergütung einer Diensterfindung,  Vergütungsvereinbarung

Leser-Interaktionen

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Primary Sidebar

Mehr Artikel zu: Arbeitnehmererfindung

Alle Artikel

Blogmenü

  • Arbeitnehmererfindung
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Patentrecht
  • Healthcare & Lifesciences
  • Lizenzen
  • News zum geistigen Eigentum
  • Produkt- und Markenpiraterie
  • Unterlassung / Abmahnung
  • Wettbewerbsrecht
  • Aktuelles aus unserer Kanzlei
  • Generell

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Das könnte Sie auch interessieren:

18. Februar 2022
Erfindervergütung nachläufig zu Geschäftsjahren

Erfindervergütung nachläufig zu Geschäftsjahren

7. Februar 2022
Diensterfindung fern dem Geschäftsfeld der Firma

Diensterfindung fern dem Geschäftsfeld der Firma

24. Januar 2022
Vergütung für Betriebsgeheime Erfindung

Vergütung für Betriebsgeheime Erfindung

7. Januar 2022
Diensterfindung von Beamten

Diensterfindung von Beamten

20. Dezember 2021
OLG Düsseldorf ‚Stapelbox‘: Vindikationsklage um Diensterfindung des Ex Geschäftsführers

OLG Düsseldorf ‚Stapelbox‘: Vindikationsklage um Diensterfindung des Ex Geschäftsführers

14. Dezember 2021
Unwirksame Vergütungsfestsetzung

Unwirksame Vergütungsfestsetzung

Kontaktieren Sie uns oder fordern Sie einen Rückruf an

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Rückruf vereinbaren

Footer

Kontakt

Hanauer Landstrasse 287
60314 Frankfurt am Main
Deutschland

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
+49 (0) 69 / 606 278 – 199
[email protected]

Öffnungszeiten
Montag – Freitag:   08:00-18:00

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Unternehmen

  • Rückruf anfordern
  • Kanzlei
  • ISO-Zertifikat
  • Datenschutz-Erklärung
  • Datenverarbeitung
  • Impressum

Folgen Sie Uns

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email

Newsletter Anmeldung

Newsletter

© MD LEGAL Patentanwalt, European Patent Attorney PartG

Contact Form

 

Give us a call, send us an email or fill out the contact form.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Rückruf INT

Please note: If we deal specifically with your individual case, this is what is known as an initial consultation. In accordance with Section 34 of the Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, this incurs one-off costs of 190 euros plus MwSt. We will be happy to assist you in a personal consultation after our telephone call.

Kontaktformular

 

Rufen Sie uns an, schicken Sie uns eine Mail oder füllen Sie das Kontaktformular aus.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Rückruf

Um dieses Angebot nutzen zu können, müssen Sie der Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten zustimmen. Wir behandeln diese streng vertraulich und verwenden sie nur zur Kontaktaufnahme mit Ihnen. Mehr dazu lesen Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Bitte beachten Sie: Wenn wir uns konkret mit Ihrem Einzelfall befassen, ist dies eine sogenannte Erstberatung. Für eine solche entstehen gemäß § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz einmalige Kosten in Höhe von 190 Euro plus MwSt. Gerne helfen wir Ihnen im Anschluss an unser Telefonat in einem persönlichen Beratungsgespräch weiter.

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit in der Datenschutzerklärung widerrufen oder anpassen.

Datenschutzeinstellungen

Alle akzeptieren

Speichern

Nur notwendige Cookies akzeptieren

Individuelle Datenschutzeinstellungen

Cookie-Details Datenschutzerklärung Impressum

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.

Alle akzeptieren Speichern Nur notwendige Cookies

Zurück

Datenschutzeinstellungen

Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Name
Anbieter Eigentümer dieser Website, Impressum
Zweck Speichert die Einstellungen der Besucher, die in der Cookie Box von Borlabs Cookie ausgewählt wurden.
Cookie Name borlabs-cookie
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die aktuelle Sprache.
Cookie Name pll_language
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Cloudflare
Zweck Ein CDN für Auslieferung der Website-Inhalte.
Datenschutzerklärung https://www.cloudflare.com/de-de/privacypolicy/
Host(s) cloudflare.com
Cookie Name __cfduid
Cookie Laufzeit 30 Tage

Cookies die benötigt werden um die volle Funktionalität der Website zu erlauben.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google LLC
Zweck Schutz vor Spam-Anfragen durch Google reCAPTCHA.
Datenschutzerklärung https://www.google.com/intl/de/policies/privacy/
Host(s) google.com
Cookie Name NID, ANID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Statistik Cookies erfassen Informationen anonym. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie unsere Besucher unsere Website nutzen.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Cookie von Google für Website-Analysen. Erzeugt statistische Daten darüber, wie der Besucher die Website nutzt.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Cookie Name _ga,_gat,_gid
Cookie Laufzeit 2 Jahre
Akzeptieren
Name
Anbieter etracker GmbH
Zweck Statistisch Auswertung der Nutzer unserer Website.
Datenschutzerklärung https://www.etracker.com/datenschutzerklaerung/
Host(s) etracker.com
Cookie Name et*
Cookie Laufzeit 480 Tage

Inhalte von Videoplattformen und Social-Media-Plattformen werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Einwilligung mehr.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Wird verwendet, um YouTube-Inhalte zu entsperren.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Host(s) google.com
Cookie Name NID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Datenschutzerklärung Impressum