Die Rückzahlung der Vergütung einer Diensterfindung ist nicht zulässig. Dennoch konnte ein Arbeitgeber die Vergütung einer Diensterfindung im Folgejahr kürzen, als im laufenden Jahr die Kostenersparnis für das Unternehmen kleiner ausfiel – denn dies war in der Vergütungsvereinbarung festgelegt.
Grundsätzlich steht einem Diensterfinder gemäß dem Gesetz für Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) eine angemessene Vergütung seiner Erfindung zu – wenn der Arbeitgeber von der Erfindung wirtschaftlich profitiert (§9 ArbnErfG).
Im vorliegenden Fall, der vor der Schiedsstelle des DPMA entschieden wurde, hatten der Diensterfinder und der Arbeitgeber im Dezember 2008 eine Vergütungsvereinbarung geschlossen, die die Ermittlung des Erfindungswerts auf Grundlage der erfassbaren Ersparnisse für das Unternehmen und einen Anteilsfaktor von 10 % vorsah. Bei der Erfindung handelte es sich um einen Katalysator.
Kleiner Exkurs zur Berechnung der Erfindervergütung
Grundlage für die Berechnung des Erfindungswerts ist die sogenannte Lizenzanalogie, die sich nach folgender Formel berechnet:
Erfindungwert = Bezugsgröße x Lizenzsatz in %
Ist der Erfindungswert einmal festgestellt, wird die eigentliche Erfindervergütung so berechnet, dass der Erfindungswert mit einem Anteilsfaktor multipliziert wird:
(V)ergütung = (E)rfindungswert × (A)nteilsfaktor
Der Anteilsfaktor bestimmt die Leistung und den Aufwand, die der Arbeitnehmer aufgrund seiner Ausbildung, seiner Erfahrung und seiner Position im Unternehmen für die Erfindung aufbringen musste. Entsprechend setzt sich der Anteilsfaktor aus mehreren, unterschiedlich gewichteten Wertzahlen zusammen.
2012 hatte der Arbeitgeber die Produktion teilweise umgestellt, der erfindungsmäßige Katalysator kam weniger zum Einsatz. Infolge der Umstellung verringerten sich die auf der Erfindung des Antragstellers beruhenden Ersparnisse des Unternehmens. Die Differenz bei den Ersparnissen im folgenden Geschäftsjahr wurden von dem Arbeitgeber verrechnet und eine dementsprechend geringere Vergütung an den Diensterfinder ausgezahlt.
Dagegen wehrte sich der Diensterfinder vor der Schiedsstelle des DPMA. Er machte geltend, dass die Antragsgegnerin nicht berechtigt gewesen sei, zu viel gezahlte Erfindervergütung in dieser Art zu verrechnen. Dies sei ein verbotenes Verlangen der Rückzahlung bereits geleisteter Vergütung. Zudem argumentierte er, dass die Vereinbarung wegen eines Erklärungsirrtums hinsichtlich des Anteilsfaktors nichtig sei und darüber hinaus gemäß § 23 Abs. 1 ArbEG wegen Unbilligkeit für unzulässig erklärt werden müsse. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass er die Vergütungsvereinbarung nie unterschrieben hätte, wenn er gewusst hätte, wie sein Anteilsfaktor zustande gekommen sei.
Dies Schiedsstelle des DPMA wies diese Einwände vollständig zurück. Grundsätzlich seien die Beteiligten durch den Grundsatz der Vertragstreue an die geschlossene Vergütungsvereinbarung gebunden. Und widerspricht der Arbeitnehmererfinder einer Vergütungsfestsetzung durch den Arbeitgeber nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Monaten, wird diese Festsetzung für beide Teile verbindlich (§ 12.4 ArbEG). Die Vergütungsvereinbarung sei im vorliegenden Fall weder aufgrund einer Anfechtung wegen Irrtums nach den §§ 119, 121, 143 BGB nichtig noch nach § 23 Abs. 1 ArbEG wegen Unbilligkeit unwirksam.
Anteilsfaktor anfechten
Die Schiedsstelle wies darauf hin, dass dem Antragsteller das Zustandekommen des Anteilsfaktors von 10 % bereits seit dem 2. Oktober 2003 im Detail bekannt war. Die Kenntnisnahme der entsprechenden Ausführungen des Arbeitgebers hatte er persönlich gegengezeichnet. Aber erst im Dezember 2013 rief er die Schiedsstelle an und machte den aus seiner Sicht zu niedrigen Anteilsfaktor zum Gegenstand des Schiedsstellenverfahrens. Dies sei keineswegs unverzüglich nach Kenntnisnahme vom Anfechtungsgrund i.S.v. § 121 Abs. 1 BGB abgegeben worden, wie es erforderlich wäre. Auch habe der Diensterfinder keine Anfechtungserklärung i.S.v. § 143 Abs. 1 BGB gegenüber seinem Arbeitgeber abgegeben, sondern nur gegenüber die Schiedsstelle diesen Punkt geltend gemacht. Der Diensterfinder wolle doch nicht ernstlich die Auffassung vertreten, ihm sei die mathematische Bedeutung eines Anteils von 10 % unklar gewesen, ergänzte die Schiedsstelle ihre Ausführungen. Im Übrigen ergebe sich aus den Wertzahlen „a = 2“ + „b=1-2“ + „c = 3“ realistisch ein angemessener Anteilsfaktor von 10 bis 13 %, dies begründe keine Unbilligkeit gemäß § 23 Abs. 1 ArbEG.
Rückzahlung der Vergütung – Verbot nach ArbEG
Die Schiedsstelle wies ebenfalls den Einwand gegen die Art der Verrechnung und Verkürzung der Vergütung zurück. Zwar ist die Rückzahlung der Vergütung einer Diensterfindung gemäß § 12 Abs. 6 ArbEG nicht zulässig. Eine Vergütungsanpassung ist demnach nur aufgrund nachträglich wesentlich geänderter Umstände möglich – das sei im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Lesen Sie in diesem Zusammenhang auch gerne: Pauschale Vergütung einer Diensterfindung – freie Vereinbarungen bei Änderungen?
Jedoch handelt es sich im vorliegenden Fall nach Auffassung der Schiedsstelle gar nicht um eine Rückzahlung von bereits in der Vergangenheit bezahlter Vergütung. Vielmehr wurde die noch folgende Vergütungszahlung aus ein und derselben Diensterfindung um den Ersparnisabeweichung gekürzt. Da der Vergütungsvereinbarung die Ermittlung des Erfindungswerts auf Grundlage der erfassbaren Ersparnisse für das Unternehmen vorsieht und diese Ersparnisse tatsächlich nicht erzielt worden waren, sei eine solche Kürzung der Vergütung zulässig.
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Quellen:
Schiedsstelle des DPMA – Arb.Erf. 67/13
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