• Skip to main content
  • Zur Hauptsidebar springen
  • Zur Fußzeile springen
+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Kontaktformular
Patentanwaltskanzlei

Patentanwaltskanzlei

  • English

+49 (0) 69 / 606 278 – 0

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email
MENUMENU
  • Leistungen
    • Beratung im Patent- / Markenrecht
    • Anmeldung von Patent oder Marke
    • Durchsetzung Ihres Schutzrechtes
    • Verteidigung gegen Schutzrechtsdurchsetzung
    • Arbeitnehmererfindung
    • Gutachten
    • Kosten
    • Kalkulator zur Erfindervergütung
  • Kanzlei
    • Rechtsgebiete
      • Patentrecht
      • Gebrauchsmusterrecht
      • Arbeitnehmererfinderrecht
      • Markenrecht
      • Designrecht
      • Marken- / Produktpiraterie
    • Unsere Kanzlei
    • Unsere Anwälte
      • Dr. Tim Meyer-Dulheuer
      • Dr. Klaus Zimmermann
      • Zhichao Ying
      • Walter Benjamin Feldheim
    • Engagement
  • Kontakt
    • Rückruf anfordern
    • Anfahrt
    • Beratung
    • Protonet-Kanzleiserver
  • Karriere
  • Blog

Klageantrag erheben ohne Betriebsgeheimnis zu offenbaren

25. Januar 2019

Für die Bestimmtheit des Klageantrags reicht es aus, wenn sich das begehrte Verbot gegen eine konkrete Verletzungsform richtet. Dieser Leitsatz des BGH ist wichtige Grundlage, um einen Klageantrag zu erheben, ohne Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren.

Rechtsprechung des BGH zum Geschäftsgeheimnis

KlageantragDer Bestimmtheitsgrundsatz dürfe nicht dazu führen, dass der Kläger unter Hintanstellung seiner berechtigten Geheimhaltungsinteressen gezwungen sei, im Klageantrag Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu offenbaren, stellte der BGH im März 2018 im Fall Hohlfasermembranspinnanlage II (I ZR 118/16) klar. Ein auf Unterlassung des Herstellens, Anbietens und Inverkehrbringens einer technischen Anlage gerichteter Klageantrag, der auf das Verbot der unbefugten Verwertung von Betriebsgeheimnissen gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG gestützt ist, sei  hinreichend bestimmt, wenn sich das vom Kläger begehrte Verbot gegen eine konkrete Verletzungsform richtet, auch wenn er keine verbale Beschreibung der Umstände enthält, aus denen der Kläger eine Rechtsverletzung herleitet. Eine weitere Präzisierung von Einzelheiten des Betriebsgeheimnisses habe keine Bedeutung für die Begründetheit des Klageantrags gegen eine konkrete Verletzungsform, sondern sei lediglich für die Reichweite des Verbotstenors relevant.

Ehemaliger Angestellte verwertete Betriebsgeheimnis unzulässig

Klägerin in diesem Fall ist Teil des F. -Medical-Care-Konzerns. Sie wirft dem Beklagten vor, unzulässig Hohlfaserspinnanlagen zur Produktion synthetischer Hohlfasern für Dialysefilter nachgebaut zu haben und damit Geheimnisverrat begangen zu haben. Der Beklagte ist Chemiker und war von November 1990 bis Juni 1993 bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin als Produktionsleiter beschäftigt. In diesem Zusammenhang hatte er Zugang zu technischen Zeichnungen und Datensätzen für die Herstellung von Düsen und einer Spinnanlage mit Düsenköpfen, war aber gemäß Arbeitsvertrag und auch Auflösungsvertrag zur Geheimhaltung verpflichtet (wir berichteten: BGH: Geheimnisverrat nach § 17 UWG auch mit privaten Unterlagen).

Es handelte sich um eine komplexe Konstruktion, die zudem ausschließlich betriebsintern verwendet wurde. Der BGH gab daher der Klägerin Recht. Ein Geheimnisverrat nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG liege vor. Aufgrund der hohen Übereinstimmung der streitgegenständlichen Spinnanlagen liege unzulässige Verwertung vor, befand das Gericht.

Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnis auf EU Ebene

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist derzeit im deutschen Recht durch die Strafvorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie über des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Seit dem 8. Juni 2016 gibt es aber auch eine EU Richtlinie 2016/943 zu diesem Rechtsbereich. Leitgedanke der Richtlinie ist, dass der Zugang zu Geschäftsgeheimnissen und deren Verwertung einen erheblichen wirtschaftlichen Wert darstellen können.

Am 18. Oktober 2018 hat sich der Deutsche Bundestag erstmals mit zwei Vorlagen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Hinweisgebern befasst. Die Tendenz ist erkennbar, durch Regelungen zur Geheimhaltung im gerichtlichen Verfahren den Rechtsschutz von Kläger und Beklagtem dauerhaft verbessern zu wollen. In den §§ 16 bis 20 im Abschnitt 3 des deutschen Gesetzentwurfs heißt es: „Bei Geschäftsgeheimnisstreitsachen kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis sein können. Wenn das Gericht eine solche Entscheidung trifft, darf Dritten, die ein Recht auf Akteneinsicht haben, nur ein Akteninhalt zur Verfügung gestellt werden, in dem die Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Ausführungen unkenntlich gemacht wurden.“

Update vom Mai 2019: Neues Gesetz für Geschäftsgeheimnisse in Kraft

Der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen wurde 2019 in Deutschland als neues Gesetz für Geschäftsgeheimnisse umgesetzt: am 26. April 2019 trat das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Kraft. Die bisherigen Regelungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sowie die (bisher vor allem durch §§ 17-19 des UWG) werden von nun an im GeschGehG gebündelt und konkretisiert, vor allem aber ist der Begriff des Geschäftsgeheimnisses erstmals gesetzlich definiert. Ebenfalls neu ist das sogenannte Vorliegen angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen durch den Geheimnisinhaber; Unternehmen sind angehalten, aktiv zu sein im Schutz des eigenen Know-Hows. Konkret bedeutet das Maßnahmen für  technischen, organisatorischen und vertraglichen Schutz des Know-Hows. Dies unterscheidet sich von der bisherigen Rechtslage, nach der schon ein subjektiver Geheimhaltungswille des Unternehmens anerkannt wurde. Zukünftig sind die Unternehmen ausdrücklich gefordert, objektive Geheimhaltungsmaßnahmen zu ergreifen. So ist mit dem neuen Gesetz für Geschäftsgeheimnisse auch explizit das sogenannte „Reverse Engineering“ erlaubt, das Aufdecken von Geschäftsgeheimnissen aus den entsprechenden Produkten selbst durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts.

Benötigen auch Sie Unterstützung im Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnis?

Unsere Anwälte verfügen über langjährige Expertise im Patent- und Erfinderrecht sowie im gesamten Gewerblichen Rechtsschutz und sind berechtigt, Sie vor jedem Gericht zu vertreten – in Deutschland und auch international.
Nehmen Sie bei Interesse gerne Kontakt auf.

 

 

 

Quelle:

BGH I ZR 118/16

EU Richtlinie 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen

Bild:

intographics /pixabay.com / CCO License  

  • teilen  
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 

Category iconArbeitnehmererfindung,  News zum geistigen Eigentum,  Patentrecht,  Wettbewerbsrecht Tag iconBetriebsgeheimnis,  BGH,  EU Richtlinie 2016/943,  EU-Richtlinie,  Geschäftsgeheimnis,  GeschGehG,  Hohlfasermembranspinnanlage,  I ZR 118 / 16,  Klageantrag,  neues Gesetz für Geschäftsgeheimnisse,  Reverse Engineering,  Unterlassung,  Unterlassungsklage,  Verletzungsform

Leser-Interaktionen

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Primary Sidebar

Mehr Artikel zu: Arbeitnehmererfindung

Alle Artikel

Blogmenü

  • Arbeitnehmererfindung
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Patentrecht
  • Healthcare & Lifesciences
  • Lizenzen
  • News zum geistigen Eigentum
  • Produkt- und Markenpiraterie
  • Unterlassung / Abmahnung
  • Wettbewerbsrecht
  • Aktuelles aus unserer Kanzlei
  • Generell

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Das könnte Sie auch interessieren:

4. März 2022
Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

22. Februar 2022
Das PAP ist in Kraft: Einheitliches Patentgericht noch in 2022 möglich

Das PAP ist in Kraft: Einheitliches Patentgericht noch in 2022 möglich

18. Februar 2022
Erfindervergütung nachläufig zu Geschäftsjahren

Erfindervergütung nachläufig zu Geschäftsjahren

15. Februar 2022
GeschGehG: Anfechtbarkeit von Beschlüssen zur Geheimhaltung

GeschGehG: Anfechtbarkeit von Beschlüssen zur Geheimhaltung

8. Februar 2022
Streitwert im Nichtigkeitsverfahren

Streitwert im Nichtigkeitsverfahren

7. Februar 2022
Diensterfindung fern dem Geschäftsfeld der Firma

Diensterfindung fern dem Geschäftsfeld der Firma

Kontaktieren Sie uns oder fordern Sie einen Rückruf an

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Rückruf vereinbaren

Footer

Kontakt

Hanauer Landstrasse 287
60314 Frankfurt am Main
Deutschland

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
+49 (0) 69 / 606 278 – 199
[email protected]

Öffnungszeiten
Montag – Freitag:   08:00-18:00

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Unternehmen

  • Rückruf anfordern
  • Kanzlei
  • ISO-Zertifikat
  • Datenschutz-Erklärung
  • Datenverarbeitung
  • Impressum

Folgen Sie Uns

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email

Newsletter Anmeldung

Newsletter

© MD LEGAL Patentanwalt, European Patent Attorney PartG

Contact Form

 

Give us a call, send us an email or fill out the contact form.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Rückruf INT

Please note: If we deal specifically with your individual case, this is what is known as an initial consultation. In accordance with Section 34 of the Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, this incurs one-off costs of 190 euros plus MwSt. We will be happy to assist you in a personal consultation after our telephone call.

Kontaktformular

 

Rufen Sie uns an, schicken Sie uns eine Mail oder füllen Sie das Kontaktformular aus.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Rückruf

Um dieses Angebot nutzen zu können, müssen Sie der Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten zustimmen. Wir behandeln diese streng vertraulich und verwenden sie nur zur Kontaktaufnahme mit Ihnen. Mehr dazu lesen Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Bitte beachten Sie: Wenn wir uns konkret mit Ihrem Einzelfall befassen, ist dies eine sogenannte Erstberatung. Für eine solche entstehen gemäß § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz einmalige Kosten in Höhe von 190 Euro plus MwSt. Gerne helfen wir Ihnen im Anschluss an unser Telefonat in einem persönlichen Beratungsgespräch weiter.

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit in der Datenschutzerklärung widerrufen oder anpassen.

Datenschutzeinstellungen

Alle akzeptieren

Speichern

Nur notwendige Cookies akzeptieren

Individuelle Datenschutzeinstellungen

Cookie-Details Datenschutzerklärung Impressum

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.

Alle akzeptieren Speichern Nur notwendige Cookies

Zurück

Datenschutzeinstellungen

Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Name
Anbieter Eigentümer dieser Website, Impressum
Zweck Speichert die Einstellungen der Besucher, die in der Cookie Box von Borlabs Cookie ausgewählt wurden.
Cookie Name borlabs-cookie
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die aktuelle Sprache.
Cookie Name pll_language
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Cloudflare
Zweck Ein CDN für Auslieferung der Website-Inhalte.
Datenschutzerklärung https://www.cloudflare.com/de-de/privacypolicy/
Host(s) cloudflare.com
Cookie Name __cfduid
Cookie Laufzeit 30 Tage

Cookies die benötigt werden um die volle Funktionalität der Website zu erlauben.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google LLC
Zweck Schutz vor Spam-Anfragen durch Google reCAPTCHA.
Datenschutzerklärung https://www.google.com/intl/de/policies/privacy/
Host(s) google.com
Cookie Name NID, ANID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Statistik Cookies erfassen Informationen anonym. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie unsere Besucher unsere Website nutzen.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Cookie von Google für Website-Analysen. Erzeugt statistische Daten darüber, wie der Besucher die Website nutzt.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Cookie Name _ga,_gat,_gid
Cookie Laufzeit 2 Jahre
Akzeptieren
Name
Anbieter etracker GmbH
Zweck Statistisch Auswertung der Nutzer unserer Website.
Datenschutzerklärung https://www.etracker.com/datenschutzerklaerung/
Host(s) etracker.com
Cookie Name et*
Cookie Laufzeit 480 Tage

Inhalte von Videoplattformen und Social-Media-Plattformen werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Einwilligung mehr.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Wird verwendet, um YouTube-Inhalte zu entsperren.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Host(s) google.com
Cookie Name NID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Datenschutzerklärung Impressum