Betriebsbedingte Kündigungen ziehen häufig Aufhebungsvereinbarungen mit einer Abfindungszahlung nach sich. Gerne wird in einem solchen Vertragswerk formuliert, dass sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitnehmererfindungsgesetz abgegolten seien. Das jedoch ist unwirksam als Erstreckung über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses.
Die Beteiligten hatten mit einer Aufhebungsvereinbarung vom April 2015 geregelt, dass mit der getroffenen Abfindungsregelung eine Regelung über
Abfindungszahlungen „als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes“ sowie sämtliche Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen abgegolten sein sollen. Dies berücksichtigend wurde die Art und Höhe der Vergütung beschlossen (gemäß § 12 Abs. 1 ArbEG). Dies hielt der Arbeitnehmer aber für unbillig und rief im September 2015 die Schiedsstelle an. An die Aufhebungsvereinbarungen seien beide Seiten grundsätzlich nach dem Grundsatz der Vertragstreue („pacta sunt servanda“) zunächst auch gebunden, stellte die angerufene Schiedsstelle klar.
Da der Arbeitgeber sein fehlendes Einverständnis zu der Vereinbarung aber form- und fristgemäß gemacht hatte, prüfte die Schiedsstelle, ob die strittige Vergütungsvereinbarung dem Maßstab des § 23 Abs. 1 ArbEG Stand hält. Das war nach Auffassung der Schiedsstelle jedoch nicht der Fall.
Materiellrechtlich sei eine Vereinbarung wie die hier geschlossene nach § 23 Abs. 1 ArbEG nämlich dann unwirksam, soweit sie schon im Zeitpunkt ihres Abschlusses in erheblichem Maße unbillig war. Und diese Wertung ist abhängig von der Höhe der Vergütung. Weicht die Vereinbarung von einer angemessenen Vergütung erheblich ab, gilt sie als unbillig. Dazu zählen auch Vergütungsregeln für den normalen Nutzungsverlauf einer Diensterfindung.
Der Aufhebungsvertrag im Detail
Der Arbeitnehmer war vom September 1991 bis Ende Mai 2015 als Konstrukteur bei der Klägerin beschäftigt. Zuletzt hat er ein Bruttomonatsgehalt von 5.726 € bezogen. Im Mai 2008 hatte er als Miterfinder eine Diensterfindung gemeldet, die die Arbeitgeberin in Anspruch genommen hat und für die sie am 20. Mai 2015 ein Patent erhalten hat.
Im April 2012 zahlte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer im April 2012 eine Vergütung von 1.195 € für den Benutzungszeitraum Sept. 2009 bis Dez. 2011 und im April 2013 eine weitere Vergütung von 450 € für den Benutzungszeitraum Gesamtjahr 2012. Aufgrund einer anstehenden Betriebsänderung wurde im April 2015 dann die strittige Aufhebungsvereinbarung geschlossen. Im Einzelnen sind Abfindungszahlungen ausgewiesen als allgemeiner Abfindungsgrundbetrag und einen Kündigungsfristausgleich, aber keinerlei Zahlung für die Diensterfindung. Im Gegenteil: die Aufhebungsvereinbarung enthält die Regelung, dass mit der im Aufhebungsvertrag vereinbarten Abfindung sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitnehmererfindungsgesetz abgegolten seien.
Eine solche Abfindungsvereinbarung ist jedoch bezüglich der Vergütungsansprüche aus dem ArbEG nach § 23 Abs. 1 ArbEG unwirksam, weil sie keinen Abfindungsbetrag für die Erfindervergütungsansprüche enthält. Denn der Anspruch auf eine Arbeitnehmererfindervergütung ist unabhängig vom möglichen Verlust des Arbeitsplatzes. Er besteht nach § 26 ArbEG nämlich auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter.
Die Arbeitgeberin argumentierte, dass es durch den insgesamt hohen Gesamtabfindungsbetrag von 139.890,66 € auch keine Unbilligkeit gegeben haben könne. Dies ist für die Frage der Vergütung einer Diensterfindung aber ohne Belang.
Vergütungsvorschlag der Schiedsstelle
Zwischen den Beteiligten war und ist unstreitig, dass dem Antragsteller auch für Benutzung der Diensterfindung ab dem Geschäftsjahr 2013 dem Grunde nach Arbeitnehmererfindervergütung zustand und zusteht.
Die Schiedsstelle berücksichtige die Zahlungen der Arbeitgeberin für die Nutzung der Erfindung bis einschließlich 2012 Erfindervergütung. Auch wurde die Tatsache einbezogen, dass das Patent damals noch nicht erteilt war. Dem wurde mit einem Risikoabschlag von 20 % Rechnung getragen.
Die Schiedsstelle schlug vor, eine pauschale Abgeltung für die Zukunft vorzunehmen und hierfür ausgehend vom Jahr 2012 eine jährliche Vergütung von 563 € zu Grunde zu legen. Bei einer Nutzung bis zum Jahr 2020, was den allgemeinen Erfahrungswerten zur Lebenszeit benutzter Patente entspricht, ergebe sich hieraus eine Vergütung von 4.504 €. Hinzu komme noch ein offener Restbetrag für diesen Nutzungszeitraum vor 2013 von 411 €. Insgesamt schlug die Schiedsstelle daher vor, mit einem leicht aufgerundeten Vergütungsbetrag von 5.000 € alle gegenseitigen Ansprüche als abgegolten anzusehen.
Im der gesamten Abfindungsvereinbarung mag diese Zahlung von geringerer Wichtigkeit sein. Aber auf die berechtigte Vergütung einer Diensterfindung sollte nie verzichtet werden. Neben der ideelen Bedeutung, die die Vergütung der eigenen Erfindung hat, weiß man auch nie, ob der Erfindungswert durch neue gesellschaftliche oder technische Entwicklungen noch weiter steigt.
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