Ein Thema, das bei der „Arbeitnehmererfindung“ unweigerlich auftritt, ist die angemesse Vergütung der Erfindung, die sog. Erfindervergütung. Dadurch, dass es keine pauschale Formel zur Festlegung des Betrags gibt, kommt es häufig zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber. Das DPMA fungiert in solchen Fällen als Schiedsstelle. Wir zeigen Ihnen die Zusammenhänge.
Die „Arbeitnehmererfindung“ ist ein sehr spezielles Thema. Oftmals haben Arbeitnehmer davon noch nie etwas gehört und wissen folglich auch nicht, dass Sie bei Verwertung der Erfindung ein Anrecht auf eine Vergütung haben. Dabei wird zwischen einer Diensterfindung, einer freien Erfindung und technischen Verbesserungsvorschlägen unterschieden.
Haben Sie im Rahmen Ihres Arbeitsverhältnisses eine Erfindung gemacht, dann hat der Arbeitgeber das Recht diese Erfindung in Form eines Patents zu verwerten und zu schützen. Im zweiten Teil unserer 3-teiligen Artikelserie haben wir die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers bzw. des Arbeitnehmers aufgezeigt. Im zweiten Teil haben wir auch anhand eines Beispiels die Berechnung der Erfindervergütung erklärt. Da es dafür jedoch keine pauschale Formel gibt, kann man hier nur groben Richtwerten arbeiten. Jeder Fall muss individuell betrachtet werden.
Gerade durch diesen Umstand kommt es häufig dazu, dass entweder der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber ein falsches Bild von der Summe haben, die der AN bekommen sollen. Doch wie geht man dann vor? Holen sich beide Seiten einen Anwalt und lassen es „ausfechten„? Bevor das passiert, kommt ein neutraler Partner ins Spiel – das Deutsche Patent- und Markenamt.
Streitschlichter DPMA
Sollte es zu obig genannten Fall kommen (und das ist keine Seltenheit) dann fungiert das DPMA als eine Art Streitschlichter bei Auseinandersetzungen um die angemessene Vergütung für Arbeitnehmererfindungen. Die Schiedsstelle ist mit drei Personen besetzt: einem Juristen als Vorsitzendem und zwei Patentprüfern des DPMA, die das jeweilige technische Gebiet betreuen. Zur Konfliktlösung unterbreitet die Schiedsstelle den Beteiligten Einigungsvorschläge.
Die Parteien können diese als verbindlich annehmen, den Vorschlägen aber auch widersprechen oder sich außeramtlich einigen.
Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist ein nichtöffentliches, vertrauliches, behördliches Verfahren. Daher können am jeweiligen Schiedsstellenverfahren Nicht-Beteiligte auch keine Akten oder Einigungsvorschläge einsehen. Gleichwohl besteht bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern wie auch bei der sie vertretenden Anwaltschaft ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Spruchpraxis der Schiedsstelle.
Erfindervergütung: Ein gemeinsames Übereinkommen scheitert
Sollte es auch mit Hilfe des DPMA nicht möglich sein eine für beide Seiten passende Einigung zu erreichen, dann kommt es zum gerichtlichen Prozess. Patentanwälte nehmen sich dem ausführlichst an und beraten die jeweilige Seite, um eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.
Sind Sie (als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) betroffen?
Die Patent- und Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meyer-Dulheuer verfügt über eine weitreichende Expertise im Bereich des Arbeitnehmererfinderrechts. Wir sind in der Lage, sowohl auf der Unternehmensseite als auch auf Seiten der Erfinder kompetent in allen Fragen des Arbeitnehmererfinderrechts zu beraten.
Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch bei der Ermittlung einer angemessenen Erfindervergütung. Gern vertreten wir Ihre Interessen sowohl vor der Schiedsstelle als auch in einem möglicherweise notwendig werdenden Gerichtsverfahren.
Spannende Gerichtsentscheidungen und weiterführende Infos
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