Durch die wirtschaftlichen Corona Einschränkungen kann es vermehrt zur Insolvenz von Unternehmen führen. Daher informieren wir gerne zu Thema Diensterfindung in der Insolvenz. §27 ArbEG verpflichtet den Insolvenzverwalter, die Diensterfindung dem Erfinder zur kostenpflichtigen Übernahme anzubieten.
27 ArbEG – vor und nach 2009
Der §27 ArbEG betrifft und regelt das Schicksal einer Diensterfindung nach Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber im Fall einer Insolvenz.
2009 wurde der §27 ArbEG allerdings deutlich umstrukturiert, durch die Novelle vom 30. September 2009. Betroffen davon ist eine Diensterfindung nach Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber aber mit zwischenzeitlicher Insolvenzeröffnung über das Arbeitgebervermögen.
Die bis 2009 geltende Regelung zur beschränkt in Anspruch genommenen Erfindung ist konsequenter Weise entfallen. Vorgaben zur vom Betriebsübergang unabhängigen Veräußerung der Diensterfindung finden sich nun in Nr. 2 statt früher in Nr. 3 des §27 ArbEG.
Der neue Nr. 3 des §27 ArbEG verpflichtet den dagegen den Insolvenzverwalter, die Diensterfindung sowie darauf bezogene Rechte und Pflichten dem Erfinder zur (kostenpflichtigen) Übernahme anzubieten, wenn er nicht plant, diese zusammen mit dem insolventen Betrieb zu veräußern.
Interessant ist dazu auch die Rechtsprechung zur Vergütungspflicht des neuen Vergütungsschuldners.
Neuer Vergütungsschuldner kann sich der Vergütungspflicht entledigen
Nach einer Entscheidung der Schiedsstelle von 2015 (Arb.Erf. 08/12) steht es dem neuen Vergütungsschuldner wie dem ursprünglichen Vergütungsschuldner offen, sich durch Aufgabe des Schutzrechts oder der Schutzrechtsanmeldung nach Maßgabe des § 16 ArbEG der Vergütungspflicht für die Zukunft zu entledigen.
In dem damals verhandelten Fall hatte der Antragsteller das Unternehmen bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlassen. Mit einer Vereinbarung hatte er sich mit dem Insolvenzverwalter über Ansprüche auf Arbeitnehmererfindervergütung für die Zeit bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens und einen bestimmten Zeitraum geeinigt, die dieser auch ausbezahlt hat.
Der Insolvenzverwalter verkaufte den Geschäftsbereich an die Antragsgegnerin, und zwar ausweislich des Kaufvertrags inklusive aller diesem Geschäftsbereich zugehörigen immateriellen Rechte. Auch wurde im Kaufvertrag ausdrücklich auf die hinsichtlich des Diensterfindungsschutzrechts bestehenden Verpflichtungen nach dem ArbEG hingewiesen.
Diensterfinder war zum Zeitpunkt Insolvenz nicht mehr angestellt
Nach § 27 Nr. 1 ArbEG ist der Erwerber eines insolventen Geschäftsbetriebs für Nutzungshandlungen ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung vergütungspflichtig, wenn der Insolvenzverwalter die Diensterfindungen mit dem Geschäftsbetrieb veräußert. Eine Vergütungspflicht besteht mit der Veräußerung eines technisch und organisatorisch eigenständigen Betriebsteils, der die Verwertung der Diensterfindung theoretisch zulässt.
Dies gilt nach Rechtsprechung auch für den Fall, dass der Diensterfinder zum Zeitpunkt der Insolvenz gar nicht mehr angestellt ist in dem insolventen Unternehmen. Auch aus § 26 ArbEG ergibt sich, dass die Ansprüche auf Arbeitnehmererfindervergütung generell nicht von einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängig sind.
Anbietungspflicht nach § 16 ArbEG
Zwar spricht § 27 Ziffer 1 ArbEG vom Eintritt in die Vergütungspflicht des Arbeitgebers. Zur Vergütungspflicht gehört aber unter teleologischen und systematischen Auslegungsaspekten auch die Möglichkeit, sich derer zu entledigen, und ein solches Recht steht auch dem neuen Vergütungsschuldner zu, urteilte die Schiedsstelle. Damit verbunden ist dann aber auch die Anbietungspflicht nach § 16 Abs. 1 ArbEG, demnach der Erfinder die aufgegebene Diensterfindung selbst weiterführen kann. Daher steht es dem neuen Vergütungsschuldner wie dem ursprünglichen Vergütungsschuldner offen, sich durch Aufgabe des Schutzrechts oder der Schutzrechtsanmeldung nach Maßgabe des § 16 ArbEG der Vergütungspflicht für die Zukunft zu entledigen.
Wird die Patentanmeldung jedoch zurückgenommen, ohne dem Erfinder die Möglichkeit der Übernahme einzuräumen, wird die Möglichkeit der wirtschaftlichen Partizipation des Erfinders an der Erfindung einseitig und patentrechtlich vorzeitig irreversibel beseitigt, führte die Schiedsstelle aus. Eine Verletzung des § 16 Abs. 1 ArbEG könne daher einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers nach § 823 Abs. 2 BGB gegen denjenigen auslösen, der das Schutzrecht aufgegeben hat.
Haben Sie Fragen zu einer Diensterfindung?
Unsere Patentanwaltskanzlei Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte PartG mbB verfügt über eine weitreichende Expertise im Bereich des Patentrechts und Erfinderrechts.
Gern vertreten wir Ihre Interessen sowohl vor der Schiedsstelle als auch in einem möglicherweise notwendig werdenden Gerichtsverfahren. Nutzen Sie gerne unser unverbindliches Beratungsangebot.
Quellen:
Entscheidung der Schiedsstelle Arb.Erf. 08/12
Bild:
Schreiben Sie einen Kommentar