Das Arbeitnehmererfindungsgesetz („ArbnErfG“) ist seit seinem Inkrafttreten 1957 mehrmals, aber im Gegensatz zu manch‘ anderen Gesetzen nur verhältnismäßig selten angepasst worden. Die letzte Änderung trat am 1. September 2009 in Kraft. Nichtsdestotrotz gilt für manche Fälle auch weiterhin die Gesetze vor September 2009. Wir zeigen Ihnen was sich alles geändert hat und wann noch das alte Recht zu beachten ist. Eine Übersicht, erstellt von unserer Rechtsanwältin Frau Jeannine Zorn:
Schriftform vs. Textform
Musste früher alles noch fein säuberlich zu Papier und auf dem Postweg dem Arbeitgeber angezeigt und geregelt werden, so reicht nunmehr laut zahlreichen Vorschriften des ArbnErfG die Textform aus.
D.h. Arbeitnehmererfindungen können auch per Mail, CD-Rom oder USB-Stick gemeldet werden. Damit fällt die Notwendigkeit der eigenhändigen Unterschrift weg. Theoretisch wäre die Erfindungsmeldung auch per persönlicher Nachricht über Facebook, Twitter, Tumblr, Homepages, Skype etc. möglich, hier ist aber eine Zustellung im klassischen Sinne, d.h. die uneingeschränkte Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht von vornherein garantiert, denn die Mitteilung erfolgt zwar mehr oder weniger öffentlich, der Adressat bekommt aber nicht in allen Fällen eine Benachrichtigung darüber, dass sich die Mitteilung an ihn persönlich richtet. Hat der Arbeitgeber die Nachricht aber aktiv selbst gespeichert (ob auf Papier oder digital), dann gilt wieder die Kenntnisnahmefiktion.
Wichtig ist im jeden Fall: Die Erfindungsmeldung nicht zwischen einem ganzen Stapel von Informationen abzugeben, sondern deutlich abgesetzt und als Erfindungsmeldung bezeichnet.
So kann der Arbeitnehmer nicht behaupten, er hätte die Bedeutung der Nachricht missverstanden oder wäre bei der Fülle der Nachrichten untergegangen. Auch die Festsetzung der Erfindungsvergütung, der Widerspruch und die Geltendmachung der Unbilligkeit können nunmehr jeweils in Textform erfolgen.
Klarheit bei der Inanspruchnahme und der Vergütung
Konnte der Arbeitgeber die Diensterfindung vor dem 1.10.2009 noch unbeschränkt oder beschränkt in Anspruch nehmen, muss er sich seither klar für oder gegen die gesamte Erfindung entscheiden. Unabhängig davon, wie die beschränkte Inanspruchnahme zu verstehen war, hat sich gezeigt, dass sich der Arbeitgeber – auch wegen der komplizierten Handhabe bei der Erklärung – regelmäßig für die vollständige Inanspruchnahme der Erfindung entscheiden wird. Schutzrechte sind besser durchzusetzen, wenn man nicht (ggf. mehrere) Mitinhaber um Mithilfe bitten muss.
Da jetzt nicht mehr zwischen beschränkt und unbeschränkt in Anspruch genommener Diensterfindung unterschieden wird, gibt es auch keine zwei Vergütungsansprüche mehr sondern einen einheitlichen (§ 9 ArbnErfG).
Inanspruchnahmefiktion
Vor dem 1.10.2009 sind Diensterfindungen freigeworden, wenn der Arbeitgeber die Inanspruchnahme nicht innerhalb von vier Monaten schriftlich erklärt hat. Heute ist es genau umgekehrt: Von der Inanspruchnahme ist dann auszugehen, wenn der Arbeitgeber die Freigabe nicht vor Ablauf von vier Monaten erklärt.
So hat der Arbeitnehmer auch ohne Nachricht seines Arbeitgebers Gewissheit darüber, was mit seiner Diensterfindung geschehen ist bzw. wird. Weitere Neuheit: Die Erklärung muss nicht mehr in Schriftform erfolgen, die Textform (s.o.) reicht aus.
Für freie Erfindungen (also solche, die nicht zweckgebunden für den Betrieb gemacht wurden (§ 4 Abs. 2 ArbnErfG)) verbleibt es bei der bereits geltenden Regelungen, dass die Inanspruchnahme innerhalb von drei Monaten erklärt werden muss. Auch hier gilt jetzt sowohl für Meldung als auch für Inanspruchnahmeerklärung der Erfindung jeweils Textform (s.o.).
Hier muss der Arbeitnehmer also immer noch darauf warten, dass sein Arbeitgeber aktiv wird, bevor der Arbeitnehmer die Erfindung selbst verwerten kann.
Erfinderpersönlichkeitsrechte
Die Neuerung, dass, wie in § 7 Abs. 1 n.F. normiert, die vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber übergehen, mag oberflächlich betrachtet kosmetischer Natur sein. Tatsächlich handelt es sich um eine wichtige Konkretisierung der Wortwahl, denn Erfinderpersönlichkeitsrechte, zB Anspruch auf Erfinderbenennung, können genau wie Urheberpersönlichkeitsrechte grds. nicht übertragen werden. Diese stehen dem Erfinder höchstpersönlich zu.
Erfinderberater
Der § 21 ArbnErfG ist vom Gesetzgeber ersatzlos gestrichen worden. Darin war geregelt, dass durch Übereinkunft zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ein oder mehrere Erfinderberater bestellt werden können.
Die Streichung des § 21 ArbnErfG ändert jedoch nicht die Rechtslage, da es den privaten und öffentlich Betrieben ohnehin freisteht, Übereinkünfte zu treffen, darunter auch solche die die Abberufung eines Arbeitnehmers zum Erfinderberater treffen können. Diese Befugnisse sind bereits zB: in § 77 Abs. 1 BetrVG oder§ 73 BPersVG geregelt und werden lediglich anders bezeichnet, nämlich als „Betriebsvereinbarungen“ oder „Dienstvereinbarungen“.
Schicksal der Diensterfindung bei Insolvenz des Arbeitgebers
- §27 ArbEG, der das Schicksal der Diensterfindung nach Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber aber zwischenzeitlicher Insolvenzeröffnung über das Arbeitgebervermögen betrifft, hat durch die Novelle 2009 eine deutliche Umstrukturierung erfahren.
Die Regelung zur beschränkt in Anspruch genommenen Erfindung ist konsequenter Weise entfallen.
Die Regelung zum vom Betriebsübergang unabhängigen Veräußerung der Diensterfindung findet sich nun in Nr. 2 statt früher in Nr. 3.
Der neue Nr. 3 normiert eine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, die Diensterfindung sowie darauf bezogene Rechte und Pflichten dem Erfinder zur kostenpflichtigen Übernahme anzubieten, wenn er nicht plant, diese zusammen mit dem insolventen Betrieb zu veräußern. Dafür hat der Verwalter bis ein Jahr nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Zeit. Der Erfinder hat daraufhin zwei Monate Zeit, sich bzgl. der Übernahme zu entscheiden. Erst danach darf der Verwalter die Diensterfindung aufgeben oder vom Betriebsübergang unabhängig veräußern. Im Falle der Veräußerung zahlt entweder der Verwalter die Arbeitnehmervergütung aus dem Veräußerungserlös oder er legt dem Erwerber rechtsgeschäftlich die Pflicht auf, die Arbeitnehmervergütung zu zahlen. Letzteres war auch schon nach bisheriger Rechtslage normiert, ist allerdings nunmehr übersichtlicher formuliert worden.
Die Pflicht zur Anbietung der Erfindung an den Erfinder ergibt sich aber auch jederzeit, wenn der Insolvenzverwalter beschließt, die Erfindung nicht weiter zu verfolgen.
Schließlich bleibt es bei der Regelung, dass der Arbeitnehmer seine Vergütungsansprüche nur als Insolvenzgläubiger geltend machen kann.
ArbnErfG: Verschiedenes
Interessant sind auch die Neuerungen zur Besetzung der Schiedsstelle: Vorsitzender und sein Vertreter sollen die Befähigung zum Richteramt nach dem DRiG haben. Sie werden für die Dauer von vier Jahren berufen. Wiederberufung ist ausdrücklich zulässig. Dienstaufsicht über den Vorsitz der Schiedsstelle hat nun nicht mehr der der Bundesminister der Justiz sondern der Präsident des Patentamts.
Neu ist die ausdrücklich normierte fehlende Weisungsgebundenheit der Mitglieder der Schiedsstelle.
Schließlich ist noch die Saarland-Klausel in § 48 ArbnErfG gestrichen worden. Diese Klausel stammte aus der Zeit, in der das Bundesland noch nicht Teil der Bundesrepublik war. Eine Korrektur erfolgte nicht, weil das ArbnErfG der Bundesrepublik über § 1 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes von 1959 (hier abrufbar) dennoch Anwendung fand.
Altfälle:
Das alte Recht gilt noch für folgende Altfälle (§ 43 Abs. 2 ArbnErfG):
Der Grundsatz ist, dass für alle Erfindungen, die noch bis zum 30.09.2009 gemeldet worden sind, nach wie vor das ArbnErfG in der bisherigen Fassung Anwendung findet. Daraus ergeben sich folgende Konstellationen:
- Für Diensterfindungen gibt es noch ein „Vorkaufsrecht“ des Arbeitnehmers, wenn die Diensterfindung im Rahmen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitnehmers unabhängig vom Geschäftsbetrieb veräußert werden soll. Hier kann der Arbeitnehmer mit seinem Vergütungsanspruch gegen die Kaufpreisforderung aufrechnen.
- Beschränkt in Anspruch genommene Diensterfindungen bleiben vergütungspflichtig, soweit sie über den 01.10.2009 durch Zahlung der Jahresgebühren aufrechterhalten bleiben.
- Kam für bis zum 30.09.2009 gemeldete Diensterfindungen keine Vergütungsvereinbarung zustande, ist diese vom Arbeitgeber spätestens drei Monate nach Erteilung des Schutzrechts für unbeschränkte oder nach Benutzungsaufnahme von beschränkt in Anspruch genommene Diensterfindungen schriftlich festzusetzen. Widerspruch und Einrede der Unbilligkeit gegen die Festsetzung ist ebenfalls nur schriftlich möglich. Textform reicht jeweils nicht aus.
-> Fazit für Arbeitnehmer zur neuen Rechtslage:
– freie und Diensterfindungen müssen nur noch in Textform gemeldet werden, es sei denn Arbeitsvertrag und/oder Dienstvereinbarung regeln etwas anderes;
– nur noch volle Beanspruchung von freien und Diensterfindungen;
– jede Erfindung separat melden;
– Diensterfindungen sind automatisch in Anspruch genommen, wenn der Arbeitgeber die Freigabe nicht vor Ablauf von vier in Textform Monaten erklärt, es sei denn Arbeitsvertrag und/oder Dienstvereinbarung regeln etwas anderes;
– freie Erfindungen sind nur dann in Anspruch genommen, wenn der Arbeitgeber diese ausdrücklich in Textform erklärt, es sei denn Arbeitsvertrag und/oder Dienstvereinbarung regeln etwas anderes;
– Festsetzung der Erfindungsvergütung, der Widerspruch und Geltendmachung der Unbilligkeit der Erfindungsvergütung dürfen in Textform erfolgen, d.h. nicht nur noch auf Papier, es sei denn Arbeitsvertrag und/oder Dienstvereinbarung regeln etwas anderes;
– Anspruch auf Erfindernennung;
– 2 Monate Entscheidungszeit, wenn der Insolvenzverwalter des Arbeitgebers die Erfindung zur Übernahme anbietet; nach fruchtlosem Ablauf darf der Verwalter die Erfindung verkaufen
– Arbeitnehmervergütungsansprüche können in Insolvenzfällen nur als Insolvenzgläubiger geltend gemacht werden
-> Fazit für Arbeitgeber zur neuen Rechtslage:
– Bedarf zur Anpassung von bestehenden/neuen Arbeitsverträgen hinsichtlich:
• freie und Diensterfindungen werden in Textform gemeldet à E-Mails noch gründlicher auf evtl. Erfindungsmeldungen sichten;
• Diensterfindungen sind automatisch in Anspruch genommen, wenn der Arbeitgeber die Freigabe nicht vor Ablauf von vier Monaten erklärt; à in Anspruch genommene Erfindungen müssen beim Patentamt angemeldet werden
• freie Erfindungen sind nur dann in Anspruch genommen, wenn der Arbeitgeber diese erklärt
• Festsetzung der Erfindungsvergütung, der Widerspruch und Geltendmachung der Unbilligkeit der Erfindungsvergütung dürfen in Textform erfolgen;
– Daher sollte der Arbeitnehmer am besten schon vor Abschluss des Arbeitsvertrags danach gefragt werden, ob er der Festsetzung einer Erfindungsverfügung in Textform zustimmt und wenn ja an welche diese gesendet werden soll.
– Erfinder hat Anspruch auf Erfindernennung
– nur noch volle Beanspruchung von freien und Diensterfindungen;
– Erfinder haben 2 Monate Entscheidungszeit, wenn der Insolvenzverwalter des eigenen Unternehmens die Erfindung zur Übernahme in Textform anbietet; nach fruchtlosem Ablauf darf der Verwalter die Erfindung verkaufen
-> Fazit für Juristen zur neuen Rechtslage:
– Wer bei der Formulierung von Dienstvereinbarungen oder Arbeitsverträgen involviert ist, sollte überlegen, über welche Schnittstellen – konkrete Adressen/benannte Erfinderberater – die textliche Erfindermeldung durch den Arbeitgeber akzeptiert wird (E-Mail, CD-Rom oder USB-Stick oder persönliche Nachricht via öffentlicher oder unternehmensinterne Plattformen, in denen Nachrichten versendet werden können?).
– Umgekehrt sollte der Arbeitnehmer am besten schon vor Abschluss des Arbeitsvertrags danach gefragt werden, ob er der Festsetzung der Erfindungsverfügung in bestimmter Form zustimmt und wenn ja an welche diese gesendet werden soll.
– Wenn vertraglich von der gesetzlich geltenden Inanspruchnahmefiktion für Diensterfindungen abgewichen werden soll, muss gesondert darauf hingewiesen werden.
– Insolvenzverwalter müssen sich entscheiden, ob sie die Erfindungen getrennt oder zusammen mit dem Betrieb veräußern wollen – dafür hat er max. ein Jahr seit Insolvenzeröffnung Zeit, danach muss die Erfindung zwingend dem Arbeitnehmer zur Übernahme angeboten werden; der Arbeitnehmer hat dann 2 Monate Entscheidungszeit.
– Auch in allen anderen Fällen, in denen die Erfindung außerhalb von Betriebsübernahmen veräußert wird, ist die Erfindung zwingend dem Arbeitnehmer in Textform zur Übernahme anzubieten.
– Bei Veräußerung der Erfindung an Dritte muss zwingend die Vergütung des Erfinders beachtet und geregelt werden.
– Unternehmens-/Betriebsberater sollten auf die Inanspruchnahmefikton von Diensterfindungen hinweisen, weil sonst ggf. nicht gewollte Schutzrechte auf eigene Kosten angemeldet und ggf. unterhalten werden müssen.
– Mitglieder der Schiedsstelle sind nicht mehr weisungsgebunden.
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