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42 ArbEG – auch für Forschungseinrichtung und Drittmittelforschung?

9. August 2021

Erfinder an Hochschulen haben verschiedene Privilegien im Vergleich zu den nach Arbeitnehmererfindungsgesetz vorgegeben Regeln für Diensterfindungen. Relevant ist § 42 ArbEG. Doch wie steht es mit Forschungseinrichtungen? Gilt § 42 ArbEG auch für Forschungseinrichtung und Drittmittelforschung?

Foschungseinrichtung oder Hochschule:DiensterfindungBesondere Regelungen für Erfindungen an Hochschulen

Grundsätzlich gelten für alle Erfindungen an einer Hochschule besondere Regelungen nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG, § 42 ArbEG), vor allem für die Erfinder Vergütung und auch in Bezug auf das Publizieren (das ist natürlich sehr relevant im Hinblick auf Priorität und Stand der Technik).

Vergütung: 30 % der erzielten Bruttoeinnahmen

Die Höhe der Vergütung für Erfindungen an einer Hochschule beträgt 30 % der mit der Diensterfindung erzielten Bruttoeinnahmen (§ 42 Nr. 4) – das ist meistens deutlich mehr, als andere Erfinder erzielen können. Und es ist auch gestattet, die Diensterfindung im Rahmen der Forschungstätigkeit zu veröffentlichen. Dabei ist unbedingt zu beachten: eine Veröffentlichung muss mindestens zwei Monate im Voraus bei der Hochschule angemeldet (§ 42 Abs. 1 ArbEG) werden – denn der Hochschule soll Gelegenheit gegeben werden, vorher durch eine Patentanmeldung noch alle Schutzrechte beanspruchen zu können.

Erfinder an Hochschulen haben noch weitere Privilegien, denn die Vorschriften über die Mitteilungspflicht (§ 18 ArbEG), die Anbietungspflicht (§ 19 ArbEG) und auch die Unabdingbarkeit (§ 22 ArbEG) sind nicht anwendbar auf Erfindungen an Hochschulen. Im Umkehrschluss folgt daraus auch, dass – anders als für alle anderen Diensterfinder – jederzeit im voraus Vereinbarungen mit der Hochschule über zukünftigen Erfindungen getroffen werden können – im Zweifel auch zu Ungunsten des Erfinders. Übrigens muss ein Hochschulerfinder angestellt sein an einer Hochschule als Hochschullehrer oder -assistent – ein Werkvertrag reicht dafür nicht.

Noch ein letztes: Es ist für die Vergütung von hochschulangestellten Erfindern wichtig, dass die Erfindungen zu verwertbaren und unternehmerisch eingesetzten Patenten führen – denn damit ein Vergütungsanspruch nicht nur per se besteht, sondern auch der Höhe nach entsteht, müssen Bruttoeinnahmen durch die Erfindung der Hochschule auch tatsächlich zufließen.

42 ArbEG: Hochschule oder (staatliche) Forschungseinrichtung?

Doch wo hört eine Hochschule auf und fängt eine Forschungseinrichtung an? Gerade die bekannteren Großforschungseinrichtungen in Deutschland haben oft eine enge Verbindung mit den Hochschulen, auch gibt es staatlich geförderte Forschungseinrichtungen und in staatlichem Interesse tätige Forschungseinrichtungen. Gilt auch für eine Forschungseinrichtung der § 42 ArbEG?

Dazu gibt es eine klare Antwort aus der Rechtsprechung. Für die Definition der Hochschule in Sinne von § 42 ArbEG ist allein § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) verbindlich, hat die Schiedsstelle bereits 2005 entschieden (Arb.Erf. 99/03). Hochschulen sind demnach ausschließlich die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Kunsthochschulen und die Fachhochschulen. Hinzu kommen noch sonstige Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, und staatlich anerkannte Hochschulen (§ 70 HRG).

Forschungseinrichtungen und Großforschungseinrichtungen dagegen sind regelmäßig keine Hochschulen im Sinne des § 42 ArbEG.

Wie verhält es sich mit Drittmittelforschung?

Spannend ist in diesem Kontext die Drittmittelforschung. Gem. § 25 HRG sind die Hochschulmitglieder berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die aus Mitteln Dritter finanziert werden. Greift hier das Arbeitnehmererfindungsgesetz für Hochschulen?

Auch dazu gibt es eine klare Rechtshaltung. Drittmittelforschung, die im Aufgabenbereich des Hochschulmitgliedes liegt, gehört zu dessen dienstlichen Aufgaben. Damit fällt sie tatsächlich in den Bereich durch § 42 ArbEG und die begünstigten Bedingungen für Erfinder an Hochschulen (Ballhaus, „Rechtliche Bindungen bei Erfindungen von Universitätsangehörigen“, GRUR 1984, 4)

Hochschul-Erfindungen außerhalb der Forschung

Der Vollständigkeit halber sei hier auch noch die Regelung für Nebentätigkeiten von Hochschulangestellten genannt. Denn der § 42 ArbEG gilt nicht immer für Hochschulangestellte, sondern nur für Erfinder in ihrer Eigenschaft als Hochschullehrer oder -assistent.  Der § 42 ArbEG findet dagegen keine Anwendung auf Erfindungen von Hochschulangestellten, die von ihnen außerhalb ihrer Lehr- und Forschungstätigkeit an der Hochschule gemacht werden.

Zu beachten ist auch, dass in Bezug auf Nebentätigkeiten von Hochschullehrern sich zudem oftmals in den Landesgesetzen der Bundesländer spezielle Regelungen. Auch diese sind zu berücksichtigen.

Kooperation der Hochschule mit einem Unternehmen

Wie sieht aber sieht die Vergütung einer Diensterfindung an der Hochschule aus, wenn Miterfinder beteiligt sind und auch beispielsweise ein Miterfinder eines Unternehmens?

Oftmals liegt bei einer Kooperation zwischen Hochschule und Unternehmen eine sogenannte Bruchteilsgemeinschaft vor. Gemäß § 6 Satz 2 PatG bilden Miterfinder eine Gemeinschaft nach Bruchteilen, wenn sie ihr Innenverhältnis nicht anderweitig durch Vereinbarung geregelt haben. Grundsätzlich kann einer solchen Bruchteilsgemeinschaft jeder Teilhaber unabhängig von seinem Erfindungsanteil gemäß § 743 Abs. 2 BGB die Erfindung verwerten und somit die Erfindungsanteile der anderen Teilhaber ebenfalls gebrauchen und mitnutzen.

Hochschulangestellten Erfindern stehen sogar in der Regel auch in solchen Bruchteilsgemeinschaft als Vergütung gemeinsam 30 % der Bruttoeinnahmen zu, wenn ein Arbeitnehmer des Unternehmens ein weiterer Miterfinder ist, dem wesentlich weniger Prozentanteile der Bruttoeinnahmen als Vergütung zustehen.

Kommt es zudem zu einem Anspruch auf Auskunfts- und Rechnungsangaben, dann müssen diese nicht nur an den Anspruchsteller gegeben werden, sondern an alle Teilnehmer einer  Bruchteilsgemeinschaft.

Fragen in Bezug auf eine Diensterfindung?

Unsere Patentanwaltskanzlei verfügt über eine weitreichende Expertise im Bereich des Patentrechts und Erfinderrechts.

Gern vertreten wir Ihre Interessen sowohl vor der Schiedsstelle als auch in einem möglicherweise notwendig werdenden Gerichtsverfahren. Nutzen Sie auch gerne unser Rückrufangebot.

 

Quelle:

Entscheidung der Schiedsstelle Arb.Erf. 99/03

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Category iconArbeitnehmererfindung Tag icon§ 42 Arbeitnehmererfindungsgesetz,  42 ArbEG,  42 Arbeitnehmererfindergesetz,  Arbeitnehmererfindungsgesetz,  Diensterfindung mit Drittmitteln,  Drittmittel,  Erfindungen von Hochschullehrer,  Großforschung,  Großforschungseinrichtung,  Kooperation der Hochschule

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