
Zugang zu Auto-Ersatzteile Datenbank: Freie Händler verlieren vor EuGH
Vor dem EuGH scheiterte der deutsche Verband für Auto-Ersatzteile mit seiner Klage um freien Zugang auf Auto-Ersatzteile Datenbanken. Das Urteil stärkt die Position der Autohersteller – günstigere Ersatzteile auf Basis der Informationen zu Reparatur und Wartung für das Auto wird es vorerst weiterhin nicht geben.
Verhandelt wurde vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 715/2007 und der Frage, ob diese Verordnung die Autohersteller verpflichtet, unabhängigen Marktteilnehmern wie freie Werkstätten und Händler Zugang zu einer Auto-Ersatzteile Datenbank zu gewähren.
Der EuGH verneinte diese Vorlagefrage (EU:C:2019:762). Die Autohersteller seien nicht verpflichtet, entsprechende Informationen in elektronischer Form bereitzustellen. Eine solche Pflicht ergebe sich weder aus der genannten Verordnung noch aus dem OASIS-Format dieser Bestimmung.
Neue EU Verordnung sieht freien Zugang für alle vor
Der gegen KIA klagende Gesamtverband der Autoteile-Handel e.V. argumentierte vor Gericht, dass ab dem 1. September 2020 die EU Verordnung (EU) 2018/858 in Kraft trete, die genau eine solche Pflicht vorsehe für die Automobilhersteller. Nach der neuen EU Verordnung müssen die Autohersteller sämtliche Informationen, die für die Instandhaltung eines Fahrzeuges benötigt werden, den freien Marktteilnehmern online zur Verfügung stellen. Doch der EuGH wies dieses Argument zurück. Derzeit werde aufgrund der bisherigen Richtlinie geurteilt, und eine solche Pflicht könne nicht als bereits in der Verordnung Nr. 715/2007 enthalten angesehen werden.
Ausgangsverfahren: KIA bot eigenen online Informationskanal
In dem deutschen Ausgangsverfahren hatte der Automobilhersteller KIA durch Einschaltung eines Informationsdienstleisters zugunsten von autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben einen weiteren Informationskanal für den Vertrieb von Originalersatzteilen eröffnet. KIA stellte den Originalteile-Katalog dem Informationsdienstleister LexCom zur Verfügung. Mit Hilfe der Fahrzeug-Identifikationsnummer auf dessen Internetportal „Partslink24“ konnten unabhängige Reparaturbetriebe nach Originalersatzteilen von KIA suchen.
Diskriminierung durch verschiedenen Informationszugang?
Daher wurde vor dem EuGH noch ein zweiter Teil der Klage verhandelt, bei dem das Gericht zu beurteilen hatte, wieweit das in der Richtlinie EU Verordnung Nr. 715/2007 vorgesehene Diskriminierungsverbot auf diesen Fall zutrifft. Doch auch in dieser Frage wies der EuGH die Argumente des Verbandes Autoteile-Handel e. V. zurück. Der Gesamtverband habe nicht geltend gemacht, dass die von KIA bereitgestellten Informationen vollständiger oder von besserer Qualität waren als diejenigen, die jeder unabhängige Marktteilnehmer ohnehin über das Internetportal von KIA abgreifen konnte, urteilte der EuGH. Eine Diskriminierung im Sinne der EU Verordnung liege aber nur vor, wenn in Rede stehende Informationen einerseits unabhängigen Marktteilnehmer und andererseits autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben gewährt werden. Da aber jedem Marktteilnehmer von KIA Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge gewährt wurde, liege auch keine Diskriminierung vor.
EuGH wies die Klage der Ersatzteil-Händler ab
Der Europäische Gerichtshof wies daher die Klage des Gesamtverbandes Autoteile-Handel e. V. vollständig zurück und stärkte die Position der Autohersteller. Da aber vom 1. September 2020 die neue EU Verordnung (EU) 2018/858 freien Zugang auf alle online verfügbaren Reparatur- und Wartungsinformationen der Autohersteller zur Pflicht macht, handelt sich nur um einen kurzen Aufschub für die Autohersteller.
Quellen:
Urteil des EuGH Gesamtverband Autoteile-Handel e. V., EU:C:2019:762





