Jahrelanges Kartell der Hersteller von optischen Laufwerken ist rechtswidrig, urteilte heute der Europäische Gerichtshof. Die Kläger Sony, Hitachi, Toshiba und Quanta hatten Fehler bei der Auslegung von Art. 101 AEUV geltend gemacht, durch die ihnen 2015 Millionenstrafen auferlegt wurden.
Der Hintergrund: hohe Kartellstrafen in 2015
Die heutigen Urteile (EU:T:2019:522, EU:T:2019:514, EU:T:2019:519, EU:T:2019:517 und EU:T:2019:515) sind Teil eines langjährigen Verfahrens zwischen acht Herstellern von optischen Laufwerken und der Europäischen Kommission.
2015 sah die europäische Kommission als erwiesen an, dass sich die Unternehmen bei Ausschreibungen für optische Laufwerke für Laptops und Desktops von Dell und Hewlett Packard (HP) wettbewerbswidrig abgesprochen hatten. Die Europäische Kommission verhängte daher gegen Philips, Lite-On, deren Gemeinschaftsunternehmen Philips & Lite-On Digital Solutions, Hitachi-LG Data Storage, Toshiba Samsung Storage Technology, Sony, Sony Optiarc und Quanta Storage eine Geldbuße in Millionenhöhe. Durch Erlass für den Hersteller, der die Europäische Kommission von dem Kartell in Kenntnis gesetzt hatte, durch Kronzeugenregelungen und Berücksichtigung, wenn Hersteller nur an den Ausschreibungen beteiligt waren, führten zu sehr unterschiedlich hohen Strafzahlungen. Die höchste Kartellstrafe bekam damals Toshiba Samsung Storage Technology.
Auslegung des Artikels 101 AEUV
Der EuG befasste sich daher in seinen heutigen Urteilen umfassend mit der damaligen Auslegung des Art. 101 AEUV. Die Kläger – Sony, Hitachi, Toshiba und Quanta – machten dazu vor allem folgende Fehler seitens der EU Kommission geltend:
- Der Kommission fehlte die Zuständigkeit für die Anwendung von Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens
- Fehler bei der Bestimmung des Umfangs des betroffenen räumlichen Marktes
- widersprüchliche oder zumindest unzureichende Begründung hinsichtlich der rechtlichen Einordnung der behaupteten Zuwiderhandlung
- Fehler bei der Feststellung einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten
- Keine einheitliche Zuwiderhandlung
Zuständigkeit und geographischer Bereich von Artikel 101 AEUV
Das Europäische Gericht (EuG) bestätigt, dass die Kommission zu Recht festgestellt hatte, dass der Anwendungsbereich des Kartells den gesamten EWR umfasst. Daher sei sie auch zuständig für die Anwendung von Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens. Die Durchführung des Verhaltens im EWR sei zwar für die Feststellung der Zuständigkeit der Kommission von Bedeutung, aber der geografische Bereich, der unter dieses Verhalten fällt, werde durch das Verhalten des Kartells und das Funktionieren des Kartells bestimmt.
Das Konzept einer einzigen und anhaltenden Zuwiderhandlung setze einen Komplex von Praktiken voraus, die von verschiedenen Parteien zur Verfolgung eines einzigen wettbewerbswidrigen wirtschaftlichen Ziels angewandt werden, urteilte das EuG. Es sei daher festzustellen, dass es keinen Widerspruch zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der angefochtenen Entscheidung gebe, wenn in dieser Entscheidung festgestellt wird, dass die einzige und fortdauernde Verletzung aus mehreren „einzelnen Verstößen“ bestand.
Begründungspflicht der EU Kommission
Zu dem Vorbringen der Kläger, dass die Kommission gegen ihre Begründungspflicht verstoßen hat, indem sie in der angefochtenen Entscheidung nicht die Gründe angegeben hat, wurde vom Gericht abgewiesen. Die Kommission sei nicht verpflichtet, in ihrer Entscheidung alle Sach- und Rechtsfragen hervorzuheben, die während des Verwaltungsverfahrens behandelt worden sind und die sie bei der Berechnung des Betrags der verhängten Geldbuße nicht berücksichtigt hat, stellte das Gericht klar. Vielmehr sei die Kommission gemäß Artikel 296 AEUV verpflichtet, die Tatsachen und Erwägungen darzulegen, die im Zusammenhang mit der Entscheidung von entscheidender Bedeutung sind, um dem zuständigen Gericht und den betroffenen Personen die Umstände, unter denen sie das EU-Recht angewandt hat, klarzumachen.
Nach Ansicht des Gerichts erläuterte die Kommission klar und unmissverständlich den Umfang und die Art des Verhaltens der Antragsteller, die ihrer Ansicht nach einen Verstoß gegen Artikel 101 AEUV darstellen, sowie die Beweise, die diesen Schlussfolgerungen zugrunde liegen. Denn die Kommission hatte deutlich erklärt, dass es sich bei den Kontakten um Einzelverletzungen handelt und sie gleichzeitig die Kriterien für eine einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung erfüllen.
Das EuG wies darauf hin, dass ein Unternehmen, das an einem oder mehreren Aspekten beteiligt war, nicht unbedingt für die gesamte Zuwiderhandlung haftbar gemacht werden kann. Die Kommission müsse noch feststellen, dass dieses Unternehmen von den wettbewerbswidrigen Tätigkeiten der anderen Unternehmen auf europäischer Ebene wusste oder dass es diese vernünftigerweise hätte voraussehen können. In vorliegenden Fall sei dies nur bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße zu berücksichtigen gewesen.
Berechnung der Geldbuße angefochten
Alle Kläger machten in einem zusätzlichen Klagegrund geltend, dass Fehler bei der Berechnung der Geldbuße gemacht worden seien, zudem eine unzureichende Begründung für die Berechnung der Geldbußen gegeben worden sei. Eine Besonderheit war in diesem Bereich die Klage von Quanta: denn hier hatte die EU Kommission geklagt und forderte, die Geldbuße erhöhen zu können.
Das Gericht wies aber alle Klagepunkte bezüglich der Geldbußen zurück – auch die von der EU Kommission geforderte Erhöhung der Geldbuße.
Die Kommission kann unter zwei Umständen von der allgemeinen Methode zur Festsetzung der Höhe der Geldbuße abweichen:
- gemäß Nummer 35 der Leitlinien die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens berücksichtigen
- gemäß Nummer 37 der Leitlinien Abschreckung erreichen wollen
Sony hatte sich vor allem gegen den auch bei ihnen angewandten Multiplikator der Abschreckung gewandt, da sie sich an keiner Angebotsabsprache oder Preisabsprache beteiligt hatten. Das Gericht wies dies zurück. Die Größe und die Gesamtressourcen eines Unternehmens seien relevante Kriterien im Hinblick eine hinreichende abschreckende Wirkung, urteilte das Gericht. Die Teilnahme von Sony war an diesem Austausch nicht weniger häufig war als die der anderen Adressaten, stellte das Gericht klar. Die Tatsache, dass andere Adressaten möglicherweise mehr bilaterale Kontakte hatten als die Antragsteller, verringere in keiner Weise die Schwere der Verletzung der Antragsteller.
Das Europäische Gericht wies daher alle Klagen der Hersteller Sony, Hitachi, Toshiba und Quanta mit seinen heutigen Urteilen zurück.
Quellen:
Urteil EuG EU:T:2019:515 – Sony Corporation , Urteil EuG EU:T:2019:517 – Sony Optiarc, Urteil EuG EU:T:2019:519 – Quanta Storage, Urteil EuG EU:T:2019:514 – Hitachi LG, Urteil EuG EU:T:2019:522 – Toshiba Samsung Storage Technology Corp.
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