• Skip to main content
  • Zur Hauptsidebar springen
  • Zur Fußzeile springen
+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Kontaktformular
Patentanwaltskanzlei

Patentanwaltskanzlei

  • English

+49 (0) 69 / 606 278 – 0

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email
MENUMENU
  • Leistungen
    • Beratung im Patent- / Markenrecht
    • Anmeldung von Patent oder Marke
    • Durchsetzung Ihres Schutzrechtes
    • Verteidigung gegen Schutzrechtsdurchsetzung
    • Arbeitnehmererfindung
    • Gutachten
    • Kosten
    • Kalkulator zur Erfindervergütung
  • Kanzlei
    • Rechtsgebiete
      • Patentrecht
      • Gebrauchsmusterrecht
      • Arbeitnehmererfinderrecht
      • Markenrecht
      • Designrecht
      • Marken- / Produktpiraterie
    • Unsere Kanzlei
    • Unsere Anwälte
      • Dr. Tim Meyer-Dulheuer
      • Dr. Klaus Zimmermann
      • Zhichao Ying
      • Walter Benjamin Feldheim
    • Engagement
  • Kontakt
    • Rückruf anfordern
    • Anfahrt
    • Beratung
    • Protonet-Kanzleiserver
  • Karriere
  • Blog

EuG bestätigt Kartell der Computerhersteller

12. Juli 2019

Jahrelanges Kartell der Hersteller von optischen Laufwerken ist rechtswidrig, urteilte heute der Europäische Gerichtshof. Die Kläger Sony, Hitachi, Toshiba und Quanta hatten Fehler bei der Auslegung von Art. 101 AEUV geltend gemacht, durch die ihnen 2015 Millionenstrafen auferlegt wurden.

Der Hintergrund: hohe Kartellstrafen in 2015

EU Kommission KartellDie heutigen Urteile (EU:T:2019:522, EU:T:2019:514, EU:T:2019:519, EU:T:2019:517 und EU:T:2019:515) sind Teil eines langjährigen Verfahrens zwischen acht Herstellern von optischen Laufwerken und der Europäischen Kommission.

2015 sah die europäische Kommission als erwiesen an, dass sich die Unternehmen bei Ausschreibungen für optische Laufwerke für Laptops und Desktops von Dell und Hewlett Packard (HP) wettbewerbswidrig abgesprochen hatten. Die Europäische Kommission verhängte daher gegen Philips, Lite-On, deren Gemeinschaftsunternehmen Philips & Lite-On Digital Solutions, Hitachi-LG Data Storage, Toshiba Samsung Storage Technology, Sony, Sony Optiarc und Quanta Storage eine Geldbuße in Millionenhöhe. Durch Erlass für den Hersteller, der die Europäische Kommission von dem Kartell in Kenntnis gesetzt hatte, durch Kronzeugenregelungen und Berücksichtigung, wenn Hersteller nur an den Ausschreibungen beteiligt waren, führten zu sehr unterschiedlich hohen Strafzahlungen. Die höchste Kartellstrafe bekam damals Toshiba Samsung Storage Technology.

Auslegung des Artikels 101 AEUV

Der EuG befasste sich daher in seinen heutigen Urteilen umfassend mit der damaligen Auslegung des Art. 101 AEUV. Die Kläger – Sony, Hitachi, Toshiba und Quanta –  machten dazu vor allem folgende Fehler seitens der EU Kommission geltend:

  • Der Kommission fehlte die Zuständigkeit für die Anwendung von Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens
  • Fehler bei der Bestimmung des Umfangs des betroffenen räumlichen Marktes
  • widersprüchliche oder zumindest unzureichende Begründung hinsichtlich der rechtlichen Einordnung der behaupteten Zuwiderhandlung
  • Fehler bei der Feststellung einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten
  • Keine einheitliche Zuwiderhandlung

Zuständigkeit und geographischer Bereich von Artikel 101 AEUV

Das Europäische Gericht (EuG) bestätigt, dass die Kommission zu Recht festgestellt hatte, dass der Anwendungsbereich des Kartells den gesamten EWR umfasst. Daher sei sie auch zuständig für die Anwendung von Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens. Die Durchführung des Verhaltens im EWR sei zwar für die Feststellung der Zuständigkeit der Kommission von Bedeutung, aber der geografische Bereich, der unter dieses Verhalten fällt, werde durch das Verhalten des Kartells und das Funktionieren des Kartells bestimmt.

Das Konzept einer einzigen und anhaltenden Zuwiderhandlung setze einen Komplex von Praktiken voraus, die von verschiedenen Parteien zur Verfolgung eines einzigen wettbewerbswidrigen wirtschaftlichen Ziels angewandt werden, urteilte das EuG. Es sei daher festzustellen, dass es keinen Widerspruch zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der angefochtenen Entscheidung gebe, wenn in dieser Entscheidung festgestellt wird, dass die einzige und fortdauernde Verletzung aus mehreren „einzelnen Verstößen“ bestand.

Begründungspflicht der EU Kommission

Zu dem Vorbringen der Kläger, dass die Kommission gegen ihre Begründungspflicht verstoßen hat, indem sie in der angefochtenen Entscheidung nicht die Gründe angegeben hat, wurde vom Gericht abgewiesen. Die Kommission sei nicht verpflichtet, in ihrer Entscheidung alle Sach- und Rechtsfragen hervorzuheben, die während des Verwaltungsverfahrens behandelt worden sind und die sie bei der Berechnung des Betrags der verhängten Geldbuße nicht berücksichtigt hat, stellte das Gericht klar. Vielmehr sei die Kommission gemäß Artikel 296 AEUV verpflichtet, die Tatsachen und Erwägungen darzulegen, die im Zusammenhang mit der Entscheidung von entscheidender Bedeutung sind, um dem zuständigen Gericht und den betroffenen Personen die Umstände, unter denen sie das EU-Recht angewandt hat, klarzumachen.

Nach Ansicht des Gerichts erläuterte die Kommission klar und unmissverständlich den Umfang und die Art des Verhaltens der Antragsteller, die ihrer Ansicht nach einen Verstoß gegen Artikel 101 AEUV darstellen, sowie die Beweise, die diesen Schlussfolgerungen zugrunde liegen. Denn die Kommission hatte deutlich erklärt, dass es sich bei den Kontakten um Einzelverletzungen handelt und sie gleichzeitig die Kriterien für eine einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung erfüllen.

Das EuG wies darauf hin, dass ein Unternehmen, das an einem oder mehreren Aspekten beteiligt war, nicht unbedingt für die gesamte Zuwiderhandlung haftbar gemacht werden kann. Die Kommission müsse noch feststellen, dass dieses Unternehmen von den wettbewerbswidrigen Tätigkeiten der anderen Unternehmen auf europäischer Ebene wusste oder dass es diese vernünftigerweise hätte voraussehen können. In vorliegenden Fall sei dies nur bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße zu berücksichtigen gewesen.

Berechnung der Geldbuße angefochten

Alle Kläger machten in einem zusätzlichen Klagegrund geltend, dass Fehler bei der Berechnung der Geldbuße gemacht worden seien, zudem eine unzureichende Begründung für die Berechnung der Geldbußen gegeben worden sei. Eine Besonderheit war in diesem Bereich die Klage von Quanta: denn hier hatte die EU Kommission geklagt und forderte, die Geldbuße erhöhen zu können.

Das Gericht wies aber alle Klagepunkte bezüglich der Geldbußen zurück – auch die von der EU Kommission geforderte Erhöhung der Geldbuße.
Die Kommission kann unter zwei Umständen von der allgemeinen Methode zur Festsetzung der Höhe der Geldbuße abweichen:

  1. gemäß Nummer 35 der Leitlinien die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens berücksichtigen
  2. gemäß Nummer 37 der Leitlinien Abschreckung erreichen wollen

Sony hatte sich vor allem gegen den auch bei ihnen angewandten Multiplikator der Abschreckung gewandt, da sie sich an keiner Angebotsabsprache oder Preisabsprache beteiligt hatten. Das Gericht wies dies zurück. Die Größe und die Gesamtressourcen eines Unternehmens seien relevante Kriterien im Hinblick eine hinreichende abschreckende Wirkung, urteilte das Gericht. Die Teilnahme von Sony war an diesem Austausch nicht weniger häufig war als die der anderen Adressaten, stellte das Gericht klar.  Die Tatsache, dass andere Adressaten möglicherweise mehr bilaterale Kontakte hatten als die Antragsteller, verringere in keiner Weise die Schwere der Verletzung der Antragsteller.

Das Europäische Gericht wies daher alle Klagen der Hersteller Sony, Hitachi, Toshiba und Quanta mit seinen heutigen Urteilen zurück.

Quellen:

Urteil EuG EU:T:2019:515 – Sony Corporation , Urteil EuG EU:T:2019:517 – Sony Optiarc, Urteil EuG EU:T:2019:519 – Quanta Storage, Urteil EuG EU:T:2019:514 – Hitachi LG, Urteil EuG EU:T:2019:522 – Toshiba Samsung Storage Technology Corp.

Bild:

dimitrisvetsikas1969 /pixabay.com / CCO License  

  • teilen  
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 

Category iconWettbewerbsrecht Tag iconArtikel 101 AEUV,  Begründungspflicht,  Berechnung der Geldbuße,  Dell,  EU Kommission,  EuG,  Europäisches Gericht,  Geldbuße,  Hitachi,  HP,  Kartell der Hersteller von optischen Laufwerken,  Kartell von Gericht bestätigt,  LG,  optische Laufwerke,  Quanta,  Sony,  Technikhersteller,  Toshiba,  Urteil

Leser-Interaktionen

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Primary Sidebar

Mehr Artikel zu: Wettbewerbsrecht

Alle Artikel

Blogmenü

  • Arbeitnehmererfindung
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Patentrecht
  • Healthcare & Lifesciences
  • Lizenzen
  • News zum geistigen Eigentum
  • Produkt- und Markenpiraterie
  • Unterlassung / Abmahnung
  • Wettbewerbsrecht
  • Aktuelles aus unserer Kanzlei
  • Generell

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Das könnte Sie auch interessieren:

15. Februar 2022
GeschGehG: Anfechtbarkeit von Beschlüssen zur Geheimhaltung

GeschGehG: Anfechtbarkeit von Beschlüssen zur Geheimhaltung

26. Januar 2022
EuG: Entscheidung um das Intel Rabattsystem

EuG: Entscheidung um das Intel Rabattsystem

4. November 2021
EuGH und Geschäftsgeheimnisse: Anforderungen an den öffentlichen Auftraggeber

EuGH und Geschäftsgeheimnisse: Anforderungen an den öffentlichen Auftraggeber

19. Oktober 2021
Arzneimittel oder Medizinprodukt: Tatbestandswirkung eines BfArM Bescheids

Arzneimittel oder Medizinprodukt: Tatbestandswirkung eines BfArM Bescheids

15. Oktober 2021
Kein Aufleben der Dringlichkeit bei Wiederholung im Internet

Kein Aufleben der Dringlichkeit bei Wiederholung im Internet

27. September 2021
Schweizer Formmarke Nespresso-Kapseln gelöscht

Schweizer Formmarke Nespresso-Kapseln gelöscht

Kontaktieren Sie uns oder fordern Sie einen Rückruf an

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Rückruf vereinbaren

Footer

Kontakt

Hanauer Landstrasse 287
60314 Frankfurt am Main
Deutschland

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
+49 (0) 69 / 606 278 – 199
[email protected]

Öffnungszeiten
Montag – Freitag:   08:00-18:00

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Unternehmen

  • Rückruf anfordern
  • Kanzlei
  • ISO-Zertifikat
  • Datenschutz-Erklärung
  • Datenverarbeitung
  • Impressum

Folgen Sie Uns

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email

Newsletter Anmeldung

Newsletter

© Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte PartG

Contact Form

 

Give us a call, send us an email or fill out the contact form.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Rückruf INT

Please note: If we deal specifically with your individual case, this is what is known as an initial consultation. In accordance with Section 34 of the Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, this incurs one-off costs of 190 euros plus MwSt. We will be happy to assist you in a personal consultation after our telephone call.

Kontaktformular

 

Rufen Sie uns an, schicken Sie uns eine Mail oder füllen Sie das Kontaktformular aus.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Rückruf

Um dieses Angebot nutzen zu können, müssen Sie der Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten zustimmen. Wir behandeln diese streng vertraulich und verwenden sie nur zur Kontaktaufnahme mit Ihnen. Mehr dazu lesen Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Bitte beachten Sie: Wenn wir uns konkret mit Ihrem Einzelfall befassen, ist dies eine sogenannte Erstberatung. Für eine solche entstehen gemäß § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz einmalige Kosten in Höhe von 190 Euro plus MwSt. Gerne helfen wir Ihnen im Anschluss an unser Telefonat in einem persönlichen Beratungsgespräch weiter.

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit in der Datenschutzerklärung widerrufen oder anpassen.

Datenschutzeinstellungen

Alle akzeptieren

Speichern

Nur notwendige Cookies akzeptieren

Individuelle Datenschutzeinstellungen

Cookie-Details Datenschutzerklärung Impressum

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.

Alle akzeptieren Speichern Nur notwendige Cookies

Zurück

Datenschutzeinstellungen

Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Name
Anbieter Eigentümer dieser Website, Impressum
Zweck Speichert die Einstellungen der Besucher, die in der Cookie Box von Borlabs Cookie ausgewählt wurden.
Cookie Name borlabs-cookie
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die aktuelle Sprache.
Cookie Name pll_language
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Cloudflare
Zweck Ein CDN für Auslieferung der Website-Inhalte.
Datenschutzerklärung https://www.cloudflare.com/de-de/privacypolicy/
Host(s) cloudflare.com
Cookie Name __cfduid
Cookie Laufzeit 30 Tage

Cookies die benötigt werden um die volle Funktionalität der Website zu erlauben.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google LLC
Zweck Schutz vor Spam-Anfragen durch Google reCAPTCHA.
Datenschutzerklärung https://www.google.com/intl/de/policies/privacy/
Host(s) google.com
Cookie Name NID, ANID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Statistik Cookies erfassen Informationen anonym. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie unsere Besucher unsere Website nutzen.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Cookie von Google für Website-Analysen. Erzeugt statistische Daten darüber, wie der Besucher die Website nutzt.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Cookie Name _ga,_gat,_gid
Cookie Laufzeit 2 Jahre
Akzeptieren
Name
Anbieter etracker GmbH
Zweck Statistisch Auswertung der Nutzer unserer Website.
Datenschutzerklärung https://www.etracker.com/datenschutzerklaerung/
Host(s) etracker.com
Cookie Name et*
Cookie Laufzeit 480 Tage

Inhalte von Videoplattformen und Social-Media-Plattformen werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Einwilligung mehr.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Wird verwendet, um YouTube-Inhalte zu entsperren.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Host(s) google.com
Cookie Name NID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Datenschutzerklärung Impressum