Ab dem 1. Mai 2016 gilt im Zollgebiet der Europäischen Union ein neues Zollrecht. Der Zollkodex der Union (UZK), die Delegierte Verordnung und die Durchführungsverordnung lösen den bisherigen Zollkodex (ZK) und die ZK-Durchführungsverordnung ab. Erfahren Sie bei uns, was sich alles ändern wird.
Das sind die wichtigsten Änderungen
Maßgebliche Änderung des neuen Rechts ist, dass der Informationsaustausch zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollverwaltung nur noch elektronisch erfolgen soll. Für die Zeit der Entwicklung der dafür erforderlichen IT-Systeme und bis zu deren Anwendung gibt es einen Übergangsrechtsakt. Diese Übergangszeit soll nach derzeitiger Rechtslage Ende 2020 abgeschlossen sein.
Die Gestaltung der Verfahren und Abläufe im Übergangszeitraum soll einen gleitenden und möglichst reibungslosen Übergang in das neue Zollrecht ermöglichen. Bestehende Verfahren sollen daher soweit möglich und so lange wie möglich beibehalten werden.
Bestehende Bewilligungen, die bis zum 30. April 2016 erteilt worden sind, gelten bis zum Ablauf ihrer Befristung bzw. bis zum Abschluss ihrer Neubewertung fort. Neubewilligungen, die ab dem 1. Mai 2016 erteilt werden, richten sich dann nach dem neuen Recht.
Weitere wesentliche Änderungen
Als Erstes sind die Begriffsbestimmungen zu nennen. Das neue Zollrecht wurde entsprechend dem Vertrag von Lissabon gefasst. Gewohnte Begriffe wie „Zollgebiet der Gemeinschaft“, „Gemeinschafts- und Nichtgemeinschaftswaren“ wird es daher nicht mehr geben.
Sie werden durch „Zollgebiet der Union“, „Unions- und Nicht-Unionswaren“ ersetzt. Aber auch wenn Begriffe bestehen bleiben, ändert sich oftmals der Definitionsumfang. Dies ist z. B. beim „Anmelder“ der Fall. Der UZK sieht nur noch drei Zollverfahren vor:
1. Überlassung zum zollrechtlichen freien Verkehr,
2. besondere Verfahren (Versand, Lagerung, Verwendung und Veredlung)
und 3. Ausfuhr.
Die Überlassung zum zollrechtlichen freien Verkehr ersetzt die frühere Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr. Diese Änderung berücksichtigt, dass letztendlich der Statuswechsel von einer Nicht-Unionsware zu einer Unionsware entscheidend ist. Für die besonderen Verfahren gelten nunmehr einheitliche Regelungen, die vor die Klammer gezogen worden sind (insbesondere bei der Bewilligungserteilung und der Sicherheitsleistung, die jetzt grundsätzlich vorgeschrieben ist).
Im zweiten Teil der Artikelserie erfahren Sie genauer, was sich wo ändert. Bleiben Sie uns bis dahin erhalten! 🙂
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Dann zögern Sie bitte nicht uns um Rat zu fragen. Wir rufen Sie gerne zurück und helfen Ihnen – versprochen!
Quelle: Zeitschrift „Zoll aktuell“ | Ausgabe Nr. 2/2016 | April 2016
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