Produkt- und Markenpiraterie sind ein ernstes Problem: Aus Nicht-EU-Staaten werden laufend gefälschte Produkte, die bestehende Patent-, Marken- oder Designrechte verletzen, in die EU und nach Deutschland eingeführt. Die zollrechtliche Grenzbeschlagnahme ist ein wirksames Mittel, den Verletzern Ihrer Schutzrechte zuvorzukommen, bevor diese mit Ihren Ideen in der EU bzw. in Deutschland anfangen Geld zu verdienen.
Was ist eine zollrechtliche Grenzbeschlagnahme?
Die zollrechtliche Grenzbeschlagnahme ist eine Möglichkeit, patent-, marken- bzw. designverletzende Produkte frühzeitig zu bekämpfen, die aus Nicht-EU-Staaten nach Europa bzw. Deutschland eingeführt und hier verkauft oder auf Messen ausgestellt werden sollen. Europäische bzw. deutsche Zollbehörden fangen verdächtige Produkte an der Grenze ab, halten diese für eine bestimmte Frist zurück und teilen den Fund der verdächtigen Güter dem Inhaber des betroffenen Schutzrechts mit. Dieser ist dann in der Lage, gegen potentielle Produkt- bzw. Markenpiraten vorzugehen.
Genauso kann die Grenzbeschlagnahme aber auch auf Produkte angewandt werden, die zur Ausfuhr oder zur Wiedereinfuhr in die EU oder nach Deutschland bestimmt sind.
Wie läuft eine zollrechtliche Grenzbeschlagnahme ab?
Der Zoll greift verdächtige Produkte an der Grenze auf.
Der Schutzrechtsinhaber
- wird vom Zoll darüber informiert, dass möglicherweise verletzende Produkte angehalten wurden, und bekommt eine bestimmte Frist mitgeteilt, innerhalb der er reagieren muss
- hat während dieser Frist Zeit, die Ware zu inspizieren und gründlich zu prüfen
- teilt dem Zoll innerhalb der Frist mit, ob es sich tatsächlich um eine Schutzrechtsverletzung handelt oder nicht und ob er an einer Weiterbehandlung interessiert ist
- kann gleichzeitig mit der Antwort an den Zoll einen Antrag auf Vernichtung der schutzrechtsverletzenden Güter stellen
Voraussetzungen und Antragsstellung
Der deutsche Zoll kann Grenzbeschlagnahmen nur durchführen, wenn Sie als Schutzrechtsinhaber einen Antrag dafür stellen. Diesen Antrag müssen Sie online unter https://www.zgr-online.zoll.de (bei der Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz) abgeben.
Die Zollbehörden der EU können grundsätzlich auch von Amts wegen, also auch ohne, dass explizit ein Antrag auf Grenzbeschlagnahme vorliegt, tätig werden. Der Antrag muss dann aber, falls es tatsächlich zu einer Grenzbeschlagnahme kommen soll, innerhalb einer vom Zoll gesetzten Frist
nachgereicht werden. Die Waren werden innerhalb der Frist zunächst nur angehalten, eine offizielle Beschlagnahme ist nur möglich, wenn der Antrag fristgerecht gestellt wird.
In besonderen Ausnahmefällen kann auch der Deutsche Zoll zunächst ohne Antrag tätig werden, aber auch hier muss ein entsprechender Antrag nachgereicht werden.
Folgendes sollte der Antrag auf jeden Fall beinhalten:
- Die Bezeichnung des registrierten Schutzrechts, auf das Sie als Inhaber sich beziehen
- Informationen über Ihre Originale und ausführliche Erkennungszeichen, damit der Zoll schnell und effektiv eingreifen kann
- Informationen über mögliche verletzende Produkte, auf die der Zoll reagieren soll
Außerdem gibt es noch einige optionale Bestandteile, die die Effizienz der Grenzbeschlagnahme aber sehr erhöhen. Sie können beispielsweise einen Antrag auf Mitteilung weiterer, wichtiger Informationen stellen.
Vorsicht – Zoll ist nicht gleich Zoll!
Es gibt in der Zuständigkeit des Zolls wichtige Einschränkungen, je nachdem, in welcher Form die Waren, die potentielle Marken- bzw. Produktpiraten in die EU bzw. nach Deutschland einführen wollen, bestehende Schutzrechte verletzen.
Reicht ein Verdacht zur Grenzbeschlagnahme?
- Bei einer Grenzbeschlagnahme in der EU reicht ein Verdacht als Grundlage einer Grenzbeschlagnahme aus.
- Bei einer Grenzbeschlagnahme in Deutschland muss die Schutzrechtsverletzung offensichtlich sein.
Kann jede Zollbehörde für jede Art von Schutzrecht tätig werden?
- Die Zollbehörden der EU können keine Produkte beschlagnahmen, die Gebrauchsmuster verletzen.
- Wird ein Gebrauchsmuster verletzt, muss der deutsche Zoll die Waren beschlagnahmen.
- Die Zollbehörden der EU können Parallel- bzw. Grauimporte nicht an der Grenze beschlagnahmen.
- Der deutsche Zoll kann Parallel- bzw. Grauimporte allerdings in einer Grenzbeschlagnahme zurückhalten.
Produkt- und Markenpiraten nicht zum Zug kommen lassen
Die Grenzbeschlagnahme ist ein wirksames Mittel, die Einfuhr marken- bzw. patent- oder designverletzender Produkte in die EU bzw. nach Deutschland zu verhindern. Allerdings sollte sie nicht das einzige Mittel der Wahl bleiben, um Schutzrechtsverletzern auf die Spur zu kommen. Eine klug angelegte und effektive Überwachung Ihrer Schutzrechte leistet präventive Arbeit, wo eine Grenzbeschlagnahme eher als Mittel denn als nachhaltige Lösung zu verstehen ist.
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