Das Bundespatentgericht (BPatG) hat in einem Verfahren auf vorläufige gerichtliche Anordnung einer Benutzungserlaubnis an dem europäischen Patent 1 422 218 (DE 602 42 459.3) eine einstweilige Benutzungserlaubnis für ein AIDS-Medikament erteilt.
Das BPatG hat entschieden, den Antragstellerinnen einstweilig die Benutzung des europäischen Patents 1 422 218 in der Weise zu gestatten, dass sie das Medikament Isentress® mit dem Wirkstoff Raltegravir für eine antivirale Therapie gegen HIV bzw. AIDS in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der bereits bisher vertriebenen Darreichungsformen weiter anbieten können.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ist das BPatG zu der Auffassung gelangt, dass das Medikament von bestimmten Gruppen HIV-infizierter und/oder an AIDS erkrankten Patienten aus medizinischen Gründen benötigt wird und diese nicht ohne erhebliche gesundheitliche Risiken auf andere Präparate ausweichen können.
Dies gelte insbesondere für Schwangere, Säuglinge und Kinder sowie langjährig gegen HIV behandelte Patienten. Dabei habe das BPatG auch berücksichtigt, dass durch eine effektive Absenkung der Viruslast eine mögliche Ansteckungsgefahr für Dritte verringert wird.
Damit sei ein öffentliches Interesse an der Erteilung einer Zwangslizenz gegeben.
Nach Auffassung des BPatG haben die Antragstellerinnen auch die weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Zwangslizenz nach § 24 Abs. 1 PatG glaubhaft gemacht.
Zudem liege die für den Erlass einer einstweiligen Benutzungsanordnung nach § 85 PatG erforderliche Dringlichkeit vor, da in der am 13.09.2016 anstehenden mündlichen Verhandlung vor dem LG Düsseldorf (Az.: 4c O 48/15) die Verurteilung zur Unterlassung des Vertriebs von Isentress® wegen Verletzung des vorgenannten europäischen Patents drohe.
Eine schriftliche Urteilsbegründung steht noch aus. Die Hauptsacheklage (3 Li 1/16) ist weiterhin anhängig.
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