Was genau verbirgt sich hinter dem Begriff „Gebrauchsmuster“? Und warum wird das Gebrauchsmuster „kleiner Bruder“ des Patents genannt? Was es schützt, was es bringt und wann Sie es nutzen können – erfahren Sie mehr.
Was wird geschützt?
Das Gebrauchsmuster schützt gewerblich anwendbare Erfindungen, wie technische Erfindungen, chemische Stoffe, Nahrungs- und Arzneimittel und mehr. Jegliche Verfahren allerdings, sind nicht geschützt. Es unterliegt der Gebrauchsmusterverordnung (GebrMV) und dem Gebrauchsmustergesetz (GebrMG).
Was sind Besonderheiten und Schutzvoraussetzungen?
Man könnte das Gebrauchsmuster auch als ein vollwertiges, schnelles Schutzrecht beschreiben. Bereits wenige Wochen nach der Anmeldung ist eine professionelle, also von einem Patentanwalt eingereichte, Gebrauchsmusteranmeldung, bereits in das Gebrauchsmusterregister eingetragen. Außerdem ist es vergleichsweise preisgünstig – dafür ist jedoch auch mehr Vorarbeit zu leisten. Diese kann Ihnen jedoch ein kundiger Patentanwalt abnehmen.
Sachliche Schutzvoraussetzungen wie
- Neuheit
- Erfinderische Leistung und
- Gewerbliche Anwendbarkeit
müssen selbst geprüft werden, da das DPMA vorrangig formelle Schutzvoraussetzungen prüft.
Neuheit
Hier zeigen sich Unterschiede zum Patent, mit dem das Gebrauchsmuster so oft auf eine Stufe gestellt wird. Neu bedeutet in diesem Fall, aus dem Stand der Technik noch unbekannt – also alles was noch nicht schriftlich vorbeschrieben oder im Ausland benutzt wurde.
Erfinderischer Schritt
Dieser ist im Einzelfall zu prüfen (ähnlich beim Patent). Die Aussage, dass dieser erfinderische Schritt beim Patent höher sei, ist in Deutschland nicht mehr aktuell. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass nicht jede Erfindung, die patentunwürdig ist, somit gebrauchsmusterwürdig ist.
Gewerbliche Anwendbarkeit
Hier findet sich eine weitere Gemeinsamkeit zwischen Gebrauchsmuster und Patent. Die gewerbliche Anwendbarkeit ist in der Regel bei beiden groß und die Anforderungen europaweit beinahe dieselben.
Preise
Wie bereits erwähnt, ist das „Kleine Patent“ – Gebrauchsmuster, preisgünstiger als eine Patentanmeldung. Im Folgenden eine Übersicht aller Kosten:
Anmeldegebühr bei elektronischer Anmeldung | 30€ € |
---|---|
Anmeldegebühr bei Anmeldung in Papierform | 40€ |
Recherchegebühr (für Eintragung nicht erforderlich) |
250€ € |
1. Aufrechterhaltungsgebühr nach 3 Jahren | 210€ € |
Aufrechterhaltungsgebühr nach 6 Jahren | 350€ € |
Aufrechterhaltungsgebühr nach 8 Jahren | 530€ € |
Löschungsantrag | 300€ € |
Wo und wie lange gilt der Schutz?
Gebrauchsmuster können in Österreich und Deutschland geschützt werden. Eine europäische oder internationale Gebrauchsmusteranmeldung gibt es nicht.
Mehr zum Gebrauchsmusterschutz für die EU-Staaten finden Sie auf der Website Innovaccess.
Zunächst ist ein Gebrauchsmuster für drei Jahre geschützt. Insgesamt kann die Schutzdauer jedoch nicht mehr als zehn Jahre betragen. Jeweils nach drei, sechs und acht Jahren kann der Schutz verlängert werden, wofür jedes Mal eine Aufrechterhaltungsgebühr zu zahlen ist.
Dies ist ein weitere Unterschied zum Patent, welches eine längere Zeit geschützt ist.
Übersicht
Am Besten geeignet für… | technische Erfindungen |
---|---|
Max. Schutzdauer | 10 Jahre |
Anmeldedauer | 9-13 Monate |
Wirkung auf dem Markt | ++ |
Schutzbreite | ++++ (breit) |
Wirkung auf dem Mitbewerber | ++++ |
Strategische Bedeutung | schneller Erfinderschutz, weniger Rechtssicherheit |
Kosten | +++ |
Wenn Sie sich jetzt noch fragen, wo weitere Unterschiede zwischen Patent und einem Gebrauchsmuster liegen, hilft Ihnen dieser Artikel von uns weiter.
Möchten Sie ein Gebrauchsmuster anmelden?
Zögern Sie nicht, und melden Sie sich bei uns. Wir helfen Ihnen gern mit unserem Fachwissen weiter und sorgen für den Schutz Ihrer Erfindung. Arrangieren Sie noch heute einen unverbindlichen Rückruf.
Schreiben Sie einen Kommentar