Welche Sprache in Europa im Patentamt genutzt werden kann, wird immer wieder angefragt. Reicht ein Anmelder seine Patentanmeldung zunächst nicht in offizieller Amtssprache ein, muss eine Übersetzung der Patentanmeldung folgen – doch mit welchen Anforderungen an die Übersetzung?
Patentanmeldung im DPMA
Eine Patentanmeldung im deutschen Patent- und Markenamt ist gemäß § 126 PatG in der Regel in Deutsch abzufassen und einzureichen. Allerdings kann eine Patentanmeldung in Deutschland auch in einer anderen Sprache eingereicht werden. Dann aber ist eine deutsche Übersetzung nachzureichen, und zwar innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung.
Ist die Anmeldung ganz oder teilweise in englischer oder französischer Sprache abgefasst, so hat man sogar eine längere Frist zur Einreichung der deutschen Übersetzung, nämlich eine Frist von zwölf Monaten.
Die Anforderungen an eine Übersetzung in Deutsch sind klar definiert. Deutsche Übersetzungen von fremdsprachigen Dokumenten müssen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein gemäß § 14 Abs. 1 PatV.
Dazu gibt es auch eine recht aktuelle Rechtsprechung. In der Entscheidung „Nockenwellenversteller“ entschied das Bundespatentgericht im August 2020 (4 Ni 66/17) als Leitsatz über die Anforderung an die Übersetzung zur Patentanmeldung.
Demnach stehen die Anforderungen von öffentlich beglaubigten Übersetzungen im Ermessen des Gerichts. Es kann daher auch im Patentnichtigkeitsverfahren eine anderweitige, insbesondere privatschriftliche Übersetzung einer Druckschrift als ausreichend erachtet werden. Das, so urteilte das BPatG, gelte sogar auch dann, wenn in einem gerichtlichen Schreiben die Einreichung einer beglaubigten Übersetzung angefordert worden ist.
Das Gericht betonte, dass eine solche gerichtliche Anforderung nicht dem nach § 142 Abs. 3 ZPO zustehenden Ermessen des Gerichts entgegenstehen kann.
Europäische Patentanmeldung: Sprache im EPA
Eine Europäische Patentanmeldung ist einzureichen in einer der drei offiziellen Amtssprachen des des Europäischen Patentamts (EPA), das sind Deutsch, Englisch und Französisch. Grundsätzlich ist die einmal gewählte Amtssprache, in der die EPA Patentanmeldung eingereicht wird, auch die Verfahrenssprache, also die Sprache, die im Verlauf von Verfahren vor dem Patentamt oder den Europäischen Gerichten verwendet wird.
Es ist beim EPA auch möglich, eine europäische Patentanmeldung zunächst in einer anderen Sprache einzureichen, dann allerdings muss eine Übersetzung in einer der Amtssprache während des Verfahrens der Patentanmeldung nachgeliefert werden (A-III , Art. 14).
Eine Übersetzung der Anmeldung ist beim EPA einzureichen innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag und im Fall einer Teilanmeldung innerhalb von zwei Monaten nach der Einreichung der Teilanmeldung.
Im Übrigen gilt die der Wortlaut der Verfahrenssprache (also auch der Anmeldungssprache) als die verbindliche Fassung der Patentanmeldung. Ist die europäische Patentanmeldung in einer Sprache eingereicht worden, die nicht Amtssprache des Europäischen Patentamts ist, so ist dieser „fremdsprachige“ Text die ursprünglich eingereichte und letztlich verbindliche Fassung der Anmeldung.
Es liegt darüber hinaus im Ermessen des EPA, innerhalb einer bestimmten Frist die Einreichung einer Beglaubigung darüber zu verlangen, dass die eingereichte Übersetzung mit dem Originaltext übereinstimmt. Dies aber wird vom EPA nur bei berechtigen Zweifeln verlangt.
Berichtigung in der Übersetzung
Ein Fehler in der Übersetzung darf jederzeit während des Verfahrens vor dem EPA berichtigt werden, d. h. während des Verfahrens vor der Erteilung und auch noch während des Einspruchsverfahrens. Insbesondere soll die auch genutzt werden, um die in der ursprünglichen Sprache eingebrachte Patentanmeldung in Übereinstimmung zu bringen mit einer EPA Amtssprache. Dies gilt entsprechend auch für Übersetzungen, die für Euro-PCT-Anmeldungen beim Eintritt in die europäische Phase eingereicht werden
Im Einspruchsverfahren ist aber sorgfältig darauf zu achten, dass es die Berichtigung der Übersetzung nicht zu einer Änderung der Patentansprüche führt, durch die womöglich der Schutzbereich erweitert wird.
Euro-PCT Patentanmeldung- welche Sprache?
Die Große Beschwerdekammer hat zudem 2010 in einem wichtigen Urteil zur Verfahrenssprachen über rechtliche Klarheit beigetragen (G 0004/08). Demnach ist es nicht möglich, von der Amtssprache einer internationalen Patentanmeldung nach dem PCT in eine andere Amtssprache des EPA zu wechseln, wenn man in die europäische Phase wechselt.
Denn gemäß Artikel 14 (3) EPÜ können Organe des EPA im schriftlichen Verfahren zu einer europäischen Patentanmeldung oder zu einer internationalen Anmeldung in der regionalen Phase keine andere Amtssprache des EPA verwenden als die Verfahrenssprache der Anmeldung.
Nur der Vollständigkeit sei hier noch genannt, dass die vollständigen Unterlagen – in der benötigten EPA Amtssprache – einer europäischen Patentanmeldung (also Beschreibung, Patentansprüche und Zeichnungen) nicht als Berichtigung nach Regel 88 EPÜ durch andere Unterlagen ersetzt werden können.
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