Wir haben schon oft darüber berichtet, warum Sie Ihre Erfindung mit einer Patentanmeldung schützen sollten. Das Patent erlaubt es Ihnen, Ihre Erfindung selbst zu benutzen und Dritten die Nutzung zu verbieten. Das ist eine gute Sache, da so Ihre Investitionen und Leistungen vor Fälschern und Nachahmern geschützt werden. Außerdem erlangen Sie, wenn die Anmeldung abgeschlossen und das Patent erteilt wurde, das Recht, anderen die Benutzung der Erfindung gegen Zahlung einer Vergütung zu erlauben. In diesem Beitrag erklären wir die wichtigsten Grundlagen zum Thema Lizenzen und warum dieses Thema nicht nur für Patentinhaber, sondern auch für Patentanmelder so wichtig ist.
1. Warum ist das Thema auch für Patentanmelder wichtig?
Es gibt mindestens drei Gründe, warum es schon vor der Patentanmeldung sinnvoll ist, sich mit dem Thema Lizenzen zu befassen:
- Lizenzen sind eine Einnahmequelle für Erfinder und Unternehmen. Wer anderen die Nutzung seiner Erfindung gegen Vergütung erlaubt, kann so die Kosten der Patentanmeldung zumindest zum Teil wieder reinholen
- Die Jahresgebühren zur Aufrechterhaltung des Patents werden für die Anmelder halbiert, die sich bereit erklären, jedem Dritten die Benutzung ihrer Erfindung gegen eine angemessene Vergütung zu ermöglichen
- Viele Erfindungen werden zwar zum Patent angemeldet, aber später trotzdem nicht umgesetzt. Lizenzen sorgen dafür, dass das Patent nicht zu einer teuren ?Karteileiche? wird, für deren Aufrechterhaltung Sie zwar weiter zahlen, die Ihnen aber sonst nichts weiter eingebracht hätte
2. Was heißt „Lizenzierung“ genau?
Der Begriff der Lizenzierung bedeutet im rechtlichen Sinn, anderen (Dritten) ein positives Benutzungsrecht an der geschützten Erfindung zu übertragen. Dadurch wird sozusagen das Recht des Patentinhabers aufgehoben, der Person, die die Lizenz erhält, die Nutzung der Erfindung zu verbieten. Hätte der Lizenznehmer die patentierte Erfindung ohne Lizenz benutzt, wäre dies eine Patentverletzung.
3. Was muss man bei der Patentanmeldung zur Lizenzierung beachten?
Es gibt zwei Arten von Erklärungen, die Patentanmelder und -inhaber gegenüber dem DPMA abgeben können:
a) Lizenzbereitschaftserklärung
Wer gegenüber dem DPMA eine Lizenzbereitschaftserklärung abgibt, erklärt sich damit bereit, jedem Dritten, der dies in Anspruch nehmen möchte, eine Lizenz auf die Erfindung zu geben. Die Erklärung ist verbindlich. Der Patentinhaber kann nicht selbst entscheiden, wem und ob er überhaupt eine Lizenz geben möchte. Genauso wenig kann er entscheiden, wie hoch die Vergütung sein soll. Wie die Lizenzgebühren ausfallen, wird vom DPMA bestimmt, nachdem entweder der Patentinhaber oder die Person, die die Erfindung benutzen will, einen Antrag an das DMPA gestellt haben.
Die starken Auswirkungen der Lizenzbereitschaftserklärung mögen abschreckend erscheinen. Allerdings hat sie den Vorteil, dass die Jahresgebühren sich halbieren, ohne die ein Patent nicht 20 Jahre lang aufrecht erhalten werden kann und die insgesamt mehr als 13.000 ? betragen.
b) Lizenzinteresseerklärung
Weniger stark bindend als die Lizenzbereitschaftserklärung wirkt sich die Abgabe einer Lizenzinteresseerklärung aus. Diese Erklärung ist nicht bindend, verpflichtet den Patentinhaber also nicht, auf jeden Fall jedem interessierten Dritten eine Lizenz zu geben. Sie ist vor allem dazu da, damit interessierte Personen sich über Erfindungen informieren können, deren Lizenzierung sich der Patentinhaber grundsätzlich vorstellen kann.
Das DPMA vermerkt in seinem Patentregister, bei welcher Erfindung welche Art der Erklärung vorliegt, sodass interessierte Dritte diese Information bei der Patentrecherche abrufen können.
4. Welche Arten von Lizenzen gibt es?
Grundsätzlich kann die erteilte Nutzungserlaubnis im Rahmen des Lizenzvertrags z.B. territorial (z.B. Nutzung in einem bestimmten Land), zeitlich (z.B. Nutzung für fünf Jahre erlaubt) und gegenständlich beschränkt werden. Von der Form her gibt es im Wesentlichen zwei Formen der Lizenzierung:
a) Ausschließliche Lizenz
Der Lizenznehmer erhält als einziger alle wesentlichen Rechte zur Verwertung der Erfindung. Der Lizenzgeber ist nicht berechtigt, auf den gleichen Lizenzgegenstand noch weiteren Personen eine Lizenz zu erteilen. Er ist auch nicht berechtigt, seine Erfindung selbst weiter zu benutzen. Der Lizenznehmer darf anderen Personen die Benutzung der Erfindung verbieten. Er darf selbst Unterlizenzen vergeben. Wichtig: Der Lizenznehmer muss die Erfindung nun auch benutzen!
In der Realität ist diese Art der Lizenz relativ selten, da der Lizenzgeber dadurch den allergrößten Teil seiner Rechte an der Erfindung praktisch weggibt. Natürlich kann dieser Lizenzvertrag wie jeder andere Vertrag trotzdem gekündigt werden. Die ausschließliche Lizenz ist übertragbar.
b) Einfache Lizenz
Mit dieser Art der Lizenzierung behält der Patenanmelder mehr Freiheiten. Er behält alle Verbietungsrechte und kann auch weitere Lizenzen auf den gleichen Gegenstand vergeben. Der Lizenzgeber behält auch das Recht, die Erfindung selbst zu benutzen. Eine einfache Lizenz ist nicht übertragbar.
5. Was muss ein Lizenzvertrag enthalten?
- Der Gegenstand des Lizenzvertrags muss im Interesse beider Parteien genau beschrieben werden
- Die durch die Lizenz erlaubten Arten der Benutzung sollten ebenfalls genau geklärt und eingegrenzt werden (territorial, zeitlich, zur Nutzung berechtigte Personen etc.)
- Liegt eine einfache oder ausschließliche Lizenz vor? Auch das muss im Lizenzvertrag auf jeden Fall geklärt werden
- Vergütung bzw. Lizenzgebühr
- Vertragsstrafen, falls der Lizenzvertrag verletzt wird
Fazit: Lizenzen bieten viele Chancen, aber ihre Ausgestaltung ist nicht einfach
Die Lizenzierung von Erfindungen bietet beiden Vertragsparteien wichtige Chancen: Der Lizenzgeber erhält die Möglichkeit, seine Erfindung zu verwerten und damit Geld zu verdienen. Lizenzgebühren machen gerade bei Technik-Riesen wie Apple einen nicht unwesentlichen Teil der Einnahmen aus. Auf der anderen Seite kann der Lizenznehmer die Errungenschaften anderer Unternehmer nutzen, um selbst neue Projekte anzugehen und die technische Entwicklung weiter voranzubringen.
Damit alles von Anfang an klar geregelt ist und damit übersehene Feinheiten beispielsweise bei der Definition des Lizenzgegenstandes nicht für Ärger sorgen, empfiehlt es sich auf jeden Fall, einen Patentanwalt einzuschalten. Dieser hilft z.B. bei der Ausformulierung von Lizenzverträgen und kann Sie über die zahlreichen feineren Stellschrauben bei der Lizenzierung von Patenten informieren. Dieser Blogpost ist nur ein allererster Einstieg ins Thema.
Sie haben (noch) Fragen oder wollen einfach nur auf „Nummer sicher“ gehen?
Quellen:
http://dpma.de/patent/patentschutz/lizenzinformationen/index.html
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/patentfs/
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