Der BGH hat sich Ende 2015 im Rahmen eines Patentverletzungsverfahren mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine absolut wirkende Maßnahme auch einen solche umfasst, die eine abgeschwächte Maßnahme im Sinne desselben Anspruchs darstellt. Im konkreten Fall: Kann das Drosseln eines Luftstroms als „Blockieren“ gewertet werden?
Drosseln = Blockieren? Nein, sagt das Oberlandesgericht
Im streitgegenständlichen Fall ging es um das Blockieren oder das Drosseln von Entlüftungsströmen, um die Beeinflussung eines Farbsprühstrahls einer Farbspritzpistole zu verhindern. Unter dem „Blockieren von Luftströmen“ sei das vollständige Verhindern des Luftaustritts zu verstehen, beim Drosseln trete Luft hingegen noch aus, dafür aber langsamer als ohne „Blockierelement“.
Das OLG Karlsruhe war der Ansicht, dass die Drosselung von Luftströmen nicht unter den Begriff des „Blockierens“ falle, weil die Drosselung nicht im Patentanspruch sondern lediglich in der Beschreibung genannt sei.
Weiterhin war es der Ansicht, dass die Blockierelemente laut Patentansprüchen in allen Luftkanälen vorhanden sein müssten.
Bundesgerichtshof: Sinngehalt eines Patentanspruchs in seiner Gesamtheit ist das wichtigste
Der BGH trat beiden Ansichten mit dem Argument entgegen, dass das Augenmerk bei der Prüfung maßgeblich auf dem beanspruchten technischen Ziel zu liegen habe und nicht ausschließlich auf der in der Beschreibung genannten Ausführungsformen. Das streitgegenständliche Patent sollte nämlich Lösungen für beide Fälle bieten, in denen Entlüftungsströmen auf unerwünschte Weise blockiert oder nur gedrosselt würden und so einen Farbsprühstrahl beeinflussten. Insofern käme es hier nicht darauf an, dass in den Patentansprüchen nicht mehr beide Begriffe verwendet worden waren.
Das Blockieren von Luft würde begriffsnotwendig auch die Drosselung beinhalten. Immerhin handelt es sich bei dem Blockieren eines Luftstroms um die Drosselung auf Null.
Lösung: Von Entlüftungsströmen befreiter Formsprühkanal
Die patentrechtliche Lösung läge darin, einen Formsprühkanal anzubieten, der von Entlüftungsströmen unbeeinflusst sei. Ob diese Lösung durch Blockieren oder Drosselung des Entlüftungsstroms verwirklicht werde, sei für das Ziel des Patentanspruchs irrelevant, sodass der Anspruch auch dann erfüllt sein kann, wenn lediglich eine Drosselung vorliegt, obwohl das Blockieren im Patentanspruch genannt ist.
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