• Skip to main content
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to footer
+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Kontaktformular
Patent- & Rechtsanwaltskanzlei

Patent- & Rechtsanwaltskanzlei

  • English

+49 (0) 69 / 606 278 – 0

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email
MENUMENU
  • Leistungen
    • Beratung im Patent- / Markenrecht
    • Anmeldung von Patent oder Marke
    • Durchsetzung Ihres Schutzrechtes
    • Verteidigung gegen Schutzrechtsdurchsetzung
    • Arbeitnehmererfindung
    • Gutachten
    • Kosten
    • Kalkulator zur Erfindervergütung
  • Kanzlei
    • Rechtsgebiete
      • Patentrecht
      • Gebrauchsmusterrecht
      • Arbeitnehmererfinderrecht
      • Markenrecht
      • Designrecht
      • Marken- / Produktpiraterie
    • Unsere Kanzlei
    • Unsere Anwälte
      • Dr. Karl-Hermann Meyer-Dulheuer
      • Dr. Tim Meyer-Dulheuer
      • Dr. Klaus Zimmermann
      • Zhichao Ying
      • Dr. Christoph Hölscher
    • Engagement
  • Kontakt
    • Rückruf anfordern
    • Anfahrt
    • Beratung
    • Protonet-Kanzleiserver
  • Karriere
  • Wiki
  • Blog

Klageerweiterung in der Berufungsinstanz

27. April 2021

Einer Klageerweiterung in der Berufungsinstanz steht § 145 PatG entgegen, der „Zwang“ zur Konzentration seiner Klagen. Das OLG Düsseldorf hat kürzlich dazu in einem Fall geurteilt und befasste sich dabei mit den wesentlichen Aspekten einer Klageerweiterung in der Berufungsinstanz:

Klageerweiterung in BerufungsinstanzIn dem des OLG Urteils zugrunde liegenden Patentverletzungsverfahren wurde mit der Ausgangsklage vor dem erstinstanzlichen Gericht (dem Landgericht) zunächst nur eine Ausführungsform angegriffen. Nachdem das LG diese Klage wegen fehlender Verletzung abgewiesen hatte, legte die Klägerin Berufung vor dem zweitinstanzlichen Gericht (das OLG) ein – und erweiterte die Klage um das Patent selbst. Ist so eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz zulässig?

Diese Fallkonstellation wurde am 18. Februar 2021 vor dem OLG Düsseldorf entschieden (2 U 33/20). Das Gericht hob in seinem Urteil hervor, dass eine Klageerweiterung immer eine Sachdienlichkeit erfordert und insofern eine sorgfältige Überprüfung erforderlich ist, und zwar als Einzelfallüberprüfung.

Klageerweiterung in der Berufungsinstanz

Denn bei einer Klageerweiterung ist neben § 533 ZPO, demnach eine Klageerweiterung möglich wäre, vor allem § 145 PatG zu berücksichtigen. Demnach kann gegen den Beklagten wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen Patents nur dann eine weitere Klage erhoben werden, wenn der Kläger ohne sein Verschulden nicht schon vorher im Rechtsstreit in der Lage war, auch dieses Patent geltend zu machen. Aufgrund des § 145 PatG ist man also gezwungen, seine Klagen gegen denselben Verletzungsgegenstand zu konzentrieren.

Allein schon deshalb fehlt es im Regelfall bei einer Klageerweiterung in der Berufungsinstanz an der erforderlichen Sachdienlichkeit, urteilte das OLG Düsseldorf – es sei denn, dass der Schutzrechtsinhaber hierzu nach § 145 PatG gezwungen wäre. Eine solchen Zwang aber sah das OLG in der vorliegenden Fallkonstellation nicht und wies die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz als unzulässig ab.

Klageerweiterung in der Berufungsinstanz und § 145 PatG

Darüber hinaus erläuterte das OLG Düsseldorf wesentliche Aspekte einer Klageerweiterung in der Berufungsinstanz in Bezug auf den § 145 PatG.

Muss der Kläger mit der ernsthaften Möglichkeit rechnen, dass ihm bei separater Klageerhebung aus dem weiteren Schutzrecht mit gewichtigen Gründen § 145 PatG entgegengehalten wird, dann sei eine Beurteilung der Sachdienlichkeit in einer Gesamtbewertung erforderlich, entschied das OLG Düsseldorf.

Klagepatent erst in Berufungsinstanz verfügbar

Diese falle regelmäßig zugunsten des Klägers aus, wenn das den Gegenstand der Klageerweiterung bildende Patent für ihn erst in zweiter Instanz verfügbar werde, ergänzte das Gericht und verwies auf das eigene entsprechende Urteil von 2009 (OLG Düsseldorf, I-2 U 96/07 – Apotheken-Kommissionierungssystem). In dem Fall war das Klagepatent der Berufungsinstanz zwar ein neues Angriffsmittel, es wurde aber als zulässig berücksichtigt, weil das Klagepatent II erst viele Monate nach der Beendigung des landgerichtlichen Verfahrens erteilt worden war; daher beruhte nach Ansicht des OLG die Klageerweiterung nicht auf einer Nachlässigkeit (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).

Klagepatent schon erstinstanzlich verfügbar

Ist aber das Klagepatent vor der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz verfügbar – erstinstanzlich oder sogar vor Erhebung der Ausgangsklage -, dann sei in Bezug auf den § 145 PatG im Einzelfall zu prüfen, ob diese Klageerweiterung unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit objektiv gerechtfertigt erscheint.

Klagepatent der Klageerweiterung mit erheblichen Abweichungen

Was aber gilt, wenn die Merkmale des erst bei der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz eingereichten Klagepatents erheblich abweichen von dem erstinstanzlichen Ausgangsschutzrecht?
Auch dazu formulierte das OLG Düsseldorf eine Entscheidung.

Wenn es erst einer umfassenden oder weitreichenden eigenen Auslegung seiner Patent- oder Schutzansprüche bedarf, oder wenn sogar neue Tatsachenfeststellungen erforderlich sind, dann ist eine Klageerweiterung regelmäßig weder sachdienlich noch genügt sie den in § 533 Nr. 2 ZPO aufgestellten Anforderungen, urteilte das OLG.

Fazit

Das OLG Düsseldorf bestätigt mit seinem jetzigen Urteil durchaus den Zwang, die Klagen gegen denselben Verletzungsgegenstand zu konzentrieren, ganz im Sinne der Prozessökonomie. Das Urteil führt zudem übersichtlich die Schwierigkeiten aus, eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz erreichen zu können. Dennoch wird vieles in diesem Bereich nach wie vor in Einzelfallüberprüfungen entschieden werden- und auch dies wurde im jetzigen OLG Urteil betont.

Übrigens entschied das OLG bereits 2011, dass die Vorschriften des § 145 PatG ausschließlich für Patente gelten, nicht aber für Gebrauchsmuster (OLG Düsseldorf, I-2 U 84/10 – Occluder).

Klageerweiterung in der Berufungsinstanz – für Sie relevant?

Unsere Anwälte verfügen über langjährige Expertise im Patentrecht sowie im gesamten gewerblichen Rechtsschutz und sind berechtigt, Sie vor jedem Amt und Gericht in Deutschland wie auch international zu vertreten. Nehmen Sie bei Interesse gerne Kontakt auf.

Quelle: 

Urteil des OLG Düsseldorf, 2 U 33/20

Bild:

AJEL | pixabay | CCO License

  • teilen  1 
  • teilen 
  • mitteilen 
  • twittern 
  • teilen 

Category iconPatentrecht Tag iconErweiterung der Klage,  neue Klage,  § 145 PatG,  OLG,  2 U 33/20,  OLG Düsseldorf,  Patentverfahren,  Klageerweiterung,  Klageerweiterung in Berufungsinstanz,  Klageerweiterung nach Erstinstanz,  Klagepatent,  Ausgangsklage,  Patentverletzung,  Ausgangsklage erweitern,  Patent

Reader Interactions

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Primary Sidebar

Mehr Artikel zu: Patentrecht

Alle Artikel

Blogmenü

  • Arbeitnehmererfindung
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Patentrecht
  • Healthcare & Lifesciences
  • Lizenzen
  • News zum geistigen Eigentum
  • Produkt- und Markenpiraterie
  • Unterlassung / Abmahnung
  • Wettbewerbsrecht
  • Aktuelles aus unserer Kanzlei
  • Generell

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Das könnte Sie auch interessieren:

4. März 2022
Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

22. Februar 2022
Das PAP ist in Kraft: Einheitliches Patentgericht noch in 2022 möglich

Das PAP ist in Kraft: Einheitliches Patentgericht noch in 2022 möglich

15. Februar 2022
GeschGehG: Anfechtbarkeit von Beschlüssen zur Geheimhaltung

GeschGehG: Anfechtbarkeit von Beschlüssen zur Geheimhaltung

8. Februar 2022
Streitwert im Nichtigkeitsverfahren

Streitwert im Nichtigkeitsverfahren

3. Februar 2022
PCT-Anmeldung – gilt das Prinzip der gemeinsamen Anmelder?

PCT-Anmeldung – gilt das Prinzip der gemeinsamen Anmelder?

1. Februar 2022
Nachweis einer Patentverletzung durch Whistleblower

Nachweis einer Patentverletzung durch Whistleblower

Kontaktieren Sie uns oder fordern Sie einen Rückruf an

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Rückruf vereinbaren

Footer

Kontakt

Torhaus Westhafen
Speicherstrasse 59
60327 Frankfurt am Main
Deutschland

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
+49 (0) 69 / 606 278 – 199
[email protected]

Öffnungszeiten
Montag – Freitag:   08:00-18:00

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Unternehmen

  • Rückruf anfordern
  • Kanzlei
  • ISO-Zertifikat
  • Datenschutz-Erklärung
  • Datenverarbeitung
  • Impressum

Folgen Sie Uns

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email

Newsletter Anmeldung

© Patent- & Rechtsanwaltskanzlei Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte PartG mbB

Contact Form

 

Give us a call, send us an email or fill out the contact form.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Kontaktformular

 

Rufen Sie uns an, schicken Sie uns eine Mail oder füllen Sie das Kontaktformular aus.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit unter Einstellungen widerrufen oder anpassen.

Datenschutzeinstellungen

Alle akzeptieren

Speichern

Nur notwendige Cookies

Individuelle Datenschutzeinstellungen

Cookie-Details Datenschutzerklärung

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.

Alle akzeptieren Speichern Nur notwendige Cookies

Zurück

Datenschutzeinstellungen

Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die Einstellungen der Besucher, die in der Cookie Box von Borlabs Cookie ausgewählt wurden.
Cookie Name borlabs-cookie
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die aktuelle Sprache.
Cookie Name pll_language
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Cloudflare
Zweck Ein CDN für Auslieferung der Website-Inhalte.
Datenschutzerklärung https://www.cloudflare.com/de-de/privacypolicy/
Host(s) cloudflare.com
Cookie Name __cfduid
Cookie Laufzeit 30 Tage

Cookies die benötigt werden um die volle Funktionalität der Website zu erlauben.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google LLC
Zweck Schutz vor Spam-Anfragen durch Google reCAPTCHA.
Datenschutzerklärung https://www.google.com/intl/de/policies/privacy/
Host(s) google.com
Cookie Name NID, ANID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Statistik Cookies erfassen Informationen anonym. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie unsere Besucher unsere Website nutzen.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Cookie von Google für Website-Analysen. Erzeugt statistische Daten darüber, wie der Besucher die Website nutzt.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Cookie Name _ga,_gat,_gid
Cookie Laufzeit 2 Jahre
Akzeptieren
Name
Anbieter etracker GmbH
Zweck Statistisch Auswertung der Nutzer unserer Website.
Datenschutzerklärung https://www.etracker.com/datenschutzerklaerung/
Host(s) etracker.com
Cookie Name et*
Cookie Laufzeit 480 Tage

Inhalte von Videoplattformen und Social-Media-Plattformen werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Einwilligung mehr.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Wird verwendet, um YouTube-Inhalte zu entsperren.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Host(s) google.com
Cookie Name NID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Datenschutzerklärung