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Japan verlängert seine Neuheitsschonfrist für Patentanmeldungen

6. Juni 2018

Japan verlängert ab sofort seine Neuheitsschonfrist für Patentanmelder in Japan: statt der bisherigen 6 Monate können nun 12 Monate vergangen sein zwischen erster Offenbarung der Erfindung und der Patentanmeldung.

Neuheitsschonfrist für Patentanmeldungen

JapanIn vielen Ländern gilt im Patentrecht: Neuheit ist eine unbedingte Voraussetzung. Doch was ist mit Patentrechten für Erfinder, die ihre Erfindung vor der Einreichung von Patentanmeldungen bereits offen legen? Dies geschieht immer wieder, da die Darstellung in Vorträgen oder wissenschaftlichen Papieren oft zur Unternehmenspräsentation notwendig ist, gerade auch vor möglichen Kunden, Geschäftspartnern oder Investoren.

Frist ab jetzt verlängert auf 12 Monate

Das japanische Patentrecht wird diesem Umstand gerecht. Artikel 30 des japanischen Patentgesetzes sieht die Ausnahme von der mangelnden Neuheit der Erfindung vor, „Exceptions to Lack of novelty“ . Und mit Wirkung zum 6. Juni 2018 beträgt die gewährte Frist zwischen Offenlegung der Erfindung und der Patentanmeldung 12 Monate.

Bisher betrug die Neuheitsschonfrist nur 6 Monate. Zudem galten vor 2012 sehr restriktive Anforderungen. Denn grundsätzlich galt, die Angaben auf den von dem Japanischen Patent Office designierten Weltausstellungen gemacht werden mussten. Viele nicht-japanische Erfinder verzichteten daher auf die Anmeldung ihrer Patentrechte in Japan.

Seit 2012 werden nun aber nahezu alle Angaben berücksichtigt, die vom Erfinder oder Patentrechtinhaber selbst gemacht werden. Dazu zählen auch Veröffentlichungen bei Messen, Tagungen und Konferenzen inner- und außerhalb Japans sowie TV-Präsentationen der Erfindung. Wichtig ist hier, dass die Person, die die Erfindung präsentiert und damit offenbart hat, auch diejenige ist, die das Recht auf das Patent hat.

Patentanmeldung in Japan mit Neuheitsschonfrist

Die japanische Neuheitsschonfrist kann nur mit ordnungsgemäßer Anmeldung gewährt werden. Diese erfolgt

  • durch Einreichung einer Anmeldung direkt beim JPO oder
  • durch Einreichung einer erfolgten PCT-Anmeldung, in der Japan benannt ist.
    Zu beachten ist hier, dass der Eintritt in die nationale Phase des japanischen PCT innerhalb von 30 Monaten nach Einreichung der internationalen PCT-Anmeldung erfolgen muss.

Offenlegung oder Einreichung desselben Gegenstandes bzw. derselben Erfindung durch eine andere Person kann die Neuheit aufheben und würde zur Ablehnung der Patentanmeldung führen. Die vorherige Offenbarung durch den Anmelder selbst dagegen schmälert weder die Neuheit noch die erfinderische Tätigkeit.

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Quellen:

Japanese Patent Office (JPO)

Bild:

cegoh / pixabay.com / CCO License

 

 

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Category iconNews zum geistigen Eigentum,  Patentrecht Tag iconPatentschutz,  Japan,  Neuheitsschonfrist,  Gnadenfrist,  Patentanmeldung in Japan,  Patentanmeldung,  Internationale Patentanmeldung

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