Am 4. Februar und am 3. März 2016 wurden zwei wichtige Änderungen im koreanischen Patentgesetz verabschiedet. Hier geht es unter anderem um ein neues Patentwiderrufsverfahren, Beweiserleichterungen in Fällen von Patentverletzungen und eine Verkürzung der Frist bei Stellung eines Prüfungsantrags.
Beweiserleichterung im Fall von Patentverletzungen und Schäden
In Korea ist der Nachweis einer Patentverletzung in der Regel sehr schwierig, da in vielen Fällen das verletzende Produkt oder Verfahren nicht öffentlich einsehbar ist und damit das wichtigste Beweismittel für eine Prüfung nicht genutzt werden kann. Zwar ist es der klagenden Partei möglich über das Zivilprozessgesetz eine gerichtliche Anordnung auf Vorlage der relevanten Materialien zu erwirken, jedoch macht die beschuldigte Partei in den meisten Fällen geltend, dass die Materialien Unternehmensgeheimnisse enthalten und verweigert damit die Vorlage der mutmaßlichen Beweise. Da die koreanischen Gerichte ohne das Material i.d.R. gegen den Patentinhaber entschieden, war es bisher für Patentinhaber nicht möglich Details über das Produkt oder Verfahren zu sammeln, um die Verletzung oder einen Schadensbetrag zu ermitteln.
Das neue, geänderte Patentgesetz sieht vor, dass dem Gericht zukünftig Materialien nicht mehr vorenthalten werden können, auch wenn der mutmaßliche Verletzer behauptet, dass Unternehmensgeheimnisse nicht mehr gewahrt werden können. Der Beschuldigte hat nur die Möglichkeit beim Gericht zu beantragen, dass die Personen die Zugriff auf das Material bekommen festgelegt werden. So kann einer möglichen Offenbarung von Unternehmensgeheimnissen vorgebeugt werden. Kommt der Beschuldigte der Aufforderung zur Herausgabe des Materials nicht nach, gelten die von der klagenden Partei gemachten Anschuldigungen („die Tatsachen, welche die anfordernde Partei auf der Grundlage der angeforderten Materialien nachzuweisen beabsichtigt“) als erwiesen.
Mit dieser Änderung erleichtert das koreanische Patentgesetz Patentinhabern den Klageweg. So ist es im Schadensfall oder bei einer Patentverletzung jetzt wesentlich einfacher den notwendigen Nachweis zu erbringen. Die Regelung tritt für alle Patentverletzungsverfahren, die ab dem 30. Juni 2016 eingeleitet werden.
Überarbeitetes Patentwiderrufverfahren
Bisher war es jedermann möglich nach Eintragung eines Patents innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe der Eintragung ein Nichtigkeitsverfahren gegen das Patent bei der IPTAB (Intellectual Property Trial and Appeal Board) erwirken. Da die verfahrensrechtliche Komplexität enorm hoch ist, macht kaum ein Dritter ohne ein besonderes Rechtschutzinteresse davon Gebrauch.
In der überarbeiteten Version des Patentgesetzes ist es für Dritte nicht weiter möglich dieses Nichtigkeitsverfahren zu erwirken, wenn kein besonderes Rechtschutzinteresse besteht. Die Alternative für Dritte ist das Patentwiderrufsverfahren, jedoch hat dieses auch einen Nachteil. Es ist dem Antragsteller nicht möglich gegen die aus dem Patentwiderrufsverfahren hervorgehende Entscheidung des IPTAB Wiederruf einzulegen. wenn die Rechtmäßigkeit des Patents vom IPTAB bestätigt wird. Bei einem Nichtigkeitsverfahren besteht die Möglichkeit Wiederruf gegen die Entscheidung einzulegen, bei einem Widerrufsverfahren hingegen ist es nur dem Patentanmelder ermöglicht gegen eine Entscheidung des IPTAB Beschwerde einzulegen, wenn die Entscheidung gegen das Patent gerichtet ist.
Im Falle eines Widerrufsverfahrens wird eine entsprechende Prüfung durch das IPTAB eingeleitet. Voraussetzung hierfür sind auf Stand-der-Technik Dokumente basierende Widerrufsgründe.
Diese Neuregelung gilt für alle Patenteintragungen nach dem 1. März 2017.
Neues Re-Examination-Verfahren
Die Änderungen ziehen auch ein neues Re-Examination-Verfahren mit sich, nachdem der Prüfer die Entscheidung über die Erteilung eines Patents von Amts wegen widerrufen und eine erneute Prüfung anstoßen kann.
Voraussetzung ist dass diese Prüfung noch während des Eintragungsprozesses geschieht und nicht erst danach. Dafür muss ein Prüfer feststellen, dass leicht ersichtliche Zurückweisungsgründe in Bezug auf eine Patentanmeldung vorliegen.
Das neue Verfahren ist auf alle ab dem 1. März 2017 gewährten Anmeldungen anwendbar.
Geltungsbereich für erstattungsfähige Amtsgebühren erweitert
Die aktuelle Regelung sieht keine erstattungsfähigen Gebühren vor, bis auf die Erstattung von irrtümlich geleisteten Zahlungen. Patentaufrechterhaltungsgebühren und Amtsgebühren für Beschwerden beim IPTAB sind also bisher grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Mit Änderung des Patentgesetzes tritt auch hier eine grundlegende Änderung ein: In bestimmten Situationen sind nun Teil- und Vollerstattungen möglich nämlich wenn beispielsweise ein Patentinhaber die Aufrechterhaltungsgebühren für mehrere Jahre gezahlt hat, jedoch dann das Patent fallen lässt.
In diesem Fall sind die bereits gezahlten Gebühren, die über das Jahr hinausgehen erstattungsfähig. Auch ist es jetzt möglich Gebühren die zur Überprüfung einer endgültigen Zurückweisung gezahlt wurden, erstattet zu bekommen, nämlich dann wenn das entsprechende Verfahren erfolgreich verläuft und die Zurückweisung aufgehoben wird. Diese Änderungen gelten ab dem 30. Juni 2016.
Vereinfachung der Ermittlung einer Patentinhaberschaft
Bisher war der einzige Weg für Personen oder Firmen, die Ansprüche an unrechtmäßig von anderen Personen angemeldete Patente haben, eine Nichtigkeitserklärung des IPTAB. Hiernach musste dann das Patent neu, unter dem richtigen Namen, angemeldet werden. Die damit verbundenen Kosten und der ungewisse Wert der Erfindung haben in der Vergangenheit so einige Änderungen verhindert.
Mit der Änderung des Patentgesetzes ist es nun möglich ein Verfahren zur Feststellung der Inhaberschaft vor ein koreanisches Gericht zu bringen. Wenn das Gericht dem Eigentumsanspruch des Klägers zustimmt kann es eine Änderung der Inhaberschaft anordnen, wodurch dem Kläger aufwändige Neuanmeldungen und Nichtigkeitsverfahren erspart bleiben.
Verkürzung der Frist zur Stellung eines Prüfantrags
Das koreanische Patentsystem sieht in der bisherigen Regelung vor, dass Sachprüfungen der Patentanmeldungen separat, innerhalb einer Frist von 5 Jahren nach Anmeldung, beantragt werden müssen. Die neue Regelung verkürzt diese Frist auf 3 Jahre.
Der Sinn hinter dieser Änderung ist es die Geschwindigkeit der Sachprüfungen wesentlich zu beschleunigen. Anmelder die dennoch die Fünfjahres-Frist beanspruchen möchten, können dies mit Hilfe eines Antrags auf eine verzögerte Prüfung weiterhin tun. Diese Änderung tritt für alle Anmeldungen ab dem 1. März 2017 in Kraft.
Die Änderungen des Patentgesetzes sind insgesamt gesehen sinnvoll und geben vor allem Geschädigten bessere Möglichkeiten ihr Recht durchzusetzen. Das koreanische Patentgesetz geht mit den erstattungsfähigen Gebühren einen Schritt auf Patentanmelder und andere Personen mit Rechtsinteressen zu und vermindert so die finanzielle Belastung in einigen, sinnvollen, Fällen.
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Textquelle: kimchang.com
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