Die Idee ist da, Pläne existieren schon und an der Geschäftsidee wird bereits gearbeitet. Doch wird das Patentamt Ihre Schöpfung auch als ?echte? Erfindung anerkennen? Bevor Sie zur Patentanmeldung eilen, sollten Sie die folgenden Merkmale beachten, ohne die Sie Ihre Erfindung zwar durchaus anmelden können ? aber ob Ihnen das gewünschte Patent auch erteilt wird, entscheidet sich an der Erfüllung eben dieser Kriterien.
Was gilt als Erfindung?
Eine Erfindung muss bestimmte Voraussetzungen auf jeden Fall erfüllen, damit das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) oder das Europäische Patentamt (EPA) nach der Sachprüfung auch ein Patent darauf erteilen kann. Welche Merkmale dies sind und welche Bedeutung sie für den Patentanmelder haben, wollen wir uns genauer anschauen.
1. Die Erfindung muss eine technische Lösung für eine bestimmte Aufgabe bieten
Der Hauptgrund, weswegen Erfindungen gemacht werden, ist der, dass wir uns Arbeit erleichtern wollen. Jedem praktischen Nutzen einer Erfindung geht ein Problem voraus, dass gelöst werden soll. Um patentiert werden zu können, müssen Erfindungen konkrete Aufgaben auf technischem Wege lösen. Im Patentrecht nennt man dieses Kriterium Technizität.
2. Die Erfindung muss neu sein und sich stark genug von bisherigen Lösungen abheben
Wenn es bereits eine Erfindung gibt, die Ihrer eigenen zu ähnlich ist, lohnt es sich vielleicht gar nicht mehr, Ihre Erfindung überhaupt zum Patent anmelden zu wollen. Das gilt auch, wenn es sich um etwas handelt, wofür zwar noch kein Patent erteilt ist, was aber schon als selbstverständliche Technologie angesehen wird. Diese ist nämlich Teil des sogenannten Standes der Technik, auf dessen Grundlage die Neuheit Ihrer Erfindung beurteilt wird. Der Stand der Technik schließt insgesamt alle bereits patentierten und anderweitig bekannt gemachten Erfindungen ein. Um ein Patent erhalten zu können, müssen sich die Erfindung ausreichend vom Stand der Technik abheben.
3. Die Erfindung muss auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen
Auch wenn Ihre Erfindung so noch nicht existiert, darf sie nicht so naheliegend sein, dass sie keinen Ideenreichtum mehr voraussetzt. D.h., ein Fachmann dürfte nicht in der Lage sein, die Erfindung durch nur einen einfachen gedanklichen Schritt aus dem bisherigen Stand der Technik abzuleiten. Ist der Sprung vom gegenwärtigen Stand der Technik zur neuen Idee zu gering, kann die Erfindung an dieser Hürde scheitern.
4. Die Erfindung muss gewerblich anwendbar sein
Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, ?wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann? (§ 5 Abs. 1 PatG). Obwohl diese Voraussetzung für die meisten Erfinder wohl am interessantesten sein sollte, unterliegt die gewerbliche Anwendung fast keinen Einschränkungen. Ob sie darauf verzichten wollen, mit Ihrer Erfindung wirtschaftlichen Umsatz zu machen, bleibt Ihnen selbst überlassen.
Was sind keine Erfindungen?
Neben diesen vier Kriterien, die eine Erfindung patentfähig machen, gibt es auch einige Dinge, die keine Erfindungen im Sinne des Deutschen Patentgesetzes sind. Auf diese können Sie kein Patent erhalten:
- Wissenschaftliche Theorien und Methoden, sowie mathematische Formeln
- Pläne, Regeln und Verfahren für Spiele oder Geschäftsmodelle, und Datenverarbeitungsprogramme.
- Die reine Wiedergabe von Informationen
- Hybride aus technischen und nicht-technischen Lösungen
Ästhetische Erfindungen können ebenfalls kein Patent erhalten, werden jedoch durch Marken-, Design- und Urheberrechte geschützt. Zudem dürfen Erfindungen, die gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen, ebenfalls nicht zum Patent angemeldet werden. Es gibt außerdem Sonderfälle, von denen wir einige kurz erläutern wollen.
Sonderfall I ? Pflanzensorten und Tierarten
Laut Deutschem Patentgesetz und Europäischem Patentüberkeinkommen (EPÜ) gelten für sogenannte biotechnische Verfahren zwar dieselben Voraussetzungen wie für technische Erfindungen. Pflanzensorten und Tierarten sind jedoch von dieser Regelung ausgenommen; für diese gilt das sogenannte Sortenschutzrecht. Eine Ausnahme besteht jedoch bei mikrobiologischen Verfahren oder durch diese gewonnenen Erzeugnisse. Doch auch hier gibt es viele Unklarheiten und noch zu wenig aussagekräftige Rechtsprechungen, sodass Sie sich vor einer Patentanmeldung auf jeden Fall von einem Patentanwalt beraten lassen sollten.
Sonderfall II ? Software
Eine reine Computersoftware als solche gilt in Europa nicht als Erfindung mit der geforderten Technizität. Sie kann also nicht mit einem Patent geschützt werden. Nur wenn die Software Teil einer an sich technischen Lösung ist, kann man ein Patent darauf erhalten.
Einen Patentverlust in Deutschland musste die Firma Apple beispielsweise durch ein Urteil des Bundespatentgerichts hinnehmen, als dieses zugunsten der Wettbewerber entschied, dass die Slide to unlock-Funktion, also die Bildschirmentsperrung bei Smartphones mittels Wischgeste, keine technische Lösung darstellt. Bessere Chancen sollte hingegen ein neueres Patent der Firma haben, das mittels eingebautem Gyroskop verhindern soll, dass der Bildschirm oder die Kamera von Smartphones beim Fallenlassen zu Bruch gehen. Denn hierbei berechnet zwar der Chip, wie der Aufprall am besten verhindert werden kann; die eigentliche Ausführung ist jedoch rein mechanisch.
So überprüft man, ob die Erfindung die geforderten Merkmale erfüllt: Beauftragen Sie einen Anwalt
Das DPMA prüft und recherchiert nach der Patentanmeldung von sich aus, ob für die Erfindung auch tatsächlich ein Patent erteilt werden kann. Die Patentrecherche dient nicht nur dazu, zu überprüfen, ob ein Patent schon angemeldet ist, sondern vor allem dazu, sicher zu gehen, dass Ihre Neuerung sich deutlich genug von bisherigen technischen Erfindungen abhebt. Wenn die Recherche des DPMA nicht zu Ihren Gunsten ausfällt, werden Sie auch kein Patent erhalten.
Wir empfehlen Ihnen trotzdem, schon vor der eigentlichen Anmeldung von Experten eine gesonderte Patentrecherche durchführen zu lassen. Z.B. kann ein Patentanwalt die Recherche für Sie durchführen, um festzustellen, ob Sie zuerst einen Einfall hatten und ob dieser auch als technische Neuerung gilt. Eine professionell ausgearbeitete Patentameldung ist wichtig, um gegenüber dem Amt genau darzustellen, dass Ihre Erfindung die Kriterien Neuheit und Technizität überhaupt erfüllt und für eine Erteilung eines Patents zulässig ist. Versteckt sich bei der Ausformulierung ein Fehler oder eine Ungenauigkeit, kann dies gegebenenfalls dazu führen, dass das Patent abgewiesen wird ? obwohl dies verhindert werden kann.
Bei der Einschätzung helfen Profis
Wenn Sie also eine Erfindung haben, von der Sie überzeugt sind, dass sie eine wirkliche Neuerung auf einem technischen Gebiet ist, stehen die Chancen nicht schlecht, nach der Anmeldung das erhoffte Patent auch zu erhalten. Trotzdem sollte ein Patentanwalt überprüfen, ob Ihre Erfindung auch wirklich die geforderten Merkmale erfüllt. Denn für die Erfolgsaussichten Ihres Projekts kommt es auf die Feinheiten an und ganz besonders darauf, dass die wirklich neuen Merkmale der Erfindung genau ausformuliert werden. Ein Patentanwalt kann dies für Sie erledigen. Gerade z.B. bei biologischen Erfindungen und auch bei Kombinationen aus Software und Technik ist die Anmeldung ein heikles Feld, welches für Anmelder allein nur schwer zu überblicken ist.
Schreiben Sie einen Kommentar