Das Europäische Patentamt hat die Aussetzung aller Prüfungs- und Einspruchsverfahren beschlossen, in denen der Erfindungsgegenstand eine Pflanze oder ein Tier ist, die bzw. das durch ein im Wesentlichen biologisches Verfahren gewonnen wird.
Dieser Beschluss folgt auf die Beratungen der Mitgliedstaaten der EPO im Ausschuss „Patentrecht“ des Verwaltungsrats anlässlich der jüngsten Mitteilung der Europäischen Kommission über bestimmte Artikel der EU-Biopatentrichtlinie (RL 98/44/EG).
Die Kommission vertritt in der am 3. November veröffentlichten Mitteilung u. a. die Auffassung, dass Pflanzen und Tieren, die durch im Wesentlichen biologische Verfahren gewonnen werden, gemäß dem EU-Gesetzgeber kein Patentschutz gewährt werden kann.
Das EPA wendet in seiner Praxis die Biopatentrichtlinie an, die 1999 durch Beschluss der Mitgliedstaaten der EPO in das Europäische Patentübereinkommen integriert wurde
und keine ausdrückliche Bestimmung zu Pflanzen oder Tieren enthält, die durch solche Verfahren gewonnen werden. Sollten die EPO-Mitgliedstaaten der von der Europäischen Kommission in ihrer Mitteilung vertretenen Auslegung folgen, wird das EPA den entsprechenden Beschluss dieser Staaten umsetzen.
Weitere Informationen
- Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 24. November 2016
- Mitteilung der Europäischen Kommission (3. November 2016)
- EU-Biopatentrichtlinie (Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen)
Quelle: Mitteilung des EPA
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