Wer eine Abmahnung wegen einer Patentverletzung erhalten hat, dem drohen ernsthafte Konsequenzen. Im schlimmsten Fall kann man dafür sogar ins Gefängnis kommen. Das ist aber erst das allerletzte Mittel, das gegen Patentverletzer angewandt wird. Und wenn man auf frühere Ansprüche in angemessener Weise und mit der Hilfe von Profis reagiert, kann schlimmeres meistens verhindert werden. Wir schildern die fünf Ansprüche, die Rechtsinhaber laut Patentgesetz gegen Patentverletzer durchsetzen können.
1. Unterlassungsanspruch
Der Patentinhaber hat gegen Verletzer seines Patents einen Unterlassungsanspruch. Das bedeutet, dass er Anspruch darauf hat, dass der Verletzer das rechtswidrige Verhalten (also die Verletzung des Patents des Rechteinhabers) unterlässt. Der Unterlassungsanspruch wird zuerst außergerichtlich, z.B. mit einer Verwarnung oder Abmahnung, geltend gemacht:
- Eine Verwarnung wird nur bei eher geringfügigen Verstößen verwendet. Der Patentinhaber fordert den Verletzer lediglich auf, das rechtsverletzende Verhalten (die Patentverletzung) sofort zu unterlassen. Außerdem warnt er vor den weiteren rechtlichen Folgen, die drohen, wenn man der Forderung nicht nachkommt.
- In einer Abmahnung verlangt der Rechteinhaber vom Patentverletzer, das verletzende Verhalten zu unterlassen. Oft liegt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bei, die festlegt, dass bei zukünftiger erneuter Verletzung außer den normalen Konsequenzen auch eine Vertragsstrafe fällig wird. Diese Erklärung ohne anwaltliche Beratung zu unterschreiben und direkt zurückzuschicken ist selten eine gute Idee. Ein Patentanwalt kann möglicherweise helfen, die anfallenden Kosten zu reduzieren und noch folgende Konsequenzen in weniger risikoreiche Bahnen zu lenken. Und vielleicht gibt es ja noch ganz andere Auswege?
Geht der Patentverletzer nicht auf den Versuch des Rechteinhabers ein, den Unterlassungsanspruch außergerichtlich durchzusetzen, kann auch eine gerichtliche Durchsetzung folgen. Der Rechteinhaber klagt seinen Unterlassungsanspruch dann bei Gericht ein, z.B. per einstweiliger Verfügung. Lassen Sie es darauf am besten gar nicht erst ankommen.
2. Schadensersatzanspruch
Beim Schadensersatzanspruch geht es um handfeste Geldwerte: Der Patentinhaber hat gegenüber dem Patentverletzer Anspruch darauf, dass der Schaden ersetzt wird, der ihm durch die illegale Verwendung seiner Erfindung entstanden ist. Der Patentverletzer muss also zahlen für entgangene Verkäufe, Lizenzgebühren usw. Der Schadensersatzanspruch kann ebenfalls außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden:
- In einer Abmahnung kann der Patentinhaber vom Verletzer verlangen, dass dieser sich verpflichtet, die Kosten für bereits entstandenen und zukünftig entstehenden Schaden zu ersetzen, die durch sein patentverletzendes Verhalten angefallen sind. Die Abmahnung ist ein Instrument der außergerichtlichen Streitbeilegung. Zu den Kosten, die bezahlt werden müssen, gehören neben dem angefallenen Schaden im Normalfall auch die Anwaltskosten der Gegenpartei.
- Das wahrscheinlich extremste Instrument, das dem Rechteinhaber zur Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs rechtlich zur Verfügung steht, sind Vollstreckungsverfahren. Diese bedeuten die zwangsweise Durchsetzung des Anspruchs und werden von einem Gericht angeordnet. Das Vollstreckungsverfahren ist also ein gerichtliches Instrument. Es äußert sich z.B. als Sachpfändung, Kontopfändung oder Einkommenspfändung.
Eigentlich scheint der Schadensersatzanspruch eine selbstverständliche Sache zu sein: Natürlich müssen Erfinder bzw. Besitzer eines Patents Anspruch auf Ausgleich des entstandenen Schadens haben, wenn jemand das Produkt oder den Patentgegenstand fälscht und somit versucht mit den Ideen anderer zu Geld zu kommen.
In der Praxis liegen die Dinge aber oft nicht ganz so einfach: Schadensersatzansprüche werden für alle möglichen Dinge geltend gemacht, möglicherweise für Dinge, für die der Patentverletzer gar nicht verantwortlich zu machen ist. Um die Lage jeweils genauer einzuschätzen und die Kosten so gering und weitere rechtliche Konsequenzen so ?harmlos? wie möglich zu halten, ist die professionelle Hilfe eines Anwalts unverzichtbar. Nehmen Sie sich besser früher einen Anwalt als zu spät ? bevor die Situation noch verfahrener wird und Sie sich allein gar nicht mehr helfen können.
3. Anspruch auf Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse und Vorrichtungen
Patentinhaber haben einen Anspruch darauf, dass Güter oder Vorrichtungen vernichtet werden, die den Gegenstand Ihres Patents verletzen oder illegal benutzen. Der Vernichtungsanspruch kann sich in der außergerichtlichen Streitbeilegung genauso äußern wie auch später noch in gerichtlichen Verfahren.
Ein Beispiel für die Anwendung des Vernichtungsanspruches ist das Verfahren bei der sogenannten zollrechtlichen Grenzbeschlagnahme: Patentinhaber können beim Zoll beantragen, dass dieser potentiell patentverletzende Güter an den Grenzen abfängt, bevor diese importiert werden mit dem Ziel, sie zu verkaufen oder auf Messen (mit kommerziellem Ziel) auszustellen. Ein Teil des Verfahrens ist der Antrag auf Vernichtung der Güter: Wenn der Besitzer der Ware der Vernichtung nicht innerhalb einer bestimmten Frist explizit widerspricht, werden die Güter vernichtet. Widerspricht der Besitzer der Vernichtung, folgt auf jeden Fall ein Verfahren bei Gericht.
4. Vorlage- und Besichtigungsanspruch
Der Patentinhaber hat Anspruch darauf, alle Dokumente, Urkunden usw. einzusehen, die zur Begründung seiner sonstigen Ansprüche (Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch) nötig sein könnten. Das heißt, potentielle Verletzer können sich nicht dadurch absichern oder retten, bestimmte Dokumente einfach zurückzuhalten oder nicht preiszugeben. Dinge zu verschleiern oder Dokumente ?verschwinden? zu lassen ist sowieso keinesfalls ratsam, da es die Ausgangslage in der Regel nur verschlimmert und noch dazu gesondert bestraft wird.
Der Vorlage- und Besichtigungsanspruch erstreckt sich nicht nur auf Dokumente, sondern auch auf Sachen. D.h., wenn der Patentinhaber es für nötig hält, beispielsweise in einer bestimmten Fabrik nachzusehen, ob eine dort angebrachte Vorrichtung sein Patent verletzt, ist er dazu durch diesen Anspruch berechtigt.
Ein Anwalt kann auch hier weiterhelfen, beispielsweise um die Frage einzuschätzen, welche Dokumente wirklich als nötig anzusehen sind, um Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu begründen. Vielleicht verlangt der Patentinhaber vom Verletzer viel mehr, als dieser eigentlich preisgeben muss?
5. Anspruch auf Urteilsveröffentlichung
Ein für Patentverletzer unschöner, aber ebenfalls nicht zu vernachlässigender Anspruch für Patentinhaber ist der Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nach gerichtlichen Verfahren. Der Sieger der gerichtlich geregelten Patentstreitigkeit kann demnach das Urteil in der Presse, im Internet usw. veröffentlichen, wenn er ein berechtigtes Interesse darlegen kann: Denkbar wäre z.B., dass das Unternehmen des Patentinhabers in Erklärungsnot geraten ist, weil viele Kunden sich über verschlechterte Funktionen eines (gefälschten) Produktes beschwert haben und deshalb Umsatzeinbußen drohen.
Die Kosten für die Urteilsveröffentlichung muss die unterlegene Partei, in diesem Fall der Patentverletzer, übernehmen.
Ansprüche gegen Patentverletzer ? Eine gute Sache, aber oft willkürlich ausgelegt
Die von uns dargelegten Ansprüche sichern natürlich zu allererst wichtige Rechte von Erfindern. Es ist gut, dass sie gesetzlich verankert sind, da sie ein absolut unverzichtbarer Bestandteil des Schutzes geistigen Eigentums sind.
In der Realität ist es aber wie oben angedeutet manchmal so, dass diese Ansprüche sehr willkürlich ausgelegt werden, um aus Patentstreitigkeiten möglichst viel Geld herauszuholen. Patentverletzer sind also auf jeden Fall gut beraten, sich einen Anwalt zu nehmen, der frühzeitig einen professionellen Blick auf die Sache wirft und beurteilt, welche Ansprüche unbedingt zu befolgen sind und wo zu Gunsten des Verletzers eventuell noch verhandelt werden kann.
Katja Wulff meint
Guten Tag,
Ihre Frage zeigt, dass Sie vermutlich Markenrecht und Patentrecht mischen; im Markenrecht ist es tatsächlich so, dass die gewerbliche Nutzung entscheidend ist sowohl für die Benutzung einer Marke als auch einer Markenverletzung.
Patentrechte gewähren dagegen exklusive Rechte zur alleinigen Herstellung und Nutzung der geschützten Technologie – für das jeweilige Land, in dem Patentschutz vorliegt.
Ohne Ihren Fall genauer betrachtet zu haben, können wir Ihnen daher nur empfehlen, raten wir Ihnen vom Nachbau ab. Oder aber bauen sie das fragliche Gerät so weit verändert nach, dass Sie keine Gefahr laufen, Patentrechte zu verletzen.
Mit freundlichem Gruß
das Team der Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte