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Die Anmeldung eines Europäischen Patents – Teil #4 von 4 des Guides

2. Juli 2015

ein Europäisches Patent anmelden #4In unserem letzten Blogpost haben wir uns mit den Schritten 3 bis 5 unserer Anleitung zur Anmeldung eines Europäischen Patents befasst, also mit der Eingangs- und Formalprüfung des Antrags, der Vorabrecherche durch das EPO und mit der Veröffentlichung Ihrer Anmeldung, die einen wichtigen Schritt im Patenterteilungsprozess darstellt.

Heute kommen wir zum Schluss der Sache: Es wird um alle Schritte gehen, die nach der Veröffentlichung der Anmeldung noch anfallen, bis hin zur letztlichen Erteilung des Patents und dessen Validierung in den einzelnen Staaten. Außerdem werfen wir einen Blick auf einige Dinge, die nach der Erteilung noch geschehen könnten.

6. Sachprüfung

Nun erfolgt der wesentliche Teil der Prüfung. Das EPO betrachtet den Antrag in seiner Gesamtheit, um festzustellen, ob die Patentanmeldung und die Erfindung wirklich den Erfordernissen des Europäischen Patentübereinkommens genügen und das Patent tatsächlich erteilt werden kann. Die Entscheidung wird im Normalfall von drei Prüfern gefällt, um ein möglichst objektives Urteil zu gewährleisten.

7. Patenterteilung

Ist auch dieser Schritt überstanden, müssen nur noch Übersetzungen der Ansprüche eingereicht werden und die Gebühren für die Erteilung und die Veröffentlichung gezahlt werden. Dann wird das Patent im Anschluss amtlich bekannt gemacht.

8. Validierung

Damit das Patent tatsächlich auch überall seine Schutzwirkung erreicht und gegen Patentverletzer durchgesetzt werden kann, muss das Patent nach der Bekanntmachung innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens in jedem der benannten Vertragsstaaten validiert werden. Je nach den nationalen Rechtsvorschriften müssen hierfür ggf. Übersetzungen der Patentschrift in der jeweiligen Amtssprache des betreffenden Staats eingereicht werden oder sogar weitere Gebühren gezahlt werden. Unter Umständen muss auch ein Vertreter vor Ort benannt werden.

Erst durch diese Validierung gilt die Erfindung auch wirklich in dem jeweiligen Staat als geschützt. Bis dahin genießt man nur einen vorläufigen Schutz. D.h., dass man z.B. zwar einen möglichen Verletzer auf Entschädigung in Anspruch nehmen, aber keinen Unterlassungsanspruch durchsetzen kann.

9. Nach der Patenterteilung

Einspruch

Nun haben Sie endlich das erreicht, was Sie wollten: das Patent gehört Ihnen und Sie können frei über Ihre Erfindung verfügen, ohne sich sorgen zu müssen, dass Dritte Ihre Innovation nutzen und Sie mangels Rechten nicht dagegen vorgehen können. Natürlich gefällt das Ihrer Konkurrenz unter Umständen aber nicht. Innerhalb von 9 Monaten nach der amtlichen Bekanntmachung kann es also passieren, dass Dritte gegen Ihr Patent Einspruch einlegen und Ihnen mangelnde Neuheit vorgeworfen wird. In solch einem Fall entscheidet dann die Einspruchsabteilung, die normalerweise aus 3 Prüfern besteht.

Besonders in dieser Phase kann die Hilfe eines erfahrenen Patentanwalts äußerst nützlich werden, um den Prüfern klar zu machen, warum Ihre Erfindung doch eine Neuheit und das erteilte Patent in Ordnung ist. Dabei kann es mitunter auf die kleinsten Details ankommen.

Beschränkung / Widerruf

Es ist aber auch möglich in dieser Phase als Inhaber sein Patent selbst zu beschränken oder gar komplett zu widerrufen. Dies ist mittels eines Beschränkungs- und Widerrufsverfahrens jederzeit nach der Erteilung möglich. Dies würde bedeuten, dass das Patent als von Anfang an beschränkt bzw. widerrufen gilt. Die Einschränkung bzw. der Widerruf gelten für alle Vertragsstaaten, für die das Patent erteilt wurde und sind wirksam, sobald die Entscheidung amtlich bekannt gemacht wurde.

10. Nach der Zurückweisung einer Patentanmeldung

Tritt der Fall ein, dass Ihre Patentanmeldung zurückgewiesen wurde, bestehen immer noch Möglichkeiten. So können Sie bei der unabhängigen Beschwerdekammer einen Antrag stellen. In bestimmten Fällen überprüft diese dann erneut Ihre Erfindung.

Zusammenfassung

  • Während der Sachprüfung fällt das EPO sein Urteil, ob Ihre Erfindung wirklich mit einem Patent geschützt werden kann.
  • Erst, nachdem Ihr Patent in den Vertragsstaaten des EPÜ validiert wurde, ist der Patentschutz dort auch wirksam!
  • Ihre Konkurrenz kann 9 Monate lang gegen die Erteilung Ihres Europäischen Patents Einspruch erheben. Dies ist noch einmal ein kritischer Schritt.

Was bedeutet das alles für Sie?

Die Anmeldung eines Patentes mag einfach erscheinen und schnell erledigt sein, der Weg zur Erteilung dagegen kann steinig und schwer werden. Das Europäische Patentamt empfiehlt daher jedem Anmelder, sich von einem Patentanwalt unterstützen zu lassen, da bereits bei der Antragstellung entscheidende Fehler passieren können. Jedes Versehen und jede Unachtsamkeit kann später Ihre Anmeldung und damit die gesamte Innovation und Ihr Kapital erheblich gefährden. Ferner sind Anmelder, die weder Sitz noch Wohnsitz in Europa haben, sogar verpflichtet einen Anwalt zu nehmen.

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Category iconPatentrecht Tag iconPatentanmeldung,  Patenterteilung,  Anleitung,  Europa,  How To,  Patent anmelden,  Europäisches Patent

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