In unserem letzten Blogpost haben wir uns mit Vorüberlegungen, Patentrecherche und der Antragsstellung für ein Europäisches Patent auseinander gesetzt. Heute geht es in Teil #3 userer Serie über die Anmeldung eines Europäischen Patents um die Eingangs- und Formalprüfung Ihres Antrags beim EPO und um die anschließende Veröffentlichung der Anmeldung.
Das Patenterteilungsverfahren
3. Eingangs- und Formalprüfung
Nachdem der Antrag eingereicht wurde, beginnt das Patenterteilungsverfahren.
Als erstes erfolgt eine Eingangsprüfung, während der überprüft wird, ob der Antrag vollständig ist. Wurden alle nötigen Unterlagen beigefügt? Sind alle erforderlichen Angaben vorhanden?
Auf Vollständigkeit der folgenden Angaben wird geachtet:
- ein Hinweis, dass ein Europäisches Patent beantragt wird
- Angaben, die den Anmelder identifizieren
- eine Beschreibung der Erfindung oder eine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung
Haben Sie an alles gedacht, wird somit nun ein Anmeldetag deklariert. Patentansprüche sind, wenn sie noch fehlen, entweder direkt oder spätestens zwei Monate nach der Eingangsprüfung einzureichen.
In der Formalprüfung kontrolliert das EPO Formalitäten wie den Inhalt des Erteilungsantrags, der Zeichnungen und der Zusammenfassung. Es wird geschaut, ob der Erfinder genannt wurde, ob ein zugelassener Vertreter bestellt und ob die erforderlichen Übersetzungen getätigt wurden. Das EPO prüft auch, ob alle fälligen Gebühren gezahlt wurden.
4. Nachforschungen
Das Patent ist ein geprüftes Schutzrecht. Das bedeutet, dass das EPO eine Vorabrecherche veranlasst, während der alle dem Amt zur Verfügung stehenden Dokumente aufgelistet werden, die für die Beurteilung der Erfindung relevant sein könnten. Neben den Patentansprüchen werden hierbei auch die Zeichnungen und Beschreibungen berücksichtigt. Anschließend wird der Bericht dem Anmelder zugesandt und das Ergebnis mitgeteilt, ob die beanspruchte Erfindung und die Anmeldung (formal) den Anforderungen des Europäischen Patentübereinkommens entsprechen.
Dieser Schritt beinhaltet noch nicht das abschließende Urteil über Neuheit und erfinderische Tätigkeit Ihrer Erfindung. Das endgültige Urteil wird erst während der Sachprüfung gefällt, die sechs Monate nach der Veröffentlichung der Anmeldung stattfindet.
Achtung! Für diesen Schritt muss eine Recherche-Gebühr bezahlt werden.
5. Veröffentlichung der Anmeldung
Im nächsten Schritt kommt es zur Veröffentlichung der Anmeldung. Diese erfolgt in der Regel 18 Monate nach dem Anmeldetag. Handelt es sich bei Ihrem Anmeldevorhaben aber um eine sogenannte ?Nachanmeldung? (Sie haben schon einmal eine wirksame Anmeldung für diese Erfindung eingereicht), zählt der Prioritätstag (der Anmeldetag der Erstanmeldung) als Anmeldetag. Der Prioritätsanspruch kann für Nachanmeldungen aber nur 12 Monate nach der Erstanmeldung geltend gemacht werden; danach dauert es bis zur Veröffentlichung genauso lang wie bei ?normalen? Anmeldungen.
Mit der Anmeldung wird auch der Recherchebericht veröffentlicht. Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung hat der Anmelder 6 Monate Zeit sich zu entscheiden, ob er mit dem Patenterteilungsverfahren tatsächlich fortfahren möchte oder ob er den Vorgang abbrechen will. Soll der Prozess fortgeführt werden, muss zunächst noch ein Antrag auf Sachprüfung gestellt werden. Außerdem müssen auch alle fälligen Gebühren innerhalb dieses Zeitrahmens gezahlt werden. Dazu gehören die jeweilige Prüfungsgebühr und ggf. diverse Erstreckungsgebühren, wenn man z.B. Länder benennen möchte, die zwar nicht Mitglieder des EPÜ sind, für die aber ein EP-Patent erteilt werden kann.
Zusammenfassung
- Das EPO veranlasst auch schon vor der eigentlichen Sachprüfung (Schritt 6) eine Vorabrecherche zum Stand der Technik, auf dessen Grundlage die Neuheit Ihrer Erfindung später beurteilt wird.
- Die Anmeldung wird in der Regel 18 Monate nach dem Anmeldetag zusammen mit dem Recherchebericht veröffentlicht.
- Nach der Veröffentlichung hat der Anmelder 6 Monate Zeit zu entscheiden, ob er mit dem Erteilungsverfahren fortfahren will.
Der nächste Blogartikel behandelt Schritt 6 bis 10 unserer Anleitung von der Sachprüfung bis hin zu den Optionen, die nach der Erteilung des Europäischen Patents noch bestehen bzw. was man tun kann, wenn das EPO die Anmeldung zurückweist.
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