Der Halbleiterhersteller Intel war erfolgreich mit einer Beschwerde vor dem Bundespatentgericht. Das DE Patent für Funkkommunikation von Intel wurde erteilt, das vom DPMA bisher zurückgewiesen worden war. Das BPatG erläuterte, was für einen Fachmann der Funkkommunikation naheliegend ist.
Intel Patent für Funkkommunikation
Nach den Angaben in der Beschreibungseinleitung möchte die Erfindung des Streitpatents eine drahtlos mit einer Basisstation kommunizierende Funkkommunikationsvorrichtung den besten Modus unter einer Mehrzahl von Betriebsmodi finden. Hierzu müsse die Funkkommunikationsvorrichtung von einem momentan verwendeten zu einem anderen Betriebsmodus wechseln.
Intel hatte Beschwerde eingelegt gegen die zunächst erfolgte Zurückweisung der gewünschten Patentanmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA).
Und das Bundespatentgericht (BPatG) gab jetzt mit seinem Urteil (19 W (pat) 32/19) Intel Recht. Das Deutsche Patent für Funkkommunikation des U.S. Halbleiterherstellers Intel ist erteilt worden (Nr. 10 2013 107 731) – und greift auf eine Priorität von 2012 zurück.
Naheliegend für Fachmann der Funkkommunikation
In seiner Urteilsbegründung machte das BPatG vor allem deutlich, welche naheliegende Schlussfolgerungen das Gericht für einen Fachmann der Funkkommunikation selbstverständlich sind.
Denn gegen das umstrittene DE Patent für Funkkommunikation sprach vor allem die Gegenhaltung durch US 2009/0207093 A1 (Druckschrift D1). Entsprechend stand die angefochtene Entscheidung der Prüfstelle des DPMA im Raum, demnach das Patent weder den Anspruch der Neuheit (§ 3 PatG) noch der Erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG) erfülle. Zudem hatte das DPMA den Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung als erweiternd angesehen (§ 38 PatG).
Ursprüngliche Anmeldung regelwidrig erweitert?
In mehreren Punkten hatte die Prüfstelle des DPMA eine Erweiterung der ursprünglichen Anmeldung festgestellt. So hatte Intel HS-PDSCH in der Anmeldung – nicht ganz korrekt – als HSDPA bezeichnet. Außerdem könne gemäß Merkmal E1a der Empfänger das erste Kanalsignal von beliebig vielen Basisstationen empfangen; offenbart worden war jedoch stattdessen, das Signal könne nur von maximal sechs Basisstationen empfangen werden.
Doch das BPatG widersprach der Feststellung der Prüfstelle. Dem Fachmann sei bekannt, dass im HSDPA-Betrieb für die schnelle Downlink-Datenübertragung an mehrere Mobilstationen der nicht leistungsgeregelte, sowie zeitlich unterteilte physikalische Kanal HS-PDSCH (High Speed Physical Downlink Shared Channel) verwendet wird, erläuterte das BPatG. Ebenso sei auch der Uplink in der Beschreibung besprochen, inklusive der Überprüfung des Antennenmodus, z. B. regelmäßig oder ereignisgesteuert. Der zweite Kanal könne demnach als ein Datenübertragungskanal im HSDPA-Betrieb (High Speed Digital Packet Access) des UMTS-Mobilfunksystems ausgebildet sein. Darunter verstehe der Fachmann den physikalischen Kanal HS-PDSCH (High Speed Physical Downlink Shared Channel) in der Betriebsart HSDPA- auch wenn dies nicht explizit in der Beschreibung erwähnt sei.
Jedenfalls sei ausgeschlossen, dass das erste und das zweite Kanalsignal identisch sind, stellte das BBatG fest und sah keine Erweiterung der ursprünglichen Patentanmeldung.
Zudem mache die Patentanmeldung wiederholt deutlich, dass das UMTS-Mobilfunksystem und dessen HSDPA-Betriebsmodus nur Ausführungsbeispiele sein sollen, erläuterte das Gericht. Damit entnehme der Fachmann der Anmeldung als zur Erfindung gehörend, dass der Empfänger abhängig von dem konkreten Mobilfunksystem das erste Kanalsignal von mehreren Basisstationen empfangen kann, wobei die Anzahl selbstverständlich nicht auf sechs beschränkt sei, urteilte das BPatG in Bezug auf Merkmal E1a.
Außerdem sei nicht offenbart worden, hatte die Prüfstelle zusätzlich noch vorgebracht, dass „der Sender eingerichtet ist, das erste Kanalsignal von mehreren Basisstationen zu empfangen“ (Merkmal S1a). Dieses Merkmal sei aber fehlerhaft zitiert worden, widerlegte das BPatG diesen Einwand, denn dort heiße es „zu mehreren Basisstationen zu übertragen“, nicht jedoch „von mehreren Basisstationen zu empfangen“.
Neuheit und Erfinderische Tätigkeit
Ebenso umfangreich und detailliert prüfte das Gericht auch den Einwand gegen die Patentanmeldung, dem Patent fehle es an Neuheit und Erfinderischer Tätigkeit. Besonders interessant war in diesem Zusammenhang die Druckschrift US 2009/0207093 A1 (Druckschrift D1), in der drei Nachteile bekannter MIMO-Kommunikationssysteme mit ausschließlich vertikaler Polarisation der Antennen beschrieben sind. Im Vergleich dazu wurden die Ansprüche 1, 2, 3, 6, 10, 14 und 15 des Intel Patents geprüft.
Es mag sich für den Fachmann noch in naheliegender Weise aus der Druckschrift D1 in Kombination mit seinem Fachwissen über Mobilfunksysteme ergeben, dass ein erstes Kanalsignal von mehreren Basisstationen und ein zweites Kanalsignal nur von einer Basisstation empfangen wird (Merkmale E1a, E2a), führte das BPatG aus. Ein Fachmann habe aber keinerlei Anlass, die aus der Druckschrift D1 bekannte Funkkommunikationsvorrichtung in Richtung der fehlenden Merkmalsteile bzw. Merkmale W1, W2, W3 und W4 abzuändern. Daher gelte der Gegenstand des Anspruchs 1 – und entsprechend auch des Anspruchs 2 – als neu gegenüber der Druckschrift D1 und auch als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, urteilte das BPatG.
Und da die Empfangsqualität nach der Lehre der Druckschrift D1 ein Kriterium für den Moduswechsel ist, gebe es auch keine Veranlassung für den Fachmann, die Empfangsqualität als Kriterium zum Verhindern des Moduswechsel zu verwenden, ergänzte das Gericht. Auch wenn, wie aus Figur 7 der Druckschrift D1 ersichtlich, der Wechsel des Betriebsmodus der Antenne nur zu bestimmten Zeitpunkten erlaubt ist bzw. durchgeführt wird, könne hierin nicht die Funktion eines Modus-Wechsel-BlockierSchaltkreises im Sinne der Merkmale WB und WB1 gesehen werden. Damit gelte auch der Gegenstand des Anspruchs 3 als neu und erfinderisch gegenüber der aus der Druckschrift D1 bekannten Funkkommunikationsvorrichtung.
Ebenso bestätigte das BPatG auch die Ansprüche 6, 10 und 14. Es gebe für den Fachmann keine Veranlassung zur Abwandlung in Richtung der fehlenden Merkmalsteile D und W6, ebenso wenig auch zur Abwandlung in Richtung der fehlenden Merkmalsteile K1E, W8 und W9.
Die Merkmale W10 (Sender-Kriterium) und W12 (Gewichtung zwischen Sender- und Empfänger-Kriterium) des Gegenstands des Anspruchs 15 wiederum seien tatsächlich aus der Druckschrift D1 weder bekannt noch nahegelegt, schloss das Gericht seine Überprüfung. Anspruch 15 habe daher Bestand.
Als letztes wurde dann noch die Druckschrift US 2009/0209212 A1 (Druckschrift D2) gegengehalten. D2 möchte zur Optimierung eines MIMO-Systems die Abstrahlungs-, Polarisations- und Frequenzeigenschaften eines Antennenfeldes nicht nur – wie bei klassischen phased-array-Antennen – durch geeignete Ansteuerung, sondern zusätzlich durch Änderung der Parameter der Einzelelemente einer phased-array-Antenne beeinflussen. Dies jedoch habe kaum Berührungspunkte mit dem Patent.
Die Gegenstände der Ansprüche 1, 2, 3, 6, 10, 14 und 15 vom 18. Juni 2020 gelten daher als neu (§ 3 PatG) und als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (§ 4 PatG), urteilte das BPatG. Das Gericht hob den Beschluss des DPMA vom 8. April 2019 auf und erteilte das Patent „Funkkommunikationsvorrichtungen und Verfahren zum Steuern einer Funkkommunikationsvorrichtung“.
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Quellen:
Urteil BPatG ‚Funkkommunikation‘, 19 W (pat) 32/19
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