Die Patentanmeldung auf ein Verfahren für ein Aphrodisiakum und zur Verstärkung der aphrodisischen Wirkung von Artischocke wurde vom BPatG abgewiesen. Denn ein therapeutisches Verfahren ist nicht patentierbar. Doch ist ein Aphrodisiakum eine Heilbehandlung?
Aphrodisiakum eine Heilbehandlung?
Jedenfalls argumentierte so der Patentanmelder, das erfindungsgemäße Verfahren umfasse auch einen Anwendungsbereich außerhalb einer Heilbehandlung. Das ist insofern relevant in diesem ungewöhnlichen Fall, weil der Patentanmeldung als Verfahren zur therapeutischen Behandlung des menschlichen Körpers der Ausschlussgrund des § 2a Abs. 1 PatG entgegensteht.
Die fragliche Patentanmeldung 10 2014 006 637.1 wurde 2017 mit der Bezeichnung „Verfahren zu Bewirkung eines idiotensicheren Aphrodisiakums auf kostengünstiger Basis/Erektionsmittel“ beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht. Der Patentanspruch präzisiert das Verfahren und beschreibt wörtlich ein „Verfahren zur Verstärkung der aphrodisischen Wirkung von Artischocke, dadurch gekennzeichnet, dass nach dem Verzehr von einer oder zwei frischen, gekochten Artischocke/(n) eine halbe bis eine ganze Tafel Milchschokolade etwa 3 bis 15 Minuten nachher zu essen ist.“
Artischocke + Schokolade: erfinderisches Verfahren
Auf diese Ausführungen stützte der Patentanmelder seine Beschwerde gegen die Ablehnung der Patenteintragung. Ein Aphrodisiakum sei doch nicht unbedingt eine Heilbehandlung, argumentierte er und verwies unter anderem auf die literarische Prosa und Tagelieder von Wolfram von Eschenbach. Dass Artischocken verdauungsfördernde und stoffwechselanregende Wirkungen hätten, stelle nicht den Zweck des erfindungsgemäßen Verfahrens dar, erläuterte der kreative Patentanmelder. Erfinderisch sei das Verfahren, weil es bisher keinen Anlass dazu gegeben habe, Artischocke und Milchschokolade in der beanspruchten Dosis und zeitlichen Abfolge zu verabreichen. Auch enthielten die Anmeldeunterlagen keinen Bezug auf eine Heilbehandlung.
Auch Befindlichkeitsstörungen sind nicht patentierbar
Doch das Bundespatentgericht wies die Beschwerde zurück. Therapeutische Verfahren sind keineswegs ausschließlich im Hinblick auf die Behandlung von Krankheiten definiert, entschied das Gericht und erläuterte § 2a Abs. 1 Nr. 2 PatG. Unter diesen Paragraphen fallen alle Verfahren, die dem Schutz oder der Verbesserung des menschlichen oder tierischen Lebens dienen. Sie können neben der Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit sowie der Linderung von Leiden, auch die Beeinflussung von Funktionsstörungen oder Funktionsschwächen oder die Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit zum Ziel haben, beschrieb das BPatG.
Außerdem sei in der Patentanmeldung die Behandlung von Befindlichkeitsstörungen als Zweckbestimmung des beanspruchten Verfahrens genannt worden, auch dies falle unter den Ausschlussgrund des § 2a Abs. 1 PatG, entschied das Gericht. Zudem sollen nach Patentbeschreibung durch die einzelnen Verfahrensschritte die Verdauungssäfte, insbesondere der Leber und Galle, angeregt werden für eine rasche Verstoffwechselung der Wirksubstanzen. Wenn jedoch therapeutische Wirkungen und nichttherapeutische Effekte – wie hier – eine untrennbare Einheit bilden, ist das Verfahren als Ganzes nicht patentierbar, urteilte das BPatG.
Auch der Versuch des Patentanmelders, hilfsweise die Erfindung auf den nichtmedizinischen Bereich einzuschränken, scheiterte. Denn da das einzige beanspruchte Verfahren ausschließlich der therapeutischen Behandlung dient, kann das Patentierungsverbot gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 2 PatG nicht mit einem Disclaimer umgangen werden.
Die Beschwerde wurde daher vom BPatG zurückgewiesen und die Ablehnung der Patenteintragung bestätigt.
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Quellen:
Urteil des BPatG, 11 W (pat) 29/18
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