Apps sind mittlerweile ein wichtiger Bestandteil unseres alltäglichen Lebens. Doch wie sieht eigentlich die Rechtslage für Entwickler aus? Kann man eine App in Deutschland und Europa patentieren lassen? Und wenn ja, mit welchen Kosten muss der Entwickler rechnen?
Apps, also Anwendungsprogramme für Smartphones und Tablets, sind mittlerweile ein wichtiger Bestandteil unseres Alltags. Allein für die bekanntesten mobilen Betriebssysteme iOS und Android sind derzeit insgesamt über drei Millionen Apps verfügbar. Für nahezu jede Lebenslage existiert eine passende Applikation. Kein Wunder, dass die Entwickler neuer, kreativer Apps großes Interesse daran haben, ihre Innovation mit einer Patentanmeldung vor Nachahmern zu schützen. Doch wie sieht eigentlich die Rechtslage dazu aus? In diesem Beitrag befassen wir uns mit der ?Patentierbarkeit? von Apps in Deutschland und Europa.
Was ist ein Patent?
Ein Patent ist ein gewerbliches Schutzrecht für eine Erfindung. Um ein Patent erhalten zu können, muss eine Patentanmeldung beim DPMA eingereicht werden. Während das Patent durch einen hoheitlichen Erteilungsakt entsteht, ist es seinen Wirkungen nach ein privates, bürgerliches Recht. Tatsächlich lässt sich das Patent mit dem Eigentum vergleichen. Es berechtigt den Patentinhaber, allen anderen Personen die gewerbliche Nutzung seiner Erfindung zu verbieten.
Nur für eine technische Erfindung wird aber ein Patent verliehen. Deshalb stellt sich die Frage, ob eine App solch eine technische Erfindung darstellt. Ohne Zweifel gibt es immer wieder neue, originelle Apps. Dennoch ist unter Fachleuten umstritten, ob und inwiefern Software-Programme, zu denen Apps zu zählen sind, patentiert werden können.
Kann man eine App patentieren?
Nach dem deutschen und europäischen Patentrecht ist Software „als solche“ grundsätzlich nicht patentfähig. Das bedeutet, dass es nicht möglich ist, ein bestimmtes Anwendungsprogramm insgesamt zum Patent anzumelden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt in seiner Rechtsprechung klar, dass das Patentrecht dazu diene, neue und gewerblich anwendbare Problemlösungen auf dem Gebiet der Technik zu schützen und zu fördern. Möglich ist ein Patent deshalb (nur) dann, wenn die Software ein konkretes technisches Problem löst. Dann kann das zugrundeliegende Verfahren, welches in dem Computerprogramm umgesetzt wird, patentiert werden.
Was bedeutet das nun für Apps? Die Rechtsprechung zu herkömmlichen Computerprogrammen lässt sich auf moderne Apps übertragen. Hier kommt es also darauf an, dass die App nicht bloß eine innovative Funktion enthält, sondern dass darüber hinaus ein bestimmtes technisches Problem gelöst wird. Für den meisten Apps dürfte das im Ergebnis nicht zutreffen, weshalb nur ein (verschwindend) geringer Teil patentfähig sein dürfte.
Ob eine konkrete App patentierbar ist, hängt von den Details und vielen Einzelfragen ab. Der Entwickler ist daher gut beraten, sich an einen auf das IT-Recht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden.
Welche Möglichkeiten haben Entwickler?
Nun stellt sich die Frage, wie Entwickler ihre App dennoch rechtlich schützen können. Zwei Möglichkeiten bieten sich an: Das Urheberrecht sowie das Marken- und Designrecht.
Das Urheberrecht schützt ein Werk gegen unerwünschte Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung. Der Schutz umfasst aber nicht die Idee hinter der App. Das bedeutet, dass zwar der konkrete Quellcode gegen unbefugte Nutzung oder Vervielfältigung geschützt ist. Der Entwickler kann sich mit dem Urheberrecht aber nicht gegen eine Nachahmung seiner App schützen.
Das Markenrecht bietet dem Entwickler die Möglichkeit, nicht nur den Namen seiner App, sondern auch das Logo zu schützen. Der Markeninhaber ist berechtigt, anderen die Nutzung seiner Marke zu verbieten. Der Markenschutz ist deutschland-, europa- und sogar weltweit möglich.
Den App-Namen kann der Entwickler als so genannte Wortmarke anmelden, das Logo als Wort-/ Bildmarke. Die Anmeldung erfolgt vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), und wenn gewünscht kann sie ganz einfach online vorgenommen werden. Ist weltweiter Schutz gewünscht, erfolgt die Anmeldung vor der World Intellectual Property Organization (WIPO). Ob ein Name und ein Logo aber als Marke eingetragen wird, hängt wiederum von einigen Voraussetzungen ab. So dürfen Name und Logo beispielsweise nicht bereits markenrechtlich geschützt oder bloß beschreibend sein. Ratsam ist es, vorher eine Markenrecherche durchzuführen oder von einem Profi durchführen zu lassen, um sicherzugehen, dass der eigene App-Name bei der Markenanmeldung nicht gegen ältere Marken verstößt.
Außerdem kann über das Gesetz über den rechtlichen Schutz von Designs (früher Geschmacksmuster) der rechtliche Schutz des optischen Erscheinungsbildes, also des Designs der App, erreicht werden. Auch hier ist wieder ein deutschland-, europa- und gar weltweiter Schutz möglich.
Auch im Marken- und Designrecht kommt es auf den Einzelfall an, sodass der Entwickler einen Anwalt mit guten Kenntnissen im Medienrecht und Markenrecht heranziehen sollte.
Wie viel kostet das?
Das Urheberrecht entsteht mit der Schöpfung des Werkes als geistiges Eigentum und ist deshalb nicht mit Kosten verbunden. Kostenaufwand entsteht aber natürlich, wenn der Entwickler gegen die unbefugte Nutzung oder Verbreitung seines Werkes vorgehen möchte.
Im Marken- und Designschutz gibt es vielfältige Gebühren: Die Anmeldung beim DPMA für bis zu drei so genannter Nizza- bzw. Locarno-Klassen kostet ab 290,00 Euro. Mit der Klassifizierung legt der Anmelder fest, für welche Waren und Dienstleistungen seine Marke eingetragen werden soll. Für Anmeldungen in weiteren Klassen fallen weitere 100,00 Euro pro Klasse an. Die Schutzdauer beträgt zunächst zehn Jahre ab dem Anmeldetag. Eine Verlängerung kostet dann 750,00 Euro (einschließlich der Klassengebühr für bis zu drei Klassen).
Für eine Anmeldung zum europa- oder weltweiten Marken- und Designschutz kommen weitere Kosten auf den Entwickler zu. Für die Anmeldung als Gemeinschaftsmarke fallen Gebühren ab 900,00 Euro an. Der Schutz umfasst dann bis zu drei Klassen und besteht ebenfalls zunächst für zehn Jahre. Für jede weitere Klasse fallen weitere 150,00 Euro an.
Unser Rat
Lassen Sie sich von einem fachkundigen Rechtsanwalt zu Ihren Möglichkeiten beraten. Der Anwalt wird Sie auch über die Kosten und Gebühren aufklären.
Achtung! Die von uns geschilderten Kosten beziehen sich nur auf die Gebühren, die direkt an das jeweilige Amt zu bezahlen sind! Wenn Sie einen Anwalt um Hilfe bitten, wird dieser zusätzlich ein Honorar verlangen.
Verwendete Literatur/Quellen (zuletzt abgerufen am 20. November 2015):
- Mes, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, 4. Auflage 2015 (insb. § 1 PatG Rn. 103 ff.)
- Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage 2015 (insb. § 1 PatG Rn. 104 ff.)
- Marly, Der Schutzgegenstand des urheberrechtlichen Softwareschutzes, GRUR 2012, 773
- Schwarz, Rechtfertigen rechtsdogmatisch schwierige Fragen die Abschaffung von ?Software-Patenten??, GRUR 2014, 224
- DPMA Gebührenübersicht (http://dpma.de/marke/gebuehren/index.html)
- DPMA FAQ (http://dpma.de/marke/faqs/index.html#a24)
- HABM Gebührenübersicht (https://oami.europa.eu/ohimportal/de/fees-payable-direct-to-ohim)
- HABM FAQ (https://oami.europa.eu/ohimportal/de/fees-and-their-payment; https://oami.europa.eu/ohimportal/de/faqs-community-trade-mark)
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