3D-Druck ist ein Zukunftsthema in vielen Bereichen. Indem immer mehr Materialien verarbeiten werden können, wachsen die Möglichkeiten der sogenannten Additiven Fertigung in viele Branchen. Zentrale Bereiche der Industrie, die Baubranche, die Logistikbereiche und die Medizintechnik, sie alle können von den neuen Möglichkeiten profitieren. Doch gleichzeitig kommt es auch schnell zu Patentverletzungen im Rahmen von 3D-Druck.
Patentverletzung durch 3D Druck?
Eine Patentverletzung durch den 3D Druck fällt unter § 9 Abs. 2 Nr. 1 PatG. Denn die Reproduktion eines patentierten Objektes mittels 3D-Druck ist eine Herstellung dieses Produktes im Sinne des Patentgesetzes (PatG) und damit eine direkte Nutzung dieses Patents, es sei denn, das Endprodukt unterscheidet sich von der Originalprodukt in relevantem Umfang. Dritte, die einen solchen Gegenstand als Produkt herstellen oder ein solches Produkt auf den Markt bringen, begehen Patentverletzungen. Ausgenommen davon ist die Produktion in einer privaten Umgebung für nicht-kommerzielle Zwecke.
Können also beispielsweise beliebig viele Verschleißteile hergestellt werden, wenn dies im privaten Umfeld und zur Herstellung von Proben dient?
Ausnahmen für nicht-kommerzielle Zwecke
Rechtlich ist dies so definiert, dass nicht nur in privatem Umfeld sondern auch nur für den persönlichen Bedarf hergestellt werden darf. Wenn das Produkt aber nach Ablauf einer gewissen Frist an eine andere Person übergeben wird, ist die Bestimmung einer nicht-kommerziellen Nutzung nicht mehr eindeutig. Zweck des § 9 PatG ist es aber, dem Patentinhaber grundsätzlich alle wirtschaftlichen Vorteile zu sichern, die sich aus der Benutzung der patentierten Erfindung ergeben können. Ebenso soll ihm ein effektiver Rechtsschutz zu gewährt werden. Wichtig ist daher, ob mit einem 3D Druck eines patentierten Objekts tatsächlich eine Nachfrage nach diesem Produkt geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Druck in Aussicht gestellt wird.
Patentverletzung durch Ausstellen auf Messen
Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch das Ausstellen von Produkten auf Messen. Die Aussteller versuchen natürlich mit ihren Präsentationen, Geschäftsbeziehungen mit interessierten Messebesuchern zu knüpfen und ein Kaufinteresse für ihre Produkte zu wecken. Dies bedeutet ein Anbieten gemäß § 9 PatG (OLG Düsseldorf, I-15 U 19/14 – Sterilcontainer) – auch dann, wenn der Messeaussteller seinen Sitz beispielsweise im Ausland hat.
Mittelbare Patentverletzung durch CAD-Datei möglich
Darüber hinaus kann es auch zu mittelbaren Patentverletzungen kommen. Dies fällt unter § 10 PatG. Ein Patentinhaber kann demnach auch solche Mittel verbieten, die selbst nicht patentverletzend sind, die aber für die Benutzung der Erfindung geeignet und bestimmt sind. Ein solches Mittel kann beispielsweise eine Vorrichtung oder ein Bauteil sein, auch Beschreibungen oder Konstruktionspläne, aber im Rahmen von 3D Druck kann auch eine CAD-Datei als Mittel zählen.
Bereits die Verbreitung einer CAD-Datei kann eine mittelbare Verletzung darstellen. Das Hochladen einer CAD-Datei ist bereits ein Angebot zur Lieferung zu sehen, in jedem Fall verlässt man damit den privaten Bereich. Die gleichzeitige Weiterleitung an einen oder mehrere Empfänger wird als Lieferung bewertet. Ein Download aber einer CAD-Datei aus dem Internet, beispielsweise von einer Online-Plattform, ist wiederum nur eine vorbereitende Maßnahme für die Reproduktion des Produkts und als solches noch keine Patentverletzung. Eine spezifische Rechtsprechung fehlt auch noch zur Haftung von Anbietern von Online-Plattformen für CAD-Dateien – relevant sind hier die Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und die Richtlinie 2000/31/EG über rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft im Binnenmarkt, insbesondere der elektronischen Dienste (E-Commerce-Richtlinie).
In jedem Fall baut das rasante Wachstum des 3D-Drucks die Schwelle ab zwischen digitaler und materieller Welt, die lange Zeit auch ein Schutz für Patente war. Und dies gerade in der zunehmenden Digitalisierung der letzten 10 bis 15 Jahre, die im Urheberrecht bereits seit Jahren zu Massenverstößen geführt hat.
Fazit
Es ist bei der Patentanmeldung wichtig, Ausführungsformen und Verfahren in entsprechende Patentansprüche zu fassen und diese im Erteilungsverfahren zu verteidigen. Gegen solche Mittel kann in einem etwaigen Verletzungsverfahren nicht ohne Weiteres mit der Begründung vorgegangen werden, es handele sich um eine mittelbare Patentverletzung.
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