In der heutigen Vorabentscheidung des EuGH zu der langjährigen Fehde um die kurze Musiksequenz „Metall auf Metall“ wurde das Recht des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung seines Tonträgers bestätigt. Dieser Klassiker im Urheberrecht beschäftigt deutsche Gerichte seit mehr als 20 Jahren und ist entscheidend für die Kunstfreiheit im Sampling von Musik.
Zwei Sekunden Musik aus dem Jahr 1977
Hintergrund des Falls ist die kurze Rhythmussequenz im Song „Metall auf Metall“ der Band Kraftwerk aus dem Jahr 1977. Wie inzwischen sehr üblich geworden, verarbeiten Musiker Klänge aus älteren Tonsequenzen zu einem neuen Musikstück. Dies geschah auch hier. Der Musikproduzent Moses Pelham – Kläger in der heutigen Vorabentscheidung ist die Pelhem GmbH – unterlegte den Titel „Nur mir“ 1997 mit einer Dauerwiederholung der strittigen Sequenz in einer ein wenig verlangsamten Geschwindigkeit. Dieser Loop greift also die kurze ursprüngliche metallische Rhythmussequenz auf und verändert sie als Gestaltungsmittel.
Rechte der Tonträgerhersteller und Urheberrecht im Fokus
Die Beklagten der Band Kraftwerk argumentieren, die Pelhem GmbH hätte etwa zwei Sekunden Sequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ elektronisch kopiert „gesampelt“ und dem Titel „Nur mir“ als Loop unterlegt – obwohl es ihnen möglich gewesen wäre, die übernommene Rhythmussequenz selbst einzuspielen. Sie klagten auf Verletzung des Leistungsschutzrechts als Tonträgerhersteller, hilfsweise auch des Leistungsschutzrechts als ausübende Künstler, des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes und auch des Urheberrechts.
Das LG Hamburg, dann auch das OLG Hamburg gaben der Klage statt. Die Revision der Pelhem GmbH wies der Senat 2012 zurück. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Entscheidung wiederum aufgehoben und die Sache an den BGH zurück verwiesen (Urteil vom 31. Mai 2016 – 1 BvR 1585/13).
Vorlagefragen des BGH zur Kunstfreiheit im Sampling von Musik
Mit seinem Beschluss hat der BGH dem EuGH im vergangenen Jahr mehrere Fragen vorgelegt, die entscheidend sind für die Kunstfreiheit im Sampling von Musik. (Beschl. v. 01.06. 2017, Az. I ZR 115/16, „Metall auf Metall III“). Zum einen fragt der BGH, ob ein Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht zur Vervielfältigung nach Art. 2 c Richtlinie 2001/29/EG und Verbreitung nach Art. 9 I b der Richtlinie 2006/115/EG) vorliege, wenn seinem Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen und auf einen anderen Tonträger übertragen werden. Denn nach Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG sehen die Mitgliedstaaten für die Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten. Zwar ist die EU Richtlinie 2001/29/EG erst auf Nutzungshandlungen ab dem 22. Dezember 2002 anwendbar, aber es sei davon auszugehen, dass Musikstück „Nur mir“ auch in diesem Zeitfenster vervielfältigt und verbreitet worden ist. Dabei stellt der BGH auch die Frage, ob es sich bei einem Tonträger, der von einem anderen Tonträger übertragene kleinste Tonfetzen enthält, im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG um eine Kopie des anderen Tonträgers handelt.
Außerdem möchte der BGH wissen, ob eine Vorschrift wie § 24 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht so beschränken kann, dass ein selbstständiges Werk in freier Benutzung des Tonträgers ohne Zustimmung des Herstellers verwertet werden darf.
Eine weitere Vorlagefrage bittet um Klärung, ob ein Werk für Zitatzwecke genutzt werden darf, wenn nicht erkennbar ist, dass ein fremdes Werk oder ein fremder sonstiger Schutzgegenstand genutzt wird gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG.
Generalanwalt stärkt die Rechte der Tonträgerhersteller
In seinem Schlussantrag stellt der Generalanwalt einerseits klar, dass die Entnahme eines Ausschnitts aus einem Tonträger zum Zweck seiner Verwendung auf einem anderen Tonträger – das sogeannten Sampling – ein Eingriff in das ausschließliche Recht des Herstellers des ersten Tonträgers auf Vervielfältigung ist, wenn sie ohne seine Erlaubnis erfolgt. Bei Musikgattungen wie dem Hip-Hop oder dem Rap spiele das Sampling zwar eine besondere Rolle. Der Generalanwalt anerkannte, dass es nicht nur ein Mittel der Kreation, sondern auch einen eigenständigen künstlerischen Ansatz handele. Wäre das Sampling von Tonträgerausschnitten ohne Erlaubnis der Rechteinhaber als rechtmäßig anzusehen, würde das sowohl für Musiker gelten, die der Hip-Hop-Kultur angehören, als auch für alle anderen. Sampling ohne Erlaubnis sei aber nach aktueller Richtlinie nicht rechtmäßig.
Der Generalanwalt erklärt auch, dass ein Tonträger, der Samples enthält und damit von einem anderen Tonträger übertragene Ausschnitte, keine Kopie dieses anderen Tonträgers im Sinne der Richtlinie 2006/115/EG sei. Denn das Sampling diene nicht dazu, einen Tonträger herzustellen, der an die Stelle des ursprünglichen Tonträgers treten soll, sondern ein neues und von diesem Tonträger unabhängiges Werk zu schaffen. Ebenso verkörpere ein aus dem Sampling hervorgegangener Tonträger weder die Gesamtheit noch einen wesentlichen Teil der Töne des ursprünglichen Tonträgers. Ein solcher Tonträger sei daher nicht als Kopie im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115 einzustufen.
Auch der Verweis auf die in Art. 13 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Freiheit der Kunst überzeugte den Generalanwalt nicht. Das ausschließliche Recht der Tonträgerhersteller, gemäß Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 die teilweise Vervielfältigung ihrer Tonträger zu erlauben oder zu verbieten, verstoße im Fall des Sampling nicht gegen die Charta der Grundrechte der EU .
Damit schränkt die heutige Vorabentscheidung die Kunstfreiheit im Sampling entscheidend ein. Wenn sich der EuGH dem heutigen Schlussantrag des Generalanwalts anschließen wird, wird das vielfach verwendete Sampling als überall zu unrecht genutzt gelten, wo keine Erlaubnis des ersten Tonträgers vorliegt.
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Quellen:
BGH I ZR 115/16 Metall auf Metall III
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