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Sechserpack Wiederholungshonorar: Auskunftsanspruch inklusive Werbeeinnahmen!

8. Februar 2021

In Nachverhandlung des Schauspielerhonorars wegen großem Publikumserfolg – ein Wiederholungshonorar- haben Schauspieler*-innen einen Auskunftsanspruch, und zwar auch auf die Werbeeinnahmen des Senders. Dieses Urteil Sechserpack des LG München hat Signalwirkung für Film und Serie.

Wiederholungshonorar SechserpackSechserpack – eine Serie in Dauerwiederholung

Das Landgericht München hat ein Urteil mit Signalwirkung für alle Schauspieler gesprochen: bei Nachverhandlung des Schauspielerhonorars wegen großem Publikumserfolg haben Schauspieler einen Anspruch auf Auskunft über die Einnahmen des Senders haben inklusive dessen Werbeeinnahmen. Dieses Urteil des LG München im Fall Sechserpack hat Signalwirkung für Schauspieler*-innen und Sender von Film und Serie.

Vor Gericht hatte diesen Fall die deutsche Schauspielern Nina Vorbrodt gebracht, die von 2003 bis 2010 in der Serie Sechserpack von Sat 1 mitspielte. Die Serie war erfolgreich, gehört zur Sparte Comedy – kein Wunder also, dass Sat 1 diese Serie noch immer weiterlaufen lässt, denn auch die Wiederholungen finden ihr Publikum. Bis zum 28. Dezember 2019 wurden die kompletten 7 Staffeln der Serie Sechserpack 8294 Mal ausgestrahlt. Durchschnittlich ergibt das ca. 90 Wiederholungen pro Folge.

Wiederholungshonorar für erfolgreiche Serien und Filme

Grundsätzlich kann ein Schauspieler / eine Schauspielerin nach Urheberrecht ein Wiederholungshonorar verlangen, sozusagen erfolgsabhängig (§ 32a UrhG). Denn Voraussetzung dafür ist, ein Vertragsverhältnis zwischen Schauspieler / Schauspielerin und Sender besteht, das dem Sender Nutzungsrechte übertragen oder eingeräumt hat, die dafür vereinbarte Gegenleistung jedoch in einem auffälligen Missverhältnis steht.

BGH: Urteil „Das Boot“

Der BGH hatte dies 2020 bereits als Grundsatzurteil bestätigt, in seiner Entscheidung „Das Boot“ I ZR 176/18 – Das Boot II, in dem der Kameramann Jost Vacano des international berühmten Films „Das Boot“ und gleichzeitiger Miturheber das Recht gewährt wurde, dass der Sender ARD ihm grundsätzlich Wiederholungshonorare zahlen muss. Der Kameramann Vacano war mit einer Pauschalvergütung („Buy-Out-Vergütung“) entlohnt worden für den Film.

Für Wiederholungssendungen sei eine Wiederholungsvergütung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der für die Erstausstrahlung des Films vereinbarten Erstvergütung zu zahlen, urteilte der BGH als Grundsatzurteil.

Komplizierter wird dies natürlich durch Tarifverträge. Auch im Fall „Das Boot“ spielte das eine Rolle. Die angemessene Vergütung könne gleichfalls in Anlehnung an die nach den Tarifverträgen zu zahlende Wiederholungsvergütung ermittelt werden, stellte der BGH klar. Eine Schätzung aufgrund der vorher vereinbarten Pauschalvergütung reiche dazu nicht aus.

Update vom 6. April 2021: BGH lässt neu verhandeln!

Der BGH hob am 1. April 2021 das Urteil des OLG München von 2017 auf (I ZR 9/18); es muss neu verhandelt werden. Als Grund nannte der BGH, dass bei der Berechnung der möglichen Ansprüche auf die Wiederholungsvergütung systematische Fehler gemacht wurden. Daher muss sich Kameramann Vacano auch noch weiterhin gedulden, bis er wirklich eine angemessene Beteiligung am Erfolg des Films erhält.

Klage Sechserpack vor LG München erfolgreich

Das Landgericht München I nun hat im Fall Sechserpack der Klage der Schauspielerin Vorbrodt stattgegeben. Diese Klage von Vorbrodt gegen Sat 1 wurde als sogenannte Stufenklage eingereicht, das bedeutet, dass zunächst keine konkreten Honoraransprüche gestellt werden mussten und auch nicht wurden. Vielmehr ging es in erster Stufe des Verfahrens darum, das Recht auf Auskunft über den tatsächlichen Umfang der Verwertung der Serie „Sechserpack“ sowie die hiermit erzielten Einnahmen geltend zu machen.

Dies sei weitgehend begründet, urteilte das LG München. Nach Ansicht des Gerichts ergaben sich aus den vorgelegten Daten zur Anzahl der Ausstrahlungen und Wiederholungen sowie zu den Einschaltquoten klare Anhaltspunkte dafür, dass die fragliche Comedyserie im Vergleich zu anderen Comedyformaten überdurchschnittlich erfolgreich verwertet wurde.

Besonders wichtig jedoch ist an diesem Urteil, was das LG München zu den „erzielten Einnahmen“ ausführte. Denn ausdrücklich wurde der Sender Sat 1 zur Auskunft über die erzielten Einnahmen verurteilt – und zwar einschließlich der erzielten Werbeeinnahmen.

Dies lässt aufhorchen. Die Werbeeinnahmen, die ein privater Fernsehsender erzielt durch Ausstrahlung einer Serie oder eines Films, wurden bisher noch nie vor Gericht zur Auskunftspflicht erklärt. Dieses Urteil des LG München hat daher Signalwirkung für Schauspieler*-innen und Sender von Film und Serie, denn es gehört nun zur Rechtsprechung, auf die man sich in eigenen Verfahren beziehen kann. Und man darf davon ausgehen, dass Werbeeinnahmen der privaten Sender einen Löwenanteil der gesamten Einnahmen durch Ausstrahlung von Film und Serie ausmachen.

Sat 1 kann in Berufung gehen, dies ist auch recht sicher angesichts der großen Summen und Signalwirkung, um die es hier geht. Mag also der Fall um die Serie „Sechserpack“ noch lange nicht entschieden sein, hat das LG München dennoch einen Pflock eingeschlagen im Urheberrecht – für Schauspieler*-innen und auch für die Sender.

Suchen Sie Hilfe im Urheberrecht?

Unsere Anwälte verfügen über langjährige Expertise im gesamten Gewerblichen Rechtsschutz und sind berechtigt, Sie vor jedem Gericht zu vertreten – in Deutschland und auch international.
Nehmen Sie bei Interesse gerne Kontakt auf.

Quellen:

 

Urteil Sechserpack des LG München, 21 O 19277/18

BGH Urteil „Das Boot II“, I ZR 176/18

Bild:

mohamed_hassan | pixabay | CCO License

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Category iconNews zum geistigen Eigentum Tag iconWiederholung,  Update,  Serienwiederholung,  BGH I ZR 9/18,  mehr Geld für Wiederholung,  Urheberrecht,  Kameramann,  Auskunft,  Das Boot,  Auskunftsanspruch,  Sat 1,  Sender,  Nina Vorbrodt,  Fernsehsender,  Sechserpack,  Wiederholungshonorar,  Honorar,  Schauspieler,  Werbeeinnahmen,  Nachverhandlung,  erzielte Werbeeinnahmen,  BGH

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