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Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde

19. Juli 2019

Wer wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Kosten für einen Prozess zu tragen, kann Prozesskostenhilfe beantragen. Dies ist aber nur möglich, wenn eine Aussicht auf Erfolg des angestrebten Verfahrens besteht, urteilte der BGH.

Ist jemand nicht in der Lage, die – oft nicht unerheblichen – Kosten eines Prozesses zu tragen für das Gericht und für einen Rechtsanwalt, so kann ihm das Gericht auf Antrag Prozesskostenhilfe gewähren. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass jeder Bürger in Deutschland unabhängig von seinem Einkommen und Vermögen die Möglichkeit der Rechtsverfolgung haben.

BGH: Aussicht auf Erfolg ist zwingend

ProzesskostenhilfeVoraussetzung für einen Anspruch auf Rechtskostenhilfe für einen Prozess ist jedoch auch eine hinreichende Aussicht auf Erfolg im angestrebten Verfahren. Dies wurde durch ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. III ZB 33/19) bestätigt.

Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Da die Rechtsbeschwerde jedoch keine Erfolgsaussicht hatte, wurde der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen gegen die Beschlüsse vom 3. April 2019 und vom 21. Mai 2019 – 9 W 20/19.

Mit dem Rechtsmittel könne auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen, präzisierte das Gericht.

Der BGH führte aus, zudem sei das Rechtsmittel nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen lägen hier aber nicht vor.

Prozesskostenhilfe

Wird Prozesskostenhilfe gewährt, deckt diese einen großen Teil der Prozesskosten ab – schließt aber nicht jedes Kostenrisiko aus.

Der Antrag

Die Prozesskostenhilfe ist schriftlich bei dem Gericht zu beantragen, das für den Zivilprozess zuständig ist. Der Antrag muss sorgfältig und vollständig ausgefüllt sein und er muss enthalten:

  1. Schilderung des gesamten Sachverhalts der Rechtsbeschwerde, ausführlich und vollständig
  2. Erklärung der eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse, einzureichen mit dem bundesweit einheitliche Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ (im PDF-Format, Formular des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz)

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe kann auch für Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug beantragt werden.

Die Kostenübernahme

Die Prozesskostenhilfe übernimmt die Gerichtskosten und die Kosten der eigenen anwaltlichen Vertretung entweder vollständig oder durch gesetzlich festgelegte Ratenzahlungen – abhängig von der eigenen wirtschaftlichen Situation. Dies berechnet sich wie folgt:

Vom monatlichen Bruttoeinkommen werden zunächst Steuern sowie Werbungskosten – und auch gegebenfalls Versorgungskosten – abgezogen. Zusätzlich können möglicherweise weitere  Freibeträge abgesetzt werden, dies entscheidet die persönliche Situation.

Beträgt das danach einzusetzende Einkommen für einen Monat mindestens 20 Euro oder hat der Antragsteller ein ausreichendes Vermögen, gilt für die Prozesskostenhilfe eine Rückzahlung in festgelegten Raten. Die Ratenzahlung berechnet sich nach dem einzusetzenden Einkommen: dieses wird durch zwei geteilt und anschließend auf volle Euro abgerundet. Diese monatlichen Ratenzahlungen sind maximal 48 Monate zu zahlen, also vier Jahre lang.

Bespiel einer Ratenzahlung: Der Antragsteller verfügt über ein Einkommen von 400 Euro, daher wird eine Monatsrate von 200 Euro festgesetzt.
Hinweis: verfügt der Antragsteller über mehr als 600 Euro Einkommen, beträgt die monatliche Rate für die Prozesskostenhilfe-Rückzahlung 300 Euro zuzüglich des Teils des Einkommens, der 600 Euro übersteigt.

Kostenrisiko

Änderung der eigenen Situation

Wenn sich die finanziellen Verhältnisse eines Antragstellers wesentlich verbessern, kann er auch nachträglich bis zum Ablauf von vier Jahren ab Beendigung des Verfahrens zu Zahlungen herangezogen werden, auch ein Wegfall der bisher festgesetzten Raten ist möglich. Üblicherweise tritt so ein Fall ein bei Beendigung von Unterhaltszahlungen oder Erbschaften.

Das Verfahren wird verloren

Eine Aussicht auf Erfolg des angestrebten Verfahrens ist auch deshalb so wichtig, weil im Falle einer Niederlage zusätzliche, mitunter hohe Kosten auf den Antragsteller zukommen. Denn die unterlegene Partei in einem Prozess trägt die Anwaltskosten der Gegnerpartei – dies gilt auch für einen Antragsteller, obwohl er Prozesskostenhilfe erhält.

Benötigen auch Sie Beratung und Unterstützung in einem Beschwerdeverfahren?

Unsere Anwälte beraten Sie gerne. Nehmen Sie bei Interesse noch heute Kontakt auf – wir freuen uns auf Ihren Anruf!


 

Quellen:

Urteil des BGH III ZB 33/19

Bild:

TPHeinz / pixabay.com / CCO License

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Category iconNews zum geistigen Eigentum Tag iconAussicht auf Erfolg,  BGH,  Gerichtsprozess,  Kosten,  Kostenrisiko,  Kostenübernahme,  Prozess,  Prozesskostenhilfe,  Ratenzahlung,  Rechtsbeschwerde,  Rechtskostenhilfe,  Rückzahlung,  Rückzahlung in festgelegten Raten

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