• Skip to main content
  • Zur Hauptsidebar springen
  • Zur Fußzeile springen
+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Kontaktformular
Patentanwaltskanzlei

Patentanwaltskanzlei

  • English

+49 (0) 69 / 606 278 – 0

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email
MENUMENU
  • Leistungen
    • Beratung im Patent- / Markenrecht
    • Anmeldung von Patent oder Marke
    • Durchsetzung Ihres Schutzrechtes
    • Verteidigung gegen Schutzrechtsdurchsetzung
    • Arbeitnehmererfindung
    • Gutachten
    • Kosten
    • Kalkulator zur Erfindervergütung
  • Kanzlei
    • Rechtsgebiete
      • Patentrecht
      • Gebrauchsmusterrecht
      • Arbeitnehmererfinderrecht
      • Markenrecht
      • Designrecht
      • Marken- / Produktpiraterie
    • Unsere Kanzlei
    • Unsere Anwälte
      • Dr. Tim Meyer-Dulheuer
      • Dr. Klaus Zimmermann
      • Zhichao Ying
      • Walter Benjamin Feldheim
    • Engagement
  • Kontakt
    • Rückruf anfordern
    • Anfahrt
    • Beratung
    • Protonet-Kanzleiserver
  • Karriere
  • Blog

Neue Möglichkeiten im internationalen Design-Schutz: USA und Japan treten der Genfer Akte des HMA bei

1. Juni 2015

Designrecht USA und Japan treten dem HMA bei

Mit Wirkung ab dem 13.05.2015 schlossen sich mit den USA und Japan zwei der größten Wirtschaftsmächte dem internationalen System zur Registrierung von Designs (Geschmacksmustern) nach der Genfer Akte des Haager Musterabkommens (HMA) an, womit sich dieses nun auf 64 Länder und zwischenstaatliche Organisationen erstreckt. Die bisher schon mögliche internationale Anmeldung eines Designs über die „World Intellectual Property Organization“ (WIPO) erhält somit eine erhebliche Aufwertung und wird für Kreative aus Deutschland bzw. Europa zunehmend attraktiver.

Vorteile des HMA: Große Reichweite mit nur einer Anmeldung

Das HMA ist ein Abkommen über den Schutz von Designs, das von der WIPO (World Intellectual Property Organization) verwaltet wird. Genauer stellt es ein Instrument zur Anmeldung und Registrierung von Designs für alle seine Mitgliedstaaten („Contracting Parties“) zur Verfügung, die der jeweiligen Akte (hier die Genfer Akte) beigetreten sind. Über dieses Instrument ist es möglich, einen Schutz für (industrielle) Designs zu erlangen, der eine große Zahl von Ländern abgedeckt, für den aber lediglich eine einzige internationale Anmeldung bei der WIPO eingereicht werden muss. Eine vorherige oder zusätzlich eingereichte Anmeldung im nationalen Rahmen ist dabei nicht nötig.

Das Haager Musterabkommen entstand, genauso wie das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (=Design) der EU, aus dem Wunsch nach Einfachheit und Wirtschaftlichkeit von Design-Anmeldungen. Die Umsetzung dieser beiden Instrumente ermöglicht die Erlangung von Schutzrechten mit einem Minimum an Formalitäten und finanziellen Aufwendungen. Hierzu zählen insbesondere auch die Verwendung einer einzigen Sprache und die Zahlung von Gebühren an nur eine einzige Behörde.

Warum ist der Beitritt der USA und Japans zur Genfer Akte des HMA etwas so Besonderes?

Um zu erklären, welche Tragweite der Beitritt der USA und Japan zur Genfer Akte des HMA hat, müssen wir etwas weiter ausholen. Der springende Punkt ist die Frage, ob das anzumeldende Design wirklich neu ist oder nicht:

Die WIPO, die das Haager Musterabkommen verwaltet, führt genau wie das DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) und HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt der EU) bei der Design-Anmeldung keine materielle Prüfung des Gegenstands der Anmeldung auf Neuheit oder Eigenart durch. Das heißt: Designs werden eingetragen und erst dann, wenn jemand anders sein eigenes Design verletzt sieht und deswegen gegen das neue Design vorgeht, könnte herauskommen, dass es vielleicht gar nicht so neuartig ist wie angenommen.

Es wird lediglich geprüft, ob die formalen Voraussetzungen für die Anmeldung vorliegen. Davon unbenommen hat aber jeder Mitgliedsstaat des HMA die Möglichkeit, eine individuelle Sachprüfung der Design-Anmeldung vorzunehmen.

Das Besondere am Beitritt der USA und Japan ist nun, dass diese beiden Länder auf jeden Fall neu anzumeldende Designs auf Neuheit und Eigenart prüfen. In vielen bisherigen Mitgliedsstaaten des Abkommens findet diese Prüfung auf Neuheit des Designs in der Regel nicht statt, auch wenn, wie erwähnt, theoretisch die Möglichkeit dazu besteht.

Was bedeutet der Beitritt der USA und Japan für den Schutz meiner Designs?

Das heißt, dass eine Design-Anmeldung über die WIPO nun umso sorgfältiger ausgearbeitet werden muss, wenn das Design auch in den USA und Japan wirklich Bestand haben soll ? Andernfalls könnte das Design dort scheitern, womit der Schutz in diesen zwei wirtschaftlich so wichtigen Ländern nicht gegeben ist. Dieses Risiko sollten Unternehmer gerade bei den Erleichterungen, die eine Design-Anmeldung nach dem HMA bietet, nicht eingehen.

Sie haben (noch) Fragen oder wollen einfach nur auf „Nummer sicher“ gehen?

  • teilen  
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 

Category iconNews zum geistigen Eigentum Tag iconDesignschutz,  USA

Leser-Interaktionen

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Primary Sidebar

Mehr Artikel zu: News zum geistigen Eigentum

Alle Artikel

Blogmenü

  • Arbeitnehmererfindung
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Patentrecht
  • Healthcare & Lifesciences
  • Lizenzen
  • News zum geistigen Eigentum
  • Produkt- und Markenpiraterie
  • Unterlassung / Abmahnung
  • Wettbewerbsrecht
  • Aktuelles aus unserer Kanzlei
  • Generell

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Das könnte Sie auch interessieren:

4. März 2022
Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

18. Januar 2022
Bündelung der Gerichtszuständigkeit in NRW: IT und Erneuerbare

Bündelung der Gerichtszuständigkeit in NRW: IT und Erneuerbare

4. Januar 2022
Klassifikation 2022: IPC, Nizza und Locarno

Klassifikation 2022: IPC, Nizza und Locarno

30. Dezember 2021
DPMA Online Dienste zum Jahreswechsel

DPMA Online Dienste zum Jahreswechsel

23. Dezember 2021
KI DABUS erneut gescheitert als Erfinder

KI DABUS erneut gescheitert als Erfinder

19. Oktober 2021
EuGH: Recht zur Dekompilierung von Software und Softwarelizenz

EuGH: Recht zur Dekompilierung von Software und Softwarelizenz

Kontaktieren Sie uns oder fordern Sie einen Rückruf an

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Rückruf vereinbaren

Footer

Kontakt

Hanauer Landstrasse 287
60314 Frankfurt am Main
Deutschland

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
+49 (0) 69 / 606 278 – 199
[email protected]

Öffnungszeiten
Montag – Freitag:   08:00-18:00

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Unternehmen

  • Rückruf anfordern
  • Kanzlei
  • ISO-Zertifikat
  • Datenschutz-Erklärung
  • Datenverarbeitung
  • Impressum

Folgen Sie Uns

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email

Newsletter Anmeldung

Newsletter

© Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte PartG

Contact Form

 

Give us a call, send us an email or fill out the contact form.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Rückruf INT

Please note: If we deal specifically with your individual case, this is what is known as an initial consultation. In accordance with Section 34 of the Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, this incurs one-off costs of 190 euros plus MwSt. We will be happy to assist you in a personal consultation after our telephone call.

Kontaktformular

 

Rufen Sie uns an, schicken Sie uns eine Mail oder füllen Sie das Kontaktformular aus.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Rückruf

Um dieses Angebot nutzen zu können, müssen Sie der Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten zustimmen. Wir behandeln diese streng vertraulich und verwenden sie nur zur Kontaktaufnahme mit Ihnen. Mehr dazu lesen Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Bitte beachten Sie: Wenn wir uns konkret mit Ihrem Einzelfall befassen, ist dies eine sogenannte Erstberatung. Für eine solche entstehen gemäß § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz einmalige Kosten in Höhe von 190 Euro plus MwSt. Gerne helfen wir Ihnen im Anschluss an unser Telefonat in einem persönlichen Beratungsgespräch weiter.

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit in der Datenschutzerklärung widerrufen oder anpassen.

Datenschutzeinstellungen

Alle akzeptieren

Speichern

Nur notwendige Cookies akzeptieren

Individuelle Datenschutzeinstellungen

Cookie-Details Datenschutzerklärung Impressum

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.

Alle akzeptieren Speichern Nur notwendige Cookies

Zurück

Datenschutzeinstellungen

Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Name
Anbieter Eigentümer dieser Website, Impressum
Zweck Speichert die Einstellungen der Besucher, die in der Cookie Box von Borlabs Cookie ausgewählt wurden.
Cookie Name borlabs-cookie
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die aktuelle Sprache.
Cookie Name pll_language
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Cloudflare
Zweck Ein CDN für Auslieferung der Website-Inhalte.
Datenschutzerklärung https://www.cloudflare.com/de-de/privacypolicy/
Host(s) cloudflare.com
Cookie Name __cfduid
Cookie Laufzeit 30 Tage

Cookies die benötigt werden um die volle Funktionalität der Website zu erlauben.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google LLC
Zweck Schutz vor Spam-Anfragen durch Google reCAPTCHA.
Datenschutzerklärung https://www.google.com/intl/de/policies/privacy/
Host(s) google.com
Cookie Name NID, ANID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Statistik Cookies erfassen Informationen anonym. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie unsere Besucher unsere Website nutzen.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Cookie von Google für Website-Analysen. Erzeugt statistische Daten darüber, wie der Besucher die Website nutzt.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Cookie Name _ga,_gat,_gid
Cookie Laufzeit 2 Jahre
Akzeptieren
Name
Anbieter etracker GmbH
Zweck Statistisch Auswertung der Nutzer unserer Website.
Datenschutzerklärung https://www.etracker.com/datenschutzerklaerung/
Host(s) etracker.com
Cookie Name et*
Cookie Laufzeit 480 Tage

Inhalte von Videoplattformen und Social-Media-Plattformen werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Einwilligung mehr.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Wird verwendet, um YouTube-Inhalte zu entsperren.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Host(s) google.com
Cookie Name NID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Datenschutzerklärung Impressum