Illegales Hochladen von Videos oder Dateien auf Youtube verletzen das Geistige Eigentum der Urheber und Inhaber dieser Dateien. Immer wieder dreht sich in diesem Fall die Frage um die Auskunftspflicht von Youtube: müssen die IP-Adressen oder E-Mail-Adressen ihrer Nutzer herausgegeben werden? Der EuGH verneint dies.
Der EuGH hat dazu jetzt ein richtungsweisendes Urteil gesprochen. Die IP Adresse der Nutzer von Youtube und Google, die illegale und Geistiges Eigentum verletzende Videos oder Dateien hochladen, gehört nicht zu der ‚Adresse‘ im Sinne der entsprechenden EU Richtlinie, ebenso auch nicht die E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Nutzer, urteilte der EuGH (EU:C:2020:542).
Constantin Film Verleih vs. Youtube im Ausgangsverfahren
Im Ausgangsverfahren hatte die deutsche Constantin Film Verleih GmbH (bekannt geworden vor allem durch den Film ‚Fack Ju Göhte‘) gegen Youtube und Google, die Muttergesellschaft von YouTube, vor deutschen Gerichten geklagt. Youtube weigerte sich, die IP-Adressen, E-Mail-Adressen und Telefonnummern ihrer Nutzer an Constantin herauszugeben, obwohl diese Nutzer nachweislich das Geistige Eigentum von Contantin verletzt hatten, indem sie illegal Videos hochluden, die mehrere zehntausend Mal angeschaut wurden.
Deutsches Urheberrecht und EU Richtlinie
Nach deutschem Urheberrecht besteht in einem solchen Fall ein Auskunftsanspruch des Geschädigten gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG. Dies gilt auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat.
Die erforderlichen Angaben umfassen Namen und Anschrift der entsprechenden Verletzer des Urheberrechts gemäß § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG.
Auch eine entsprechende EU-Richtlinie 2004/48 sieht vor, „dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden“.
Insbesondere bat das vorlegende deutsche Gericht den Europäischen Gerichtshof daher um die Auslegung von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48 und verband damit die Frage, ob die von Constantin Film Verleih verlangten zusätzlichen Auskünfte (IP-Adressen, E-Mail-Adressen und Telefonnummern der Youtube Nutzer) unter den Begriff „Adressen“ im Sinne dieser Vorschrift falle.
EuGH Urteil ‚Adresse‘ bestätigt Youtube
Der EuGH verneinte das mit seinem Urteil ‚Adressen‘ (EU:C:2020:542). Die Prüfung anderer Unionsrechtsakte betreffend die E‑Mail-Adresse oder die IP-Adresse ergebe, dass keiner dieser Rechtsakte den Begriff „Adresse“ – ohne weitere Präzisierung – zur Bezeichnung der Telefonnummer, der IP-Adresse oder der E‑Mail-Adresse verwendet, führte das Gericht aus. Zudem sei der Schutz des Geistigen Eigentums immer abzuwägen gegen das Allgemeininteresse der EU Bürger.
Daraus ergebe sich, urteilte der EuGH, dass der Begriff „Adressen“ sich, was einen Nutzer anbelangt, der ein Recht des geistigen Eigentums verletzende Dateien hochgeladen hat, nicht auf die E‑Mail-Adresse und Telefonnummer dieses Nutzers sowie die für das Hochladen dieser Dateien genutzte IP-Adresse oder die bei seinem letzten Zugriff auf das Benutzerkonto verwendete IP-Adresse bezieht.
Grundsätzlich könnten jedoch die EU Mitgliedstaaten dennoch einen weiter gehenden Auskunftsanspruch einräumen, ergänzte der EuGH und verwies auf Art. 8 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/48. Allerdings stehe dies unter dem Vorbehalt, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen betroffenen Grundrechten gewährleistet ist, und der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
Dieses Urteil bestätigt also Youtube – und auch andere große Online Plattformen – darin, keine IP-Adressen, E-Mail-Adressen und Telefonnummern ihrer Nutzer herauszugeben, selbst wenn illegaler Download oder Upload durch diese Nutzer vorliegt.
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Quellen:
EuGH Urteil ‚Adresse‘, EU:C:2020:542
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