In wenigen Tagen, am 23. Juni 2016 wird Großbritannien über seine Mitgliedschaft in der EU abstimmen. Wie könnte sich ein möglicher „Brexit“ auf den territorialen Schutzbereich einheitlicher europäischer Schutzrechte auswirken? Wir geben einen Überblick.
Branchen-Kollege Herr Prof. Dr. Sönke Ahrens, Rechts- und Fachanwalt sowie Professor für Wirtschaftsrecht, hielt im Februar 2016 einen Vortrag an der University of Arizona über die Folgen eines EU-Austritts von einem der Mitgliedsstaaten. In unserer mehrteiligen Artikelserie geben wir Ihnen eine Übersicht über die wichtigsten Inhalte Konsequenzen der Krise der EU für die einheitlichen europäischen Schutzrechte des geistigen Eigentums (Unionsmarke, Gemeinschaftsgebrauchsmuster, EU-Patent, prozessuale Veränderungen).
Das Verfahren
Wenn ein Mitgliedsstaat aus der EU austreten möchte, muss er verschiedene Stufen durchlaufen, bis der Austritt vollzogen ist.
- Die Entscheidung muss dem Europäischen Rat mitgeteilt werden
- Dieser verhandelt ein Austrittsabkommen mit dem betroffenen Mitgliedsstaat
- Falls die Verhandlungen innerhalb von max. drei Jahren zu einem Austrittsabkommen führen, ist der betroffene Staat ab Inkrafttreten des Abkommens aus dem Europäischen Vertrag (EUV) entlassen.
Konsequenzen OHNE Austrittsabkommen
Diese Variante ist die unwahrscheinlichere, da die EU als auch der austretende Staat ein Interesse an einem geregelten Austritt haben. Besonders auf einen wirtschaftlich starken und gut organisierten Staat wie Großbritannien trifft das zu. Allerdings ist die Chance dennoch gegeben.
Der EUV macht keine Aussagen dazu, ob das Sekundärrecht der Union weiterhin für den austretenden Staat Wirkung hat. Je nach Auslegung könnte der Begriff „Mitgliedsstaaten“ in der Unionsmarken- und der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung nur aktuelle oder aktuelle und ehemalige Mitglieder meinen.
Man wird jedoch davon ausgehen müssen, dass getroffene Verordnungen nach Austritt eines Mitgliedsstaates ohne Abschluss eines Austrittsabkommens ihre Verbindlichkeit und Gültigkeit im jeweiligen Staat verlieren. Alle Verordnungen und Schutzrechte bezögen sich nur noch auf verbliebene Mitgliedsstaaten.
Konsequenzen MIT Austrittsabkommen
Sehr wahrscheinlich ist die erfolgreiche Verhandlung eines Austrittsabkommens, das Details des Austritts und den Rahmen künftiger Beziehungen zwischen EU und dem austretenden Staat festhält.
Im Falle Großbritanniens stellt sich die Frage, welche Auswirkungen ein Austrittsabkommen auf einheitliche europäische Schutzrechte des geistigen Eigentums haben könnte und ob unterschiedliche Schutzrechte unterschiedlich behandelt werden.
Die EU ist an einem möglichst geringen Schaden für Inhaber einheitlicher europäischer Schutzreche interessiert. Großbritannien währenddessen will die Wiedererlangung der vollständigen nationalen Souveränität sowie den Schutz britischer Inhaber von einheitlichen europäischen Schutzrechten.
Auswirkungen auf die Unionsmarke
Im Zuge des am 23. März in Kraft getretenen Markenreformpakets wurde nicht nur aus dem „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM)“ das „Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)“. Der damals als Gemeinschaftsmarke bekannte EU-weite Markenschutz wird seit Ende März Unionsmarke genannt. Auch für sie gibt es verschiedene Szenarien, die passieren können:
- Hinnahme der Einschränkung des territorialen Schutzbereichs
Eine Hinnahme der Einschränkung würde Großbritannien die maximale nationale Souveränität verschaffen. Diese Option wäre für England die beste. Aus der Sicht der EU jedoch wäre diese Variante wenig attraktiv, da das System der einheitlichen europäischen Schutzrechte beschädigt werden würde, weil die Schutzrechtsinhaber einen Teil ihres territorialen Schutzrechtsbereichs verlieren würden. Übrigens: Das würde auch die Bürger und vor allem Unternehmen mit Sitz in Großbritannien treffen.
- Die Vereinbarung der Fortgeltung der Unionsmarkenverordnung
Für die EU wäre diese Lösung von Vorteil, da das Unionsmarken-System ohne einschränken weiterlaufen könnte. Sowohl bestehende als auch neu angemeldete Unionsmarken würden weiterhin Großbritannien umfassen. Das vereinigte Königreich würde jedoch das Versprechen abgeben (müssen) sich an damals ausgestaltete und zukünftig beschlossene Änderungen an der Unionsmarkenverordnung zu binden. Formal betrachtet würde das die nationale Souveränität einschränken, deshalb ist diese Option ebenfalls sehr unwahrscheinlich.
- Die Vereinbarung der Fortgeltung der Unionsmarkenverordnung, aber nur für bereits bestehende Unionsmarken
Bei dieser Variante wären nur bereits bestehende Unionsmarken betroffen. Neue Unionsmarken würden Großbritannien nicht umfassen, neben der Unionsmarke müsste also auch eine nationale, britische Marke angemeldet werden.Da das Schicksal der damals vereinbarten Marken (die also auch in Großbritannien gelten), aufgrund von etwaigen Änderungen an der Unionsverordnung, ungewiss ist, ist dieses Szenario ebenfalls nicht wie hier beschrieben durchsetzbar. Es wird umso unwahrscheinlicher, wenn man bedenkt, dass Marken theoretisch zeitlich unbegrenzt laufen und nicht einfach durch Zeitablauf erlöschen können. Auch hier würde die nationale Souveränität des austretenden Staats negativ beeinträchtigt werden.
- Hinnahme der Einschränkung des territorialen Schutzbereichs bei gleichzeitiger Schaffung einer nationalen, britischen Marke
Bei dieser Option würde man die Schutzrechte der Unionsmarke reduzieren, jedoch den Verlust verhindern. Es ist angedacht, dass automatisch eine nationale Marke bzw. ein nationales Schutzrecht entsteht, welches inhaltlich identisch mit der Unionsmarke ist. Priorität und Seniorität der Gemeinschaftsmarke werden übernommen. Lediglich formal entstünde ein neues Schutzrecht in Großbritannien. Inhaltlich bestünde der bisherige Schutz fort. Das Verhältnis der Marken mit Schutz in Großbritannien würde sich insgesamt nicht ändern!
Die vierte und letzte Option ist die wahrscheinlichste und für alle Parteien die beste: Die Souveränität Großbritanniens wäre nicht eingeschränkt, Markeninhaber würden keinen Schutz verlieren und das Modell der Unionsmarke würde zwar eingeschränkt, aber nicht beschädigt werden.
In unserem zweiten Teil berichten wir über die Konsequenzen für das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das europäische Patent, klären über prozessuale Detailfragen auf und geben ein Fazit zum Thema „Brexit“ und „EU-Schutzrechte“. Den zweiten Teil finden Sie HIER.
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Quelle: GRUR Int. 6/2016, Sönke Ahrens „Mögliche Konsequenzen der Krise der Europäischen Union für die einheitlichen europäischen Schutzrechte des geistigen Eigentums am Beispiel des Brexit-Szenarios“
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