51,9% der britischen Wähler haben sich für den Brexit ausgesprochen. Nun gibt es viele Spekulationen über die Zukunft der Gesetze zum geistigen Eigentum. Bis jetzt ist nicht jede Folge absehbar, da die Verhandlungen noch nicht zu konkreten Ergebnissen gekommen sind. Wir haben jedoch einige Fakten für Sie zusammengetragen, auf deren Beständigkeit Sie sich verlassen können.
Vor dem Abschluss des Referendums haben wir bereits in zwei Teilen über mögliche Konsequenzen eines Brexits für die EU-Schutzrechte berichtet. Hier finden Sie Teil 1 und hier Teil 2 der Artikel.
Unionsmarke
Britische Markeninhaber können vorerst weiterhin ihr geistiges Eigentum im Ausland schützen lassen. Solange Großbritannien noch Mitglied der EU ist, ist die Unionsmarke dort noch gültig. Die Langzeitfolgen des Brexits auf den Schutz dieser EU-weiten Rechte sind noch nicht sicher, allerdings stellt das IPO klar, dass Briten auch nach einem Austritt noch eine Unionsmarke für alle verbleibenden EU-Mitgliedsstaaten registrieren können.
Ihrem Wortlaut nach, gilt die Unionsmarkenverordnung nach dem Vollzug des Brexit allerdings nicht mehr für Großbritannien, das heißt man kann Marken nur noch national in Großbritannien anmelden, nicht mehr jedoch im Paket mit allen anderen EU-Staaten zusammen. In einem Austrittsabkommen zwischen EU und dem Vereinigten Königreich könnte allerdings vereinbart werden, dass sie weiterhin Geltung erlangt oder in zusätzliche nationale britische Schutzreche aufgespalten wird.
Das Vereinigte Königreich ist und bleibt Mitglied des internationalen Markensystems namens „Madrid System“. Dieses erlaubt Nutzern einen Antrag in einer Sprache zu stellen, einmal Gebühren zu zahlen und dadurch Marken in bis zu 113 Ländern inklusive der EU zu schützen. Somit wird mit nationalen Rechten unmittelbar Schutz in Großbritannien beansprucht.
Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Auch das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster behält vorerst seine Gültigkeit in Großbritannien und Briten können es nach dem Austritt noch für alle verbleibenden EU-Mitgliedsstaaten registrieren.
Nach dem Vollzug des Brexits gilt die Gemeinschaftsmarkenverordnung jedoch, ebenso wie die Unionsmarkenverordnung, nicht mehr für Großbritannien das heißt man kann Gemeinschaftsgeschmacksmuster nur noch national in Großbritannien anmelden, nicht mehr jedoch im Paket mit allen anderen EU-Staaten zusammen. In einem Austrittsabkommen zwischen EU und dem Vereinigten Königreich könnte allerdings vereinbart werden, dass sie weiterhin Geltung erlangt oder in zusätzliche nationale britische Schutzreche aufgespalten wird.
Die britische Regierung möchte das Haager Abkommen in nationaler Kapazität ratifizieren, das eine praktische Lösung bietet um bis zu 100 Designs in über 65 Ländern zu registrieren, indem nur ein einziger Antrag gestellt wird. Momentan sind die Briten noch keine Mitglieder des Abkommens und dies ist wenn, dann erst in den nächsten Jahren zu erwarten. Ohne Teilnahme am Haager Abkommen wird beim Schutz von Geschmacksmustern nach einem Austritt ein erheblicher Mehraufwand anfallen.
Im Vereinigten Königreich selbst werden unregistrierte Designs weiterhin unter dem „UK unregistered design right“ existieren.
Europäische Patente
Das Referendum hat keine Auswirkungen auf die Möglichkeit für Briten, sich beim Europäischen Patentamt für einen Schutz ihres Patents zu bewerben. Es wird weiterhin möglich bleiben Patente zu erhalten, die in Großbritannien gelten.
Bereits existierende Europäische Patente für Großbritannien bleiben auch unbeeinflusst. Das Europäische Patent ist nicht zu verwechseln mit dem lange geplanten Einheitspatent, sondern es handelt sich um ein „Bündel“ nationaler Patente, nicht um ein Patent, das für ganz Europa oder die ganze EU gilt. Die Anmeldung und das Verfahren zur Erteilung erfolgt jedoch zentral beim Europäischen Patentamt (EPA). Das Europäische Patent wirkt wie ein nationales Patent in allen Staaten, die in der Anmeldung benannt wurden und in denen es genehmigt wurde. Sie haben dieselben Wirkungen wie in dem jeweiligen Staat erteilte nationale Patente. Ein Europäisches Patent, das für Großbritannien angemeldet wurde, ist demnach als nationales britisches Patent anzusehen. Für die Inhaber Europäischer Patente nach dem EPÜ ändert sich also mit dem Brexit nichts. Gleiches gilt für das gegenwärtige europäische Patent System, gesteuert vom Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ).
Für den Moment bleibt das Vereinigten Königreich auch noch Mitglied des „Unified Patent Courts“ und wird an Treffen teilnehmen. Sofortige Änderungen schließt das IPO aus.
Weitere Auswirkungen
Auf jeden Fall ist damit zu rechnen, dass die Kosten für die Erlangung von Schutzrechten durch den Brexit in Europa steigen. Auch das Projekt „EU-Patent“ und das damit zusammenhängende geplante Europäische Patentgericht sind allein durch das Referendum schon stark betroffen. Der gesamte Prozess wird nun stark verzögert wenn nicht sogar aufgehoben. Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie in unseren Artikel über negative Folgen des Brexits für das EU-Patentgericht von April und August 2016.
Haben Sie Fragen zum Thema „Brexit“ in Verbindung mit (EU-)Schutzrechten?
Unsere Anwälte haben sich intensiv mit den möglichen und den definitiven Folgen auseinandergesetzt und freuen sich, Ihnen die besten Optionen für Ihr geistiges Eigentum aufzeigen. Fordern sie deswegen heute noch einen unverbindlichen Rückruf an:
Quellen: gov.uk | fgvw.de (zuletzt abgerufen am 13.08.2016)
Bildquellen: pixabay.com | fotolia.com
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