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BGH: Anwalt haftet dem Gegner unmittelbar bei falscher Abmahnung

4. November 2016

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer beachtenswerten Entscheidung die Haftung des Rechtsanwalts bei Abmahnungen erheblich ausgebaut. Demnach können Rechtsanwälte bei unberechtigter Abmahnung gegenüber Abgemahnten auf Schadensersatz haften.

Der BGH hat entschieden, dass ein Anwalt unmittelbar dem Gegner seines Mandanten aus Delikt haftet, wenn er seinen Mandanten fahrlässig unzutreffend über die Berechtigung einer Patentabmahnung beraten hat. Damit entscheidet der BGH sich gegen den für das Patentrecht zuständige X. Zivil­senat des BGH und dessen Grundsatz, dass ein Anwalt nur seinem Mandanten gegenüber für einen fahrlässig falsch erteilten Rechtsrat haftet (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2015 · Az. X ZR 170/12, „Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II“).

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Leitsätze des Gerichts:

  1. Den vom Schutzrechtsinhaber im Hinblick auf eine Schutzrechtsverwarnung eingeschalteten Rechtsanwalt trifft gegenüber dem später Verwarnten eine Garantenpflicht dahin, den Schutzrechtsinhaber nicht in einer die Rechtslage unzutreffend einschätzenden Weise über die Berechtigung der Schutzrechtsverwarnung zu beraten.
  2. Geht die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung auf eine fahrlässig unzutreffende Rechtsberatung des Schutzrechtsinhabers durch einen Rechtsanwalt zurück, kann der Rechtsanwalt neben dem Schutzrechtsinhaber unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichtet sein.
  3. Hat der Rechtsanwalt den Schutzrechtsinhaber bei unklarer Rechtslage auf alle wesentlichen Gesichtspunkte hingewiesen, die für oder gegen eine Verletzung des Schutzrechts sprechen, und entscheidet sich der Schutzrechtsinhaber trotz der aufgezeigten Bedenken dazu, die Verwarnung auszusprechen, kommt eine Haftung des Rechtsanwalts wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung nach § 823 Abs. 1 BGB regelmäßig nicht in Betracht.

 

Der Sachverhalt:

Die Klägerin und die Beklagte zu 1) sind im Bereich der Satellitenempfangstechnik tätig. Die Beklagte zu 1) war Inhaberin eines im Februar 1999 erteilten deutschen Patents, das eine Antennenanordnung für Satellitenempfänger betraf. Das Patent wurde vom BPatG im April 2009 teilweise für nichtig erklärt; die dagegen eingelegte Berufung hat der BGH im Oktober 2011 (Az.: X ZR 94/09) zurückgewiesen.

Im Februar 2007 ließ die Beklagte zu 1) durch ein Drittunternehmen zahlreiche Abnehmer der Klägerin aus dem Fachhandel zur Abgabe eines schriftlichen Angebots über eine drehbare Satellitenanlage auffordern. Abnehmer der Klägerin, die daraufhin ein Angebot machten, wurden im März 2007 von dem Beklagten zu 2), der mit der Beklagten zu 3) eine Rechtsanwaltskanzlei betreibt, als anwaltlicher Vertreter der Beklagten zu 1) wegen unmittelbarer Verletzung des Patents abgemahnt. Der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin legitimierte sich gegenüber der Beklagten zu 1) und wies die Abmahnung für 400 Abnehmer der Klägerin zurück.

Die Klägerin erwirkte beim LG eine einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten zu 1) Abmahnungen mit dem ausgesprochenen Inhalt untersagt wurden. Im Widerspruchsverfahren stellte das LG die Erledigung des Verfügungsverfahrens in der Hauptsache fest. Das Gleiche spielte sich noch einmal im Juni 2007 ab. Wieder erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung. Nachdem die Klägerin wiederum Recht zugesprochen bekommen hatte, nahm sie die Beklagten auf Schadensersatz wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnungen i.H.v. 1,5 Mio. € in Anspruch.

Das LG gab der Klage i.H.v. 272.800 € statt. Nach Einlegung der Berufung durch die Klägerin ist über das Vermögen der Beklagten zu 1) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Rechtsstreit insoweit unterbrochen worden. Hinsichtlich der gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichteten Klage wies das OLG die Berufung zurück. Auf die Revision der Klägerin hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen.

 

Die Gründe:

 

Das Berufungsgericht hatte die Klageansprüche für unbegründet erachtet, da sich die BGH-Rechtsprechung, wonach in der unberechtigten Abmahnung eines Abnehmers ein zum Schadensersatz verpflichtender Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegen könne, auf die Haftung des an der Abmahnung beteiligten Rechtsanwalts nicht übertragen lasse. Diese Beurteilung hielt der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die unberechtigte Verwarnung aus einem gewerblichen Schutzrecht unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten kann.

Für die deliktsrechtliche Haftung kommt es nicht darauf an, wer am meisten von dem unerlaubten Verhalten profitiert. Maßgeblich ist vielmehr, ob jemand nach allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen als Täter oder Teilnehmer (§ 830 BGB) an dem unerlaubten Verhalten eines Dritten beteiligt ist. Danach kann sich eine Haftung nicht nur aus einem positiven Tun, sondern auch aus einem Unterlassen ergeben, wenn der Täter aufgrund einer Garantenstellung verpflichtet ist, eine Gefährdung oder Verletzung der durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechte Außenstehender abzuwenden.

Den vom Schutzrechtsinhaber im Hinblick auf eine Schutzrechtsverwarnung eingeschalteten Rechtsanwalt trifft gegenüber dem später Verwarnten eine Garantenpflicht dahin, den Schutzrechtsinhaber nicht in einer die Rechtslage unzutreffend einschätzenden Weise über die Berechtigung der Schutzrechtsverwarnung zu beraten.

Geht die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung auf eine fahrlässig unzutreffende Rechtsberatung des Schutzrechtsinhabers durch einen Rechtsanwalt zurück, kann der Rechtsanwalt neben dem Schutzrechtsinhaber unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichtet sein.

Hat der Rechtsanwalt den Schutzrechtsinhaber bei unklarer Rechtslage auf alle wesentlichen Gesichtspunkte hingewiesen, die für oder gegen eine Verletzung des Schutzrechts sprechen, und entscheidet sich der Schutzrechtsinhaber trotz der aufgezeigten Bedenken dazu, die Verwarnung auszusprechen, kommt eine Haftung des Rechtsanwalts wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung nach § 823 Abs. 1 BGB regelmäßig nicht in Betracht. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil das Berufungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig, keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen hatte, ob die beiden Verwarnungen unberechtigt waren und ihnen eine fahrlässige Fehleinschätzung der Rechtslage durch den Beklagten zu 2) zugrunde lag.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs können Sie hier im Original nachlesen.

 

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Quelle:

Text: BGH-Urteil

Bild: Titelbild – ComQuat / Wikimedia.org | CC BY-SA 3.0 License

Artikel – bundesgerichtshof.de | von Joe Miletzki

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Category iconNews zum geistigen Eigentum Tag icon169 223,  2-6 O 609/10,  6 U 161/11,  Az. X ZR 170/12,  BGH,  BGHZ 172,  Bundesgerichtshof,  GRUR 2006IX ZR 218/05,  Haftung Anwälte,  Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II,  X ZR 62/03,  X ZR 94/09

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