Apple hat vor dem Bundespatentgericht gewonnen. Im Mittelpunkt stand Apples DE Patent auf die Anzeige-Orientierung, also die Bestimmung und Änderung der Anzeige je nachdem, ob der Nutzer sein Smartphone hochkant oder quer hält. Dieses wichtige Basispatent war angemeldet als Teil der PCT-Anmeldung und wurde vom DPMA zurückgewiesen.
Apple Patent auf Anzeige-Orientierung bereits 2008 angemeldet
Das umstrittene Patent war Teil eine PCT-Stammanmeldung auf das Patent „Verfahren und Systeme zum Bereitstellen von Sensorinformation an Vorrichtungen und Peripheriegeräte“ (PCT/US2008/005819), das für Deutschland am 6. Mai 2008 angemeldet wurde. Die Patentbeschreibung nennt das Problem, dass die Sensoren eines Mobilgerätes oft nicht richtig erkennen und unterscheiden können, ob eine absichtliche oder unabsichtliche Benutzerbewegung vorliege. Daraus ergebe sich die Aufgabe, bei einer Bewegungssteuerung für die Umschaltung der Orientierung einer Anzeige auf hochkant oder quer möglichst gut zwischen einer absichtlichen und einer unabsichtlichen Bewegung des Benutzers zu unterscheiden.
DE Patent der PCT-Anmeldung zurückgewiesen
Der für Deutschland angemeldete Teil der PCT-Stammanmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. März 2016 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar sei, weil er durch die Druckschrift D1 nahegelegt sei. Denn in dieser Druckschrift wurde ein elektronisches Gerät mit einem Rechner wie z. B. ein Smartphone beschrieben, welches zusätzlich einen Neigungs- bzw. Verschwenkungssensor besitzt. Die Prüfstelle des DPMA sah darin Übereinstimmungen mit dem ursprünglichen Patentanspruch „switching the orientation of a display of the device“ (dt: „Umschalten der Ausrichtung einer Anzeige der Vorrichtung“) im DE Patent der PCT-Anmeldung.
Bundespatentgericht hebt Zurückweisung des DE Patents auf
Grundsätzlich ließe sich diese Formulierung in Apples Patentanspruch so verstehen, dass die Orientierung der Vorrichtung im Raum bestimmt werden soll, d. h. ob der Benutzer die Vorrichtung hochkant oder quer hält, führte das Bundespatentgericht (BPatG) in seiner Urteilsbegründung aus. Es sei jedoch erwiesen, dass nicht die Orientierung der Vorrichtung im Raum, sondern die Orientierung der Anzeige gemeint sei.
Die Ergänzungen in den Merkmalen des Hauptanspruchs im DE Patent der PCT-Anmeldung enthalte Bestimmungen, dass sich die Vorrichtung „nicht“ bewegt in Abhängigkeit vom Vergleich der Bewegungsinformation mit einem Schwellwert. Daraus ergebe sich, dass ein Fachmann die zusätzlichen Merkmalsteile und Änderungen des geltenden Hauptanspruchs gegenüber dem ursprünglichen Anspruch sämtlich aus den ursprünglichen Anmeldeunterlagen entnehmen könne und keine unzulässige Erweiterung vorliege.
Für den in Druckschrift D1 dargestellten Neigungs- bzw. Verschwenkungssensor sei die Prüfbedingung angegeben, ob das Gerät für eine längere Zeit um einen Winkel kleiner als der Schwellwert verschwenkt wurde- dies entspreche dem ursprünglichen Patentanspruch. Wenn diese Bedingung erfüllt ist, führt das aber nach der Lehre der Druckschrift D1 zurück zum Anfang und hat dann keine Umschaltung der Anzeige-Orientierung zur Folge; d. h. diese Bewegung wird hier als „unabsichtlich“ ignoriert, im Gegensatz zur Lehre des Merkmals. Das Bundespatentgericht stellte klar, dass sich damit die Übereinstimmung der Lehre der D1 mit der Lehre des geltenden Hauptanspruchs darauf beschränke, dass die Orientierung der Anzeige durch bestimmte, jedoch andere Bewegungen des Gerätes umgeschaltet werden kann. Die Prüfbedingungen des geltenden Hauptanspruchs seien aber weder konkret vorbeschrieben, noch sei erkennbar, wie der Fachmann zu ihnen hätte gelangen können. Daher sei die Lehre des geltenden Hauptanspruchs als „nicht für den Fachmann naheliegend“ anzusehen. Die Kernidee der vorliegenden Teilanmeldung von Apple liege darin, dass kurz andauernde Bewegungen des Gerätes als „unabsichtlich“ bestimmt und ignoriert werden sollen.
Der geltende Patentanspruch 1 sei sonach gewährbar, urteilte das BPatG. Ebenso gewährte das Gericht auch nebengeordnete (auf ein „Datenverarbeitungssystem“ gerichteter Anspruch) und untergeordnete Patentansprüche (auf ein „Maschinenlesbares Medium“ gerichtete Nebenansprüche) von Apples Patentanspruch.
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Quellen:
Urteil des BPatG 17 W (pat) 33/16
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