Im Markenstreit Zoom gegen Zoom bestätigte der EuG keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken. Beide beanspruchten Waren der Nizza-Klasse 9 „herunterladbare Computerprogramme“ – aber mit unterschiedlichen Funktionen.
Zoom gegen Zoom
Der Markenstreit zwischen den Marken Zoom gegen Zoom ist nicht nur sehr interessant in Bezug auf identische Zeichen und ähnliche Warengruppen. Denn beteiligt an diesem Markenstreit ist nicht die für Videokonferenzen berühmte Firma U.S. Firma Zoom Video Communications. Zwei andere Unternehmen streiten um ihre Markenrechte an dem Begriff Zoom. Wie kann das sein?
Zoom gegen Zoom, ein Fall um Verwechslungsgefahr, den jetzt das Europäische Gericht (EuG) entschied, zeigt einmal mehr, dass Markennamen mehrfach geschützt werden können und nicht nur von einem für diesen Markennamen berühmten Unternehmen mit Schutzrechten belegt sind – wenn sie denn Schutz für unterschiedliche Waren und Dienstleistungen beanspruchen.
Denn die Ähnlichkeiten von Zeichen und Waren bedingen sich gegenseitig; je ähnlicher zwei Zeichen sind, desto deutlicher muss der Unterschied in den beanspruchten Waren werden, andernfalls liegt Verwechslungsgefahr vor.
Der Sachverhalt
Die beiden Streitparteien (Klägerin Zoom KK (Japan) gegen Facetec, Inc. (USA, ein Unternehmen für 3D Gesicht Authentifizierung Software) hatten bereits vor der Streitfrage um Verwechslungsgefahr ein anderes Verfahren miteinander ausgefochten, da ging es um den möglichen Verfall der älteren Bildmarke Zoom wegen Nicht Benutzung in dem 5-Jahreszeitraum Oktober 2011 bis 2016. Zum Nachweis der tatsächlichen Benutzung der Marke hatte der Kläger vor allem Nachweise erbracht für die Waren „herunterladbare Computerprogramme, die zur Verwendung in Verbindung mit Musikinstrumenten und Tonaufnahmegeräten bestimmt sind“ in Nizza-Klasse 9.
Um also die Verwechslungsgefahr zu überprüfen, wurden für den Vergleich der Waren insbesondere diese auf Software bezogenen Waren in Nizza-Klasse 9 vom Europäischen Gericht (EuG) auf ihre Ähnlichkeit hin geprüft.
„herunterladbare Computerprogramme“ – ähnliche Waren?
Da beide Marken Zoom sehr ähnliche Waren der Nizza-Klasse 9 beanspruchten, und zwar „herunterladbare Computerprogramme“, konnte man eigentlich annehmen, dass die Verwechslungsgefahr gegeben war. Doch die Beschwerdekammer entschied anders.
Die Beschwerdekammer stellte fest, dass die fraglichen Waren nur einen geringen Grad an Ähnlichkeit aufwiesen, da der Unterschied in ihren Verwendungszwecken die Ähnlichkeit in ihrer Art überwiege; die Nutzung identischer Vertriebskanäle, in diesem Fall von Online-Applikationsstores, sei kein relevanter entscheidender Faktor.
Durch die Software unter der angefochtenen EU Wortmarke Zoom soll eine Person zu identifiziert werden, die auf ein mobiles Gerät wie ein Smartphone zugreift, dagegen ist die Software unter der älteren EU Bildmarke Zoom dazu bestimmt, Töne während der Aufnahme zu bearbeiten und zu verändern.
Insgesamt bestätigte die Beschwerdekammer das Fehlen von Verwechslungsgefahr, vor allem wegen der völligen Unähnlichkeit der Funktionen dieser Waren und weil die unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der älteren Bildmarke ZOOM wegen der allgemeinen Bedeutung des Wortes „zoom“, das sich auf ein Brummen oder Summen bezieht, für klangbezogene Waren nur sehr gering unterscheidungskräftig ist.
EuG bestätigt: keine Verwechslungsgefahr der Marken Zoom
Der EuG bestätigte mit seinem Urteil die Entscheidung der Beschwerdekammer: es liegt keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken vor, urteilte der EuG.
Das Gericht wies darauf hin, dass die fraglichen Waren bei der streitigen Marke aus Software und bei der älteren Bildmarke ZOOM aus Computerprogrammen bestehen. Da es sich bei den maßgeblichen Verbrauchern um ein aufmerksames Publikum handele mit einem einen hohen Grad an Aufmerksamkeit, werden sie keine Verbindung zwischen dieser Marke und der älteren Bildmarke ZOOM herstellen, entschied der EuG. Dies gelte umso mehr, als „Zoom“ tatsächlich im Englischen eine allgemein bekannte Bedeutung für klangbezogene Waren hat, wie das Gericht ausführte, und daher zurecht eine unterdurchschnittliche Unterschiedskraft für klangbezogene Waren aufweist.
Zwar räumte der EuG ein, dass der Vertrieb der fraglichen Waren über dieselben Vertriebskanäle verfügbar gemacht werden, sei ein zu berücksichtigender Faktor. Wenn aber – wie im vorliegenden Fall – eine Vielzahl von Software oder Programmen mit völlig unterschiedlichen Funktionen in denselben Geschäften zu finden sind, führe das nicht zur Verwechslungsgefahr für die Verbraucher, entschied der EuG – egal ob physisch oder virtuell.
Daher lehnte das Gericht die Klage vollständig ab und bestätigte die Entscheidung der Beschwerdekammer, die ebenfalls keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken Zoom gesehen hatte.
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Quellen:
Urteil des EuG ‚ZOOM‘, EU:T:2021:391
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