• Skip to main content
  • Zur Hauptsidebar springen
  • Zur Fußzeile springen
+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Kontaktformular
Patentanwaltskanzlei

Patentanwaltskanzlei

  • English

+49 (0) 69 / 606 278 – 0

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email
MENUMENU
  • Leistungen
    • Beratung im Patent- / Markenrecht
    • Anmeldung von Patent oder Marke
    • Durchsetzung Ihres Schutzrechtes
    • Verteidigung gegen Schutzrechtsdurchsetzung
    • Arbeitnehmererfindung
    • Gutachten
    • Kosten
    • Kalkulator zur Erfindervergütung
  • Kanzlei
    • Rechtsgebiete
      • Patentrecht
      • Gebrauchsmusterrecht
      • Arbeitnehmererfinderrecht
      • Markenrecht
      • Designrecht
      • Marken- / Produktpiraterie
    • Unsere Kanzlei
    • Unsere Anwälte
      • Dr. Tim Meyer-Dulheuer
      • Dr. Klaus Zimmermann
      • Zhichao Ying
      • Walter Benjamin Feldheim
    • Engagement
  • Kontakt
    • Rückruf anfordern
    • Anfahrt
    • Beratung
    • Protonet-Kanzleiserver
  • Karriere
  • Blog

Zoom gegen Zoom – keine Verwechslungsgefahr

1. Juli 2021

Im Markenstreit Zoom gegen Zoom bestätigte der EuG keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken. Beide beanspruchten Waren der Nizza-Klasse 9 „herunterladbare Computerprogramme“ – aber mit unterschiedlichen Funktionen.

ZoomZoom gegen Zoom

Der Markenstreit zwischen den Marken Zoom gegen Zoom ist nicht nur sehr interessant in Bezug auf identische Zeichen und ähnliche Warengruppen. Denn beteiligt an diesem Markenstreit ist nicht die für Videokonferenzen berühmte Firma U.S. Firma Zoom Video Communications. Zwei andere Unternehmen streiten um ihre Markenrechte an dem Begriff Zoom. Wie kann das sein?

Zoom gegen Zoom, ein Fall um Verwechslungsgefahr, den jetzt das Europäische Gericht (EuG) entschied, zeigt einmal mehr, dass Markennamen mehrfach geschützt werden können und nicht nur von einem für diesen Markennamen berühmten Unternehmen mit Schutzrechten belegt sind – wenn sie denn Schutz für unterschiedliche Waren und Dienstleistungen beanspruchen.

Denn die Ähnlichkeiten von Zeichen und Waren bedingen sich gegenseitig; je ähnlicher zwei Zeichen sind, desto deutlicher muss der Unterschied in den beanspruchten Waren werden, andernfalls liegt Verwechslungsgefahr vor.

Der Sachverhalt

Die beiden Streitparteien (Klägerin Zoom KK (Japan) gegen Facetec, Inc. (USA, ein Unternehmen für 3D Gesicht Authentifizierung Software) hatten bereits vor der Streitfrage um Verwechslungsgefahr ein anderes Verfahren miteinander ausgefochten, da ging es um den möglichen Verfall der älteren Bildmarke Zoom wegen Nicht Benutzung in dem 5-Jahreszeitraum Oktober 2011 bis 2016. Zum Nachweis der tatsächlichen Benutzung der Marke hatte der Kläger vor allem Nachweise erbracht für die Waren „herunterladbare Computerprogramme, die zur Verwendung in Verbindung mit Musikinstrumenten und Tonaufnahmegeräten bestimmt sind“ in Nizza-Klasse 9.

Um also die Verwechslungsgefahr zu überprüfen, wurden für den Vergleich der Waren insbesondere diese auf Software bezogenen Waren in Nizza-Klasse 9 vom Europäischen Gericht (EuG) auf ihre Ähnlichkeit hin geprüft.

„herunterladbare Computerprogramme“ – ähnliche Waren?

Da beide Marken Zoom sehr ähnliche Waren der Nizza-Klasse 9 beanspruchten, und zwar „herunterladbare Computerprogramme“, konnte man eigentlich annehmen, dass die Verwechslungsgefahr gegeben war. Doch die Beschwerdekammer entschied anders.

Die Beschwerdekammer stellte fest, dass die fraglichen Waren nur einen geringen Grad an Ähnlichkeit aufwiesen, da der Unterschied in ihren Verwendungszwecken die Ähnlichkeit in ihrer Art überwiege; die Nutzung identischer Vertriebskanäle, in diesem Fall von Online-Applikationsstores, sei kein relevanter entscheidender Faktor.

Durch die Software unter der angefochtenen EU Wortmarke Zoom soll eine Person zu identifiziert werden, die auf ein mobiles Gerät wie ein Smartphone zugreift, dagegen ist die Software unter der älteren EU Bildmarke Zoom dazu bestimmt, Töne während der Aufnahme zu bearbeiten und zu verändern.

Insgesamt bestätigte die Beschwerdekammer das Fehlen von Verwechslungsgefahr, vor allem wegen der völligen Unähnlichkeit der Funktionen dieser Waren und weil die unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der älteren Bildmarke ZOOM wegen der allgemeinen Bedeutung des Wortes „zoom“, das sich auf ein Brummen oder Summen bezieht, für klangbezogene Waren nur sehr gering unterscheidungskräftig ist.

EuG bestätigt: keine Verwechslungsgefahr der Marken Zoom

Der EuG bestätigte mit seinem Urteil die Entscheidung der Beschwerdekammer: es liegt keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken vor, urteilte der EuG.

Das Gericht wies darauf hin, dass die fraglichen Waren bei der streitigen Marke aus Software und bei der älteren Bildmarke ZOOM aus Computerprogrammen bestehen. Da es sich bei den maßgeblichen Verbrauchern um ein aufmerksames Publikum handele mit einem einen hohen Grad an Aufmerksamkeit, werden sie keine Verbindung zwischen dieser Marke und der älteren Bildmarke ZOOM herstellen, entschied der EuG. Dies gelte umso mehr, als „Zoom“ tatsächlich im Englischen eine allgemein bekannte Bedeutung für klangbezogene Waren hat, wie das Gericht ausführte, und daher zurecht eine unterdurchschnittliche Unterschiedskraft für klangbezogene Waren aufweist.

Zwar räumte der EuG ein, dass der Vertrieb der fraglichen Waren über dieselben Vertriebskanäle verfügbar gemacht werden, sei ein zu berücksichtigender Faktor. Wenn aber – wie im vorliegenden Fall – eine Vielzahl von Software oder Programmen mit völlig unterschiedlichen Funktionen in denselben Geschäften zu finden sind, führe das nicht zur Verwechslungsgefahr für die Verbraucher, entschied der EuG – egal ob physisch oder virtuell.

Daher lehnte das Gericht die Klage vollständig ab und bestätigte die Entscheidung der Beschwerdekammer, die ebenfalls keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken Zoom gesehen hatte.

Möchten auch Sie Ihre Marke oder Ihren Markennamen schützen?

Unsere Anwälte verfügen über langjährige Expertise im Markenrecht sowie im gesamten Gewerblichen Rechtsschutz und sind berechtigt, Sie vor jedem Gericht zu vertreten – in Deutschland und auch international.
Nehmen Sie bei Interesse gerne Kontakt auf.

Quellen:

Urteil des EuG ‚ZOOM‘, EU:T:2021:391

Bild:

geralt | pixabay | CCO License

  • teilen  
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 

Category iconMarkenrecht Tag iconähnliche Waren,  EuG,  gleicher Markenname,  Marke Zoom,  Markenname,  Nizza Klasse 9,  Software,  Urteil Zoom,  Vertriebskanäle,  Verwechslungsgefahr,  Waren,  Zoom,  Zoom gegen Zoom,  Zoom Video

Leser-Interaktionen

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Primary Sidebar

Mehr Artikel zu: Markenrecht

Alle Artikel

Blogmenü

  • Arbeitnehmererfindung
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Patentrecht
  • Healthcare & Lifesciences
  • Lizenzen
  • News zum geistigen Eigentum
  • Produkt- und Markenpiraterie
  • Unterlassung / Abmahnung
  • Wettbewerbsrecht
  • Aktuelles aus unserer Kanzlei
  • Generell

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Das könnte Sie auch interessieren:

3. Juni 2024
Was darf die Öffentlichkeit wissen?

Was darf die Öffentlichkeit wissen?

15. März 2022
Marke CULTCAMPER – denkt man da an den VW Bulli?

Marke CULTCAMPER – denkt man da an den VW Bulli?

4. März 2022
Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

25. Februar 2022
CODE-X gegen Cody’s: Verwechslungsgefahr bei Getränken?

CODE-X gegen Cody’s: Verwechslungsgefahr bei Getränken?

24. Februar 2022
EuGH: EOS scheiterte an Eintragung 3D-Marke für Lippenbalsam

EuGH: EOS scheiterte an Eintragung 3D-Marke für Lippenbalsam

21. Februar 2022
Steirisches Kürbiskernöl g. g. A. + Bildelemente: geographische Angabe?

Steirisches Kürbiskernöl g. g. A. + Bildelemente: geographische Angabe?

Kontaktieren Sie uns oder fordern Sie einen Rückruf an

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Rückruf vereinbaren

Footer

Kontakt

Hanauer Landstrasse 287
60314 Frankfurt am Main
Deutschland

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
+49 (0) 69 / 606 278 – 199
[email protected]

Öffnungszeiten
Montag – Freitag:   08:00-18:00

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Unternehmen

  • Rückruf anfordern
  • Kanzlei
  • ISO-Zertifikat
  • Datenschutz-Erklärung
  • Datenverarbeitung
  • Impressum

Folgen Sie Uns

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email

Newsletter Anmeldung

Newsletter

© Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte PartG

Contact Form

 

Give us a call, send us an email or fill out the contact form.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Rückruf INT

Please note: If we deal specifically with your individual case, this is what is known as an initial consultation. In accordance with Section 34 of the Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, this incurs one-off costs of 190 euros plus MwSt. We will be happy to assist you in a personal consultation after our telephone call.

Kontaktformular

 

Rufen Sie uns an, schicken Sie uns eine Mail oder füllen Sie das Kontaktformular aus.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Rückruf

Um dieses Angebot nutzen zu können, müssen Sie der Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten zustimmen. Wir behandeln diese streng vertraulich und verwenden sie nur zur Kontaktaufnahme mit Ihnen. Mehr dazu lesen Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Bitte beachten Sie: Wenn wir uns konkret mit Ihrem Einzelfall befassen, ist dies eine sogenannte Erstberatung. Für eine solche entstehen gemäß § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz einmalige Kosten in Höhe von 190 Euro plus MwSt. Gerne helfen wir Ihnen im Anschluss an unser Telefonat in einem persönlichen Beratungsgespräch weiter.

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit in der Datenschutzerklärung widerrufen oder anpassen.

Datenschutzeinstellungen

Alle akzeptieren

Speichern

Nur notwendige Cookies akzeptieren

Individuelle Datenschutzeinstellungen

Cookie-Details Datenschutzerklärung Impressum

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.

Alle akzeptieren Speichern Nur notwendige Cookies

Zurück

Datenschutzeinstellungen

Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Name
Anbieter Eigentümer dieser Website, Impressum
Zweck Speichert die Einstellungen der Besucher, die in der Cookie Box von Borlabs Cookie ausgewählt wurden.
Cookie Name borlabs-cookie
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die aktuelle Sprache.
Cookie Name pll_language
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Cloudflare
Zweck Ein CDN für Auslieferung der Website-Inhalte.
Datenschutzerklärung https://www.cloudflare.com/de-de/privacypolicy/
Host(s) cloudflare.com
Cookie Name __cfduid
Cookie Laufzeit 30 Tage

Cookies die benötigt werden um die volle Funktionalität der Website zu erlauben.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google LLC
Zweck Schutz vor Spam-Anfragen durch Google reCAPTCHA.
Datenschutzerklärung https://www.google.com/intl/de/policies/privacy/
Host(s) google.com
Cookie Name NID, ANID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Statistik Cookies erfassen Informationen anonym. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie unsere Besucher unsere Website nutzen.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Cookie von Google für Website-Analysen. Erzeugt statistische Daten darüber, wie der Besucher die Website nutzt.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Cookie Name _ga,_gat,_gid
Cookie Laufzeit 2 Jahre
Akzeptieren
Name
Anbieter etracker GmbH
Zweck Statistisch Auswertung der Nutzer unserer Website.
Datenschutzerklärung https://www.etracker.com/datenschutzerklaerung/
Host(s) etracker.com
Cookie Name et*
Cookie Laufzeit 480 Tage

Inhalte von Videoplattformen und Social-Media-Plattformen werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Einwilligung mehr.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Wird verwendet, um YouTube-Inhalte zu entsperren.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Host(s) google.com
Cookie Name NID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Datenschutzerklärung Impressum