Der Modehersteller Inditex hat vor dem Europäischen Gericht im Markenstreit um die ältere Marke Zara gewonnen. Das Gericht erkannte eine Entwicklung des Modemarktes in angrenzende Märkten an und dass Modeartikel mit Trends aus Reise und Tourismus kombiniert werden.
Markenzeichen Zara – auch bekannt für Reisen und Tourismus?
Die umstrittene Marke Zara Tanzania Adventure wurde im April 2009 von Frau Zainab Ansell und Herrn Roger Ansell als Unionsbildmarke in den Nizza-Klassen 39 (u. a. Reise- und Tourismusdienstleistungen), 41 (Dienstleistungen u. a. in den Bereichen Ökologie, Safaris) und 43 (Reisebüro- und Hoteldienstleistungen) eingetragen. Im August 2009 erhob die Klägerin Industria de Diseño Textil, SA (Inditex) gemäß Artikel 41 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Artikel 46 der Verordnung 2017/1001) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für alle oben genannten Dienstleistungen und berief sich auf ihre eigene, frühere und bekannte EU-Wortmarke ZARA.
Im Jahr 2011 bestätigte die Widerspruchsabteilung diesen Widerspruch teilweise in Bezug auf alle Dienstleistungen der Klassen 41 und 43 und fast alle Dienstleistungen der Klasse 39, wies aber den Widerspruch in Bezug auf die Dienstleistungen „Eisenbahn, Binnenschifffahrt und Luftverkehr[und] Vermietung von Fahrzeugen“ der Klasse 39 zurück. Beide Parteien waren mit dieser Entscheidung nicht einverstanden.
Frau und Herr Ansell reichten nun einen Antrag auf Nichtigerklärung der älteren Wortmarke ZARA für Dienstleistungen der Klassen 39 und 42 ein, der 2013 von der Nichtigkeitsabteilung und 2017 auch von der Beschwerdekammer bestätigt wurde. Mit dieser („angefochtenen“) Entscheidung verlor Inditex die Markenrechte der älteren Marke Zara in Bezug auf „Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beförderung und dem Vertrieb von Waren, der Verpackung und Lagerung von Waren, insbesondere von Bekleidung, Schuhen und Accessoires, Parfümerien und Kosmetika“ in Klasse 39 und in Bezug auf „Bereitstellung von Nahrungsmitteln und Getränken[und] vorübergehender Unterkunft“ in Klasse 42.
EuG erklärt angefochtene Entscheidung für nichtig
Mit dem heutigen Urteil erklärt das Europäische Gericht (EuG) die angefochtene Entscheidung für nichtig. Die Beschwerdekammer habe zu Unrecht nicht erkannt, dass die Gefahr besteht, dass der Ruf der älteren Marke missbraucht wird. Das Gericht stellte klar, dass der Inhaber der älteren Marke nicht verpflichtet ist, einen tatsächlichen und gegenwärtigen Schaden an seiner Marke nachzuweisen. Sie muss jedoch den Anschein eines zukünftigen, nicht hypothetischen Risikos eines unfairen Vor- oder Nachteils erwecken. Eine solche Schlussfolgerung könnte insbesondere auf der Grundlage logischer Schlussfolgerungen aus einer Analyse der Wahrscheinlichkeiten und unter Berücksichtigung der üblichen Praxis in dem betreffenden Handelssektor und aller anderen Umstände des Falles gezogen werden.
Die Klägerin Inditex machte geltend, dass sich ihre auf dem Modemarkt sehr bekannte Marke auch in Richtung benachbarter Märkte wie Lebensmittel, Gastronomie, Hotel- und temporäre Unterkünfte entwickle. Angesichts dieser Entwicklung seien die angefochtenen Dienstleistungen der Klassen 39 und 43 nicht als streng ähnlich zu betrachten wie die Waren und Dienstleistungen, für die der Ruf der älteren Marken nachgewiesen wurde, sondern dennoch als mit dem jeweiligen Handelssektor verbunden anzusehen. Zara argumentierte, dass es für Modemagazine und insbesondere für Blogger und Meinungsbildner in den sozialen Medien nicht ungewöhnlich ist, Modeartikel wie Kleidung und Accessoires mit Artikeln über Reisetrends wie Reiseziele, Hotels und Restaurants zu kombinieren.
Der EuG erinnerte daran, dass eine Gesamtbewertung immer unter Berücksichtigung aller für die Umstände des Falles relevanten Faktoren durchgeführt werden muss. Der EuG betonte, dass es umso einfacher sei, das Risiko eines Schadens an einer älteren Marke mit Ruf nachzuweisen, je stärker die Unterscheidungskraft und der Ruf der älteren Marke sei. Auch die Stärke dieses Rufes der älteren Marke ist zu berücksichtigen.
Tatsächlich gebe es derzeit einen Trend zur Entwicklung bestehender Marken auf dem Modemarkt hin zu anderen Märkten und Branchen, bestätigte das Gericht die Argumente der Klägerin. Aus diesem Grund könne nicht ausgeschlossen werden, dass die angemeldete Marke trotz der Unterschiede zwischen diesen Waren und Dienstleistungen die ältere Marke Zara in den Sinn der maßgeblichen Verkehrskreise bringe, insbesondere weil die von den betreffenden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen unter anderem für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind.
Das Gericht hob daher die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 5. Juli 2017 auf (verbundene Rechtssachen R 2330/2011-2 und R 2369/2011-2).
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Quellen:
Urteil des EuG „Zara Tanzania Adventure“ EU:T:2019:241
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