Das Bundespatentgericht musste Anfang Dezember 2016 darüber urteilen, ob die Wort-Bildmarke „WMM“, „WMF“ zum Verwechseln ähnlich ist. Die WMF Group GmbH hat Beschwerde gegen die Markeneintragung „WMM“ von Liu, Min, Changchun City Jinlin Province eingelegt – mit Erfolg. Tradition und Qualität zahlen sich eben aus …
„Sieht die Wort-Bildmarke von WMM dem Logo vom Traditionsunternehmen „WMF“ zum Verwechseln ähnlich?“ – Diese Frage musste das Bundespatentgericht Anfang Dezember 2016 beantworten. Die Frage können viele bereits auf den ersten Blick beantworten …
Der Sachverhalt
Liu, Min, Changchun City Jinlin Province aus China (im folgenden „Beschwerdegegnerin„) hatte am 28.11.2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wort-Bildmarke „WMM“ (Registernummer: 302011064183) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 8, 21, 24 beantragt. Die Marke ist daraufhin am 4. Mai 2012 für nachfolgende Waren in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister eingetragen worden:
Klasse 08: Nagelfeilen; Nagelscheren (elektrisch oder nicht elektrisch); Scheren; Spachtel (Handwerkzeuge); Essbestecke (Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel); Hackmesser; Messer; Rasiermesser; Schustermesser; Schleifsteine
Klasse 21: Tassen; Küchengeschirr; Schalen; Teller; Schüsseln; Wasserkessel, nicht elektrisch; Keramikerzeugnisse für den Haushalt; Teeservice; Kristallglaswaren; Salatschüsseln; Brotkästen; Streukästen für Haustiere
Klasse 24: Gewebe für textile Zwecke; Glasfaserstoffe für Textilzwecke; Wandbekleidungen aus textilem Material; Steifleinen; Grobgewebe (Sackleinen); Bettdecken; Steppdecken, Tagesdecken für Betten; Bettwäsche; Waschhandschuhe; Scheibengardinen; Kanevas für Teppiche und Stickereien.
Gegen die Eintragung, die am 8. Juni 2012 veröffentlicht wurde, hat WMF (im folgenden „Beschwerdeführerin„) am 8. August 2012 Widerspruch aus den beiden obig abgebildeten WMF-Marken 1. Nr. 348 349 (eingetragen am 23. Februar 1926 für die folgenden Waren der Klassen 3, 6, 8, 11 und 21) und 2. Nr. 302 10 977 (eingetragen am 6. Mai 2002 für die folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 14, 16, 20, 21, 35, 37, 41 und 42) eingelegt.
Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts weist Widersprüche zurück
Mit Beschluss vom 12. November 2013 hat die Markenstelle für Klasse 8 des Deutschen Patent- und Markenamts die Widersprüche zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Vergleichszeichen könnten sich auf identischen Waren der Klassen 8 und 21 begegnen, die Widerspruchsmarken seien durchschnittlich kennzeichnungskräftig und hätten damit einen normalen Schutzumfang. Die jüngere Marke halte den deshalb erforderlichen Abstand noch ein.
Es stünden sich die Buchstabenkombinationen „WMM“ und „WMF“ gegenüber, bei denen die Einzelbuchstaben ausgesprochen würden. Die Abweichung im letzten Buchstaben „M“ bzw. „F“ sorge für eine hinreichende klangliche Unterscheidbarkeit. Die andere Gestalt der letzten Buchstaben führe außerdem zu einem deutlichen schriftbildlichen Abstand. Hierbei sei zu beachten, dass es sich um Kurzzeichen handele, bei denen schon geringfügige Abweichungen stärker ins Gewicht fielen. Anhaltspunkte für eine mittelbare bzw. assoziative Verwechslungsgefahr seien nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.
WMF zieht vor’s Bundespatentgericht …
Gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts richtet sich diese Beschwerde. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass:
• es rechtsfehlerhaft sei den (beiden WMF-)Widerspruchsmarken nur durchschnittliche Kennzeichnungskraft zuzubilligen. Das durch die beiden Widerspruchsmarken seit 85 bzw. 10 Jahren identisch geschützte Logo sei überragend bekannt und gehöre zu den „Marken des Jahrhunderts“. Die Widerspruchsmarken würden in dem Buch „Marken des Jahrhunderts“, herausgegeben von Dr. Florian Langenscheidt, wie folgt beschrieben „Heute gilt die Marke WMF weltweit als Synonym für Besteck, das eine gelungene Synthese aus Qualität, Tradition und Design eingegangen ist….“. Deshalb sei ihnen eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft und ein erweiterter Schutzumfang zuzugestehen.
• Zudem sei es fehlerhaft, im Zeichenvergleich nur auf die enthaltenen Großbuchstaben, nicht aber auf die konkret eingetragene Gestaltung abzustellen. Schriftbildlich bestehe zwischen den Vergleichszeichen nahezu Identität. Die jüngere Marke sei gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG auch für Waren der Klasse 24 zu löschen, da sie die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Widerspruchsmarken ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutze und beeinträchtige.
Für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde regt die Widersprechende an, die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen.
… und bekommt Recht!
Die zulässige Beschwerde hat in vollem Umfang Erfolg. Die angegriffene Marke hält den erforderlichen Abstand zu den Widerspruchsmarken nicht ein und ist deshalb gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3, 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG in vollem Umfang zu löschen.
Die Entscheidungsgründe sind ein vernichtendes Urteil für die Beschwerdegegnerin (WMM). Ihre Marke weist in gleich mehreren Punkten eine (erhöhte) Verwechslungsgefahr ggü. der beiden WMF-Marken auf. U.a. kann man in der Begründung des BPatG lesen:
• […] Ihre originär durchschnittliche Kennzeichnungskraft ist durch jahrzehntelange Benutzung jedoch erheblich gesteigert worden.
• […] Zudem ist der über Jahrzehnte präsente Marktauftritt der Widerspruchsmarke im Bereich von Haushaltswaren dem Senat, dessen Mitglieder zu den von diesen Waren angesprochenen Verkehrskreisen gehören, aus eigener Erfahrung bekannt.
Die Widerspruchsmarke ist im Inland in den Bereichen Haushaltswaren und insbesondere Essbestecke sowie Küchengeräte aus Metall seit vielen Jahrzehnten eingeführt und den angesprochenen Verbrauchern seit langer Zeit ein Begriff für solides, langlebiges Besteck in modernem Design. […] Es ist daher davon auszugehen, dass die Widerspruchsmarke in breiten Kreisen des angesprochenen Verkehrs eine überragende Verkehrsbekanntheit genießt.
• Die in der jüngeren Marke verwendete Buchstabenfolge „WMM“ gleicht der Buchstabenfolge der Widerspruchsmarke „WMF“ in den ersten zwei von drei Buchstaben. Die jeweils letzten Buchstaben der Vergleichsmarken „M“ bzw. „F“ weichen allerdings nicht unerheblich von einander ab. […] dass die jüngere Marke auch die markante und und ungewöhnliche Struktur
der Buchstabenanordnung der Widerspruchsmarke fast vollständig übernommen hat. […] Gleiches gilt von der gewählten Schrifttype.
• Die Eintragung der jüngeren Marke ist für die nicht im Ähnlichkeitsbereich liegenden Waren der Klasse 24 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG wegen der Gefahr ungerechtfertigter, in unlauterer Weise erfolgenden Ausnutzung der Unterscheidungskraft der bekannten Widerspruchsmarke zu löschen. Die Verwendung der jüngeren Marke würde die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Widerspruchsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen.
Aus den genannten Gründen ist die angegriffene Marke in vollem Umfang zu löschen.
Eine andere Marke sieht Ihrer zum Verwechseln ähnlich?
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Quellen:
Artikelbild und Video: BPatG-Beschluss 28 W (pat) 502/14
Grafiken und Marken: DPMA / Pixabay / WMF
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