Ist eine Markenanmeldung erfolgreich abgeschlossen, wird sie im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) eingetragen. Allerdings wird vor der Eintragung nicht überprüft, ob es eine ähnliche, ältere Marke womöglich schon gibt. Deshalb besteht für Sie als Inhaber älterer Markenrechte die Möglichkeit, Widerspruch gegen Markeneintragungen zu erheben, wenn Sie befürchten, dass die Verwechslungsgefahr zu Ihrer eigenen Marke zu groß ist. Unter welchen Voraussetzungen und Umständen dies erfolgen kann, erfahren Sie im Folgenden.
Unter welchen Voraussetzungen kann ich Widerspruch gegen eine neue Marke einlegen?
Widerspruch gegen die Eintragung einer deutschen Marke kann binnen drei Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung erfolgen. Voraussetzung ist, dass Sie sich in eine dieser Kategorien einordnen lassen:
- Sie haben eine angemeldete oder eingetragene Marke mit älterem Zeitrang nach § 9 MarkenG
- Sie haben eine Marke mit Verkehrsgeltung mit älterem Zeitrang nach § 4 Nr.2 MarkenG in Verbindung mit § 12 MarkenG
- Bei älteren geschäftlichen Bezeichnungen (§5 MarkenG in Verbindung mit §12 MarkenG)
Allerdings ist zu beachten, dass die letzten beiden Widerspruchsgründe nur gegen Eintragungen von Marken geltend gemacht werden, deren Anmeldungen ab dem 1. Oktober 2009 eingereicht wurden. Trifft eines dieser Felder auf Sie zu und legen Sie letztendlich Widerspruch gegen eine neuere Marke ein, kostet Sie das eine Gebühr von 120 ?. Wenn Sie sich sogar auf mehrere Gründe berufen können, also z.B. auf eine eingetragene nationale Marke und ein Unternehmenszeichen, muss jeweils eine Gebühr bezahlt werden, also 240 ?.
Diese Kosten berufen sich aber nur auf die Gebühren, die direkt an das Amt zu bezahlen sind! Wenn Sie einen Anwalt zu Rate ziehen, um Ihren Widerspruch zum Erfolg zu führen, erhebt dieser ein Honorar, wodurch weitere Kosten auf Sie zukommen.
Wie legt man den Widerspruch ein?
Der Widerspruch gegen die Markeneintragung muss in Schriftform eingereicht werden. Der Antrag sollte folgende Angaben über Ihr eigenes Kennzeichen bzw. Ihre Marke enthalten:
- Die Art des Kennzeichenrechts (z.B. Benutzungsmarke, geschäftliche Bezeichnung)
- Die Wiedergabe des Kennzeichens
- Die Form des Kennzeichens
- Den Zeitrang
- Den Gegenstand der Kennzeichnung, also die Waren und/oder Dienstleistungen bzw. der Geschäftsbereich, für die die Marken beziehungsweise das Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt wird
- Den Inhaber des Kennzeichens
Bestenfalls verwenden Sie das Widerspruchsformular des DPMA, damit auch die Registernummer der Marke, deren Eintragung Sie widersprechen wollen, ersichtlich ist.
Was, wenn der Inhaber der neuen Marke sich gegen den Widerspruch verteidigt?
Sehr wahrscheinlich wird sich der Anmelder gegen Ihren Widerspruch wehren wollen. Dies geschieht meistens, indem er Spezialisten (z.B. Markenanwälte) noch einmal eingehend beurteilen lässt, ob seine jüngere Marke Ihrer prioritätsälteren tatsächlich zu ähnlich ist. Der Beurteilung liegen u.a. die folgenden Kriterien zugrunde:
- Vergleich der Markenart (z.B. Bildmarke vs. Wortmarke)
- klangliche Ähnlichkeit
- Ähnlichkeit des Schriftbilds
- Sinngehalt der Marke
- abgedeckte Waren- und Dienstleistungen
Der beauftragte Markenanwalt argumentiert mit seinen Ergebnissen dann gegenüber dem DPMA, warum Ihr Widerspruch gegen die jüngere Markeneintragung nicht gerechtfertigt ist. Danach entscheidet dann das DPMA, ob der Widerspruch begründet ist. Kommt der Anmelder mit seiner Verteidigung nicht durch und wird festgestellt, dass sich die Marken tatsächlich zu ähnlich sind, wird die neue Marke letztendlich gelöscht. Diese Marke wird dann behandelt, als hätte sie nie existiert.
Sie haben die 3-Monats-Frist verpasst? Und nun?
In der Markenwelt ist der Irrtum weit verbreitet, dass eine Marke abgesichert ist, sobald sie die dreimonatige Widerspruchsfrist überstanden hat. Eines ist richtig: Nach drei Monaten kann gegen eine neu angemeldete Marke kein Widerspruch mehr eingelegt werden. Trotzdem bestehen weiterhin Möglichkeiten gegen eine Marke vorzugehen, wenn der Verdacht besteht, die Marke sei der eigenen zu ähnlich. Dann geht man den Weg des Löschungsverfahrens.
Unser Tipp an Sie!
Da Markeneintragungen nicht auf ihre Neuheit überprüft werden, jedoch jährlich bis zu 60.000 neue Marken in Deutschland angemeldet werden, empfehlen wir Ihnen gut auf Ihre Marke aufzupassen. Lassen Sie ihre Marke überwachen, um schnellstmöglich zu reagieren, wenn Neuanmelder gegen Ihre Schutzrechte verstoßen. Am besten kann das ein Markenanwalt leisten, der über die unterschiedlichen Kriterien der Markenbeurteilung genau Bescheid weiß und gefährliche Ähnlichkeiten früh aufdeckt. Wenn Sie mögen, behalten wir für Sie die relevanten Markenregister permanent im Auge und reagieren direkt entsprechend auf Kollisionsmarken.
Gerne können Sie für weitere Informationen unseren unverbindlichen Rückrufservice nutzen:
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