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Verpackungsstreit Schwarzwälder Schinken vor EuGH entschieden

19. Dezember 2018

Ob Schwarzwälder Schinken im Schwarzwald geschnitten und verpackt werden muss, hat das nationale Gericht zu entscheiden. Das heutige Urteil des EuGH gehört zu dem 13 Jahre währenden Verpackungsstreit für Lebensmittel, die unter dem Schutz der EU-Herkunftsbezeichnung „geschützte geografische Angabe“ stehen.

Verpackungsstreit durch viele Instanzen

Schwarzwälder SchinkenDie Bezeichnung „Schwarzwälder Schinken“, DE 30599007.1, ist auf Antrag des Schutzverbandes der Schwarzwälder Schinkenhersteller für „Fleischerzeugnisse“ als geografische Angabe mit VO (EG) Nr. 123/97 gemäß dem in Art. 17 VO (EWG) Nr. 2081/92 vorgesehenen Verfahren seit dem 25. Januar 1997 eingetragen. Im Jahr 2005 beantragte der Schutzverband beim DPMA die Änderung der Spezifikation der geschützten Angabe Schwarzwälder Schinken, um zu erreichen, dass künftig auch das gewerbliche Aufschneiden und Verpacken im Schwarzwald zu erfolgen habe. Dem widersprach die norddeutsche Abraham Schinken GmbH, die den berühmten Schinken zwar regional im Schwarzwald produziert, ihn aber zentral in Norddeutschland schneiden und verpacken lässt.

Das Bundespatentgericht gab dem Schutzverband 2011 Recht (30 W (pat) 33/09 BPatG, Urteil vom 13.10.2011). Entscheidend war für das Gericht die Rückverfolgbarkeit und Kontrolle des Produkts, nicht etwa die Erwartungen der Verbraucher. Seither wurde der Rechtstreit um den Schwarzwälder Schinken durch die Instanzen weitergeführt (der BGH hob 2014 die Entscheidung des BPatG wieder auf (BGH v. 03.04.2014, Az. I ZB 6/12 )). Das BPatG hatte die Auffassung vertreten, die allgemeinen Voraussetzungen für die Genehmigung einer Änderung der Spezifikation lägen vor durch das 2003 erfolgte EuGH Urteil zum Parmaschinken (siehe unten, C-108/01). Der BGH hatte gerügt, dass dafür eine produktspezifische Rechtfertigung gefehlt habe, und hielt es für möglich, dass das BPatG bei Berücksichtigung einer produktspezifischen Rechtfertigung des Schutzverbandes zu der Erkenntnis gelangen könnte, dass die geforderte Spezifikation für im Schwarzwald notwendiges Schneiden und Verpacken nicht erforderlich und in Abwägung der Waren- und Dienstleistungsfreiheit nicht verhältnismäßig sei.

EuGH sieht Qualität und Echtheit durch Verpackung gewährleistet

Schinken Schneiden und VerpackenDer EuGH erinnerte an das das Urteil vom 20. Mai 2003, Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita (C‑108/01, EU:C:2003:296). Darin wurde festgehalten, dass Kontrollen außerhalb des Erzeugungsgebiets weniger Garantien für die Qualität und Echtheit des besagten Erzeugnisses gäben als Kontrollen, die im Erzeugungsgebiet unter Einhaltung des in der Spezifikation vorgesehenen Verfahrens durchgeführt werden.

Die EU Verordnungen (Art. 4 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, auch Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006) seien dahin auszulegen, dass das Erfordernis der Aufmachung eines von einer geschützten geografischen Angabe erfassten Erzeugnisses in dem geografischen Gebiet, in dem es erzeugt wird gerechtfertigt ist, wenn es ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstellt, um die Qualität des Erzeugnisses zu wahren oder dessen Ursprung oder die Kontrolle der Spezifikation für die geschützte geografische Angabe zu gewährleisten. Ob es sich jeweils um erforderliche und verhältnismäßige Mittel handele, haben die jeweiligen nationalen Gerichte zu entscheiden. Die finale Entscheidung zum Schwarzwälder Schinken wird also vor dem deutschen Gericht erfolgen.

Urteil folgt der bisherigen Rechtsprechung

Die wegweisenden Urteile des EuGH in den Rechtssachen „Proscuitto di Parma“ sowie „Grana Padano“ (Urteil v. 20.05.2003, Rs. C-108/01 und C-469/00) legten die Verpackungsfrage bereits restriktiv aus und ließen die Verarbeitungsschritte des Aufschneidens und Verpackens durch Vorgaben in der Spezifikation nur in dem Herkunftsland zu. Parmaschinken muss nicht nur in Parma hergestellt werden, er muss auch dort aufgeschnitten und verpackt werden. Pikanterweise führte das beim Parmaschinken zu einer chinesischen Umsetzung des Urteils. 2011 berichtete das Hamburger Abendblatt, dass in China kurzerhand eine Stadt namens Parma gegründet wurde – und der dazu passende Schinken auf den heimischen chinesischen Markt gebracht worden sei.

 

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Quelle:

EuGH C:2018:1025

Bilder:

MarkusHendrich /pixabay.com / CCO License    |  Ben_Kerckx /pixabay.com / CCO License  

 

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Category iconMarkenrecht,  News zum geistigen Eigentum,  Produkt- und Markenpiraterie Tag iconEuGH,  geografische Herkunftsbezeichnung,  Urteil,  Verpackung,  Schwarzwälder Schinken,  Schneiden,  BGH,  Schutzverein

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