In den USA ist der Schokoriegel „Butterfinger“ ein Renner – darf der Begriff „Butterfinger“ dennoch in Deutschland als Marke für Schokolade geschützt werden? Das Landgericht München entschied über den Vorwurf der bösgläubigen Markenanmeldung der Klägerin Ferrero.
In diesem Fall um den Schokoladenriegel Butterfinger klagte der bekannte Süßwarenhersteller Ferrero gegen einen Getränkehersteller aus Brühl, der in Deutschland die Worte „Butterfinger“ und „Baby Ruth“ als Marke für Schokolade geschützt hat.
Ferrero klagte gegen deutsche Markeneintragung „Butterfinger“
Da aber die Schokoladenriegel „Butterfinger“ und „Baby Ruth“ in den USA eine herausragende Bekanntheit haben (bis 2018 wurden sie dort von Nestlé vertrieben, die 2018 Teile des US-Süßwarengeschäfts an Ferrero verkauft hatte), klagte Ferrero gegen die deutsche Markeneintragung. Der Süßwarenhersteller forderte die Löschung der Marken „Butterfinger“ und „Baby Ruth“ wegen Verfalls und wegen bösgläubiger Markenanmeldung. Denn nach Ansicht von Ferrero hatte der deutsche Markenanmelder aus Brühl diese Marken nur zum Schutzrecht angemeldet, um diese Markenrechte möglichst gewinnbringend verkaufen zu können – zum Beispiel an Ferrero.
Zusätzlich wandte sich Ferrero auch gegen den Vertrieb eines Schokoladenriegels unter dem Zeichen „Butterfinger“ des deutschen Markeninhabers, weil der ein nahezu identisches Verpackungsdesign aufwies wie das Design des Riegels, den Nestlé in den USA angeboten hatte.
Der beklagte deutsche Markeninhaber (die Übermorgen Getränke-Trendprodukte Vertriebsgesellschaft m.b.H, Brühl) wies die Vorwürfe zurück. Er habe die Marken nicht in Behinderungsabsicht angemeldet, sondern eine eigene Benutzungsabsicht gezeigt, daher seien die Voraussetzungen einer missbräuchlichen Markenanmeldung nicht gegeben. Zum Nachweis dieser Benutzungsabsicht legte der Beklagte einen Schokoladenriegel Butterfinger vor, der tatsächlich im Design dem bekannten USA Pendant sehr ähnlich sieht.
LG München: nicht per se Missbrauch, aber…
Das Landgericht München, das über diesen Fall zu entscheiden hatte, gab beiden Parteien teilweise Recht. Einen Verfall der Markeneintragungen, wie ihn Ferrero forderte, lehnte das LG München ab. Der Beklagte habe die die ernsthafte rechtserhaltende Benutzung der angegriffenen Bezeichnung „Butterfinger“ jedenfalls für Schokoladenwaren ausreichend nachgewiesen, urteilte das Gericht.
Auch liege keine bösgläubige Markenanmeldung vor, entschied das LG München. Das Gericht begründete dies damit, dass die Firma Nestlé in der Vergangenheit selbst über Markenrechte an den streitgegenständlichen Zeichen in Deutschland verfügt hatte, von diesen aber spätestens ab Ende des Jahres 2010 keinen Gebrauch mehr gemacht hatte.
Erfolg vor dem Landgericht München hatte Ferrero aber mit der Forderung, den Vertrieb eines Schokoladenriegels „Butterfinger“ in einer mit dem US-amerikanischen „Original“ vergleichbaren Aufmachung zu verbieten. In dem Vertrieb eines Schokoladenriegels „Butterfinger“ in einer dem US-amerikanischen Original nahezu identischen Aufmachung sah das LG München eine unlautere Nachahmung.
Überschrieben war die vom Gericht herausgegebene Pressemitteilung zu diesem Fall im Übrigen mit „Die Anmeldung von im Ausland bekannten Marken für Schokoladenriegel ist nicht per se rechtsmissbräuchlich“. Man sieht aber in der Urteilsbegründung auch, dass ein ähnliches Vertriebsdesign einer im Ausland bekannten Marke eben nicht nachgemacht werden darf.
Rechtskräftig ist dieses Urteil zudem nicht –dieser Fall wird wohl noch weiter die Gerichte beschäftigen.
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Quellen:
PM Justiz in Bayern, Az 33 O 12734/19
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