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Störerhaftung: Verkäufer haften für Angebotsmanipulationen bei Amazon

11. Oktober 2016

Amazon-Marketplace Verkäufer aufgepasst: Für mögliche Veränderungen der Produktbeschreibungen durch Dritte können Verkäufer auf Amazons „Marketplace“ in Haftung genommen werden (Stichwort „Störerhaftung“). Lesen Sie bei uns die Hintergründe und die Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Verkäufer, die Produkte über Amazons hauseigenen Marktplatz (Marketplace) anbieten, können für Veränderungen der Produktbeschreibungen durch Dritte in Haftung genommen werden. Das entschied Anfang des Jahres der BGH.  Hintergrund für diese Entscheidung war die Klage des Inhabers einer Wortmarke, der gegen die illegale Verwendung seines Markennamens auf „Amazon Marketplace“ geklagt hat.

Wissenswertes: So läuft der Verkauf bei Amazons Marketplace ab

amazon-marketplace-logo

Um eine Ware über Amazon-Marketplace anzubieten, gibt der erste Anbieter eines Produkts seine Produktinformationen (etwa Produktnamen, Hersteller, Marke) in eine von Amazon bereitgestellte Maske ein, die dann als digitale Katalogseite für Kaufinteressenten mit einem Foto des Produkts abrufbar ist.

Stellen danach andere Händler das gleiche Produkt bei Amazon-Marketplace zum Verkauf ein, werden sie regelmäßig auf der bereits erstellten Katalogseite des ersten Anbieters gelistet, auf der dann die Gesamtzahl der Angebote für das Produkt – aufgeteilt in neu und gebraucht – genannt wird. Die anderen Verkäufer können die bei Amazon eingegebene Produktbeschreibung ohne Zustimmung oder Einflussmöglichkeit des ursprünglichen Erstellers nachträglich uneingeschränkt ändern.

 

Der Sachverhalt

Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke „TRIFOO“ (Nr. 302011045395), die u.a. die für „Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Schnittstellengeräte und -programme für Computer“ Schutz beansprucht. Der Beklagte betreibt unter der Bezeichnung „e. “ einen Händlershop, über den er unter der Internetadresse www.amazon.de auf der Handelsplattform Amazon-Marketplace eine „Finger Maus“ für „PC Notebook“ anbot.

standard-computer-notebookmaus
Dieses Angebot konnte am 20. November 2011 auf www.amazon.de mit den Angaben „Trifoo USB 2.0 Finger Maus 3D Optical Mouse für PC Notebook 800 DPI“ und „Verkauf und Versand durch e. “ aufgerufen werden. Die auf diese Weise angebotene Ware stammte nicht vom Kläger und war auch nicht mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gelangt.

Der Kläger mahnte den Beklagten unter dem 21. November 2011 wegen Verletzung seiner Marke durch das am 20. November 2011 aufrufbare Angebot der „Finger Maus“ ab. Der Beklagte wies die Abmahnung zurück, veranlasste Amazon aber, die Klagemarke von der Angebotsseite zu entfernen.

 

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Trifoo“ für Schnittstellengeräte im Zusammenhang mit Angeboten zu nutzen, ohne dass diese von dem Kläger selbst oder mit dessen Zustimmung in Deutschland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind, wie geschehen auf dem Online-Marktplatz AMAZON unter der AMAZON Standard Identification Number (ASIN): B004744MS6. Außerdem begehrt er die Erstattung von Abmahnkosten.

Der Beklagte behauptet, die von ihm im Oktober 2010 für das beanstandete Angebot bei Amazon-Marketplace ausgefüllte Produktinformation habe das Zeichen „TRIFOO“ nicht enthalten, sondern die Herstellerbezeichnung „Oramics„. Diese Katalogseite sei nachträglich von einem anderen Anbieter – mutmaßlich dem Kläger selbst oder dem Lizenznehmer „T. -S. “ des Klägers – durch Angabe der Marke „TRIFOO“ ergänzt worden.

Nachdem die Klägerin sowohl vor das LG Berlin am 09.08.2012 (AZ: 52 O 33/12) und das KG Berlin am 20.05.2014 (AZ: 5 U 148/12) gezogen ist und keinen Erfolg hatte, ging man den Schritt zum BGH.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg. Der BGH hat dem Kläger einen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten aus § 14 Abs. 5 MarkenG nach den Grundsätzen der Störerhaftung zuerkannt. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne die Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt.

Der Beklagte habe ohne die Zustimmung des Klägers ein mit dessen Marke identisches Zeichen für eine PC-Maus (Finger Maus) verwendet.

Haftung als Störer

Im vorliegenden Fall sei zwar davon auszugehen, dass der Beklagte beim ursprünglichen Einstellen des Angebots als Herstellerangabe „Oramics Hightech“ eingetragen und die Marke des Klägers zu einem späteren Zeitpunkt weder selbst eingefügt oder dies veranlasst bzw. geduldet hat. Der Beklagte hafte für die Markenrechtsverletzung aber nach den Grundsätzen der Störerhaftung.

Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.

Die Tätigkeit als Anbieter auf der Handelsplattform Amazon stelle ein gefahrerhöhendes Verhalten dar. Das ergebe sich aus der dort bestehenden und in Händlerkreisen bekannten Möglichkeit, die Produktbeschreibung des Erstanbieters inhaltlich uneingeschränkt zu ändern. Da der Beklagte seiner Prüfungs- und Überwachungspflicht überhaupt nicht nachgekommen sei, könne dahinstehen, wie diese Pflicht näher zu konkretisieren sei.

Das sollten Händler von diesem Urteil mitnehmen

Händler, die auf der Internet-Verkaufsplattform Amazon-Marketplace Produkte zum Verkauf anbieten, trifft eine Überwachungs- und Prüfungspflicht auf mögliche Veränderungen der Produktbeschreibungen ihrer Angebote, die selbständig von Dritten vorgenommen werden, wenn der Plattformbetreiber derartige Angebotsänderungen zulässt. (Amtlicher Leitsatz des BGH)

 

Jemand verletzt Ihre Marke oder Sie werden dessen beschuldigt?

… dann sollten wir uns näher kennen lernen. Wir haben jahrelange Erfahrung hinsichtlich Markenrechtsverletzungen und können die Interessen beider Seiten vertreten – und das vor jedem Gericht in Deutschland.

Fordern Sie noch heute einen unverbindlichen Rückruf an:

 

 

 

Quelle:

Text: Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Az.: I ZR 140/14
Bild: Amazon.de / Pixabay – CC0 License

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Category iconMarkenrecht Tag icon302011045395,  5 U 148/12,  52 O 33/12,  Amazon Marketplace,  Az.: I ZR 140/14,  I ZR 140/14,  Markenrecht,  Markenrechtsverletzung,  Oramics Hightech,  Störerhaftung,  Störerhaftung Amazon Marketplace,  TRIFOO

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