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EuG: Standardklingelton kann nicht als Unionsmarke eingetragen werden

27. September 2016

Nach einer neuen Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union (EuG 13.09.2016, T-408/15) kann ein Standardklingelton, der lediglich aus zwei gleichen Tönen (der Note Gis) besteht, nicht eingetragen werden. Klingt „banal“ – und genau so sieht es auch der EuG.

Ein Standardklingelton (in diesem Fall ein Alarm- oder Telefonklingelton), der lediglich aus zwei gleichen Tönen besteht, kann wegen seiner Banalität nicht als Unionsmarke eingetragen werden. Das entschied der Europäische Gerichtshof am 13. September 2016.

 

 

Der Sachverhalt

Im Jahr 2014 meldete die klagende brasilianische Gesellschaft beim EUIPO (Amt der EU für geistiges Eigentum, ehemals HABM) ein Hörzeichen für u.a. Träger zur Verbreitung von Informationen auf elektronischem und mündlichem Wege sowie mittels Fernsehens (z.B. Anwendungen für Tabletcomputer und Smartphones) als Unionsmarke an.

hoerzeichen_standardklingelton
Darstellung des Klingeltons

Das Hörzeichen besteht lediglich aus zwei gleichen Tönen (zweimal die Note Gis) und sollte im Wesentlichen als Alarm- oder Telefonklingelton verwendet werden. Das EUIPO lehnte die Eintragung dieses Hörzeichens als Unionsmarke ab, weil ihm die Unterscheidungskraft fehle. So handele es sich bei der angemeldeten Marke um einen banalen und allgemein üblichen Klingelton, der generell nicht auffalle und dem Verbraucher nicht im Gedächtnis bleibe. Das EuG wies die auf Aufhebung dieser Entscheidung des EUIPO gerichtete Klage ab.

 

 

Begründung

Femida lady justice

Es fehlt der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft. Daher hat das EUIPO keinen Fehler begangen hat, als es ihre Eintragung abgelehnt hat.

Das Gericht führt zunächst aus, dass Klänge grundsätzlich markenfähig seien – wenn sie sich grafisch darstellen lassen. Das war in diesem Falle auch möglich, da die angemeldete Marke als Musiknoten dargestellt wird, die in einem Notensystem mit Notenschlüssel, Pausen und Vorzeichen aufgezeichnet sind.

Nach Ansicht des Gerichts wird die angemeldete Marke jedoch von der breiten Öffentlichkeit lediglich als eine bloße Funktion der beanspruchten Waren und Dienstleistungen wahrgenommen und nicht als ein Hinweis auf deren betriebliche Herkunft. Denn es handelt sich um einen „Standardklingelton“, der sich bei jedem elektronischen Gerät mit einer Zeitschaltuhr und jedem Telefon findet, so dass das Publikum ohne vorherige Kenntnis nicht in der Lage sein wird, diesen Klingelton als Hinweis darauf zu identifizieren, dass die Waren und Dienstleistungen von der Globo Comunicação e Participações S.A. stammen.

Die angemeldete Marke ist nicht mehr als ein Alarm- oder Telefonklingelton, der als einzige charakteristische Eigenschaft die Wiederholung der Note aufweist, aus der er besteht (zweimal die Note Gis), und damit kein weiteres Merkmal, das es ermöglichen würde, darin etwas anderes zu erkennen als eben diesen Klingelton. Daraus zieht das Gericht die Schlussfolgerung, dass dieser Klingelton im Allgemeinen nicht auffällt und dem Verbraucher nicht im Gedächtnis bleibt.

In Bezug auf Fernsehdienste sowie Dienstleistungen der Fernsehprogrammgestaltung stellt das Gericht die gleichen Erwägungen an und kommt zu dem Ergebnis, dass das Publikum das Hörzeichen wegen seiner Banalität lediglich als Hinweis auf den Beginn oder das Ende eines Fernsehprogramms wahrnehmen wird. Da der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft fehlt, gelangt das Gericht zu dem Schluss, dass das EUIPO keinen Fehler begangen hat, als es ihre Eintragung abgelehnt hat.

 

 

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Quellen:

Text: Pressemitteilung Europäischer Gerichtshof

Titelbild: Pexels.com | CC0 License

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Category iconMarkenrecht Tag iconBanalität,  EuG,  Europäischer Gerichtshof,  Globo Comunicação e Participações,  Globo Comunicação e Participações S.A.,  Klingelton,  Schutzhindernisse,  Standardklingelton,  T-408/15,  Unionsmarke

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