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BGH: „Stadtwerke Bremen“ kann als Marke geschützt werden

19. Januar 2017

In Bremen kann aufgeatmet werden: Nachdem die (Wort-)Markenanmeldung „Stadtwerke Bremen“ im Mai 2015 vom Bundespatentgericht zunächst wegen möglicher Täuschung des Publikums abgelehnt worden war, stellt sich der Bundesgerichtshof (BGH) nun auf die Seite der Hansestadt. Das BPatG muss den Fall erneut aufrollen und die Anmeldung der Marke aller Voraussicht nach billigen.

Nachdem das Bundespatentgericht Anfang Mai 2015 gebilligt hat, dass das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung der Wortmarke „Stadtwerke Bremen“ für die Nizza-Klassen 4, 9, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42 wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen hat, wird es sich bald erneut damit zu befassen haben. Die Rechtsbeschwerde der wesernetz Bremen GmbH (Markenanmelderin) hat der Bundesgerichtshof den betreffenden BPatG-Beschluss aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das BPatG zurückverwiesen.

Die Entscheidung ist aber auch deshalb interessant, weil die Wortfolge „Stadtwerke Bremen“ auch dann als Marke eingetragen werden kann, wenn die Stadt Bremen nur eine mittelbare Minderheitsbeteiligung am Markeninhaber innehat.

 

Der Sachverhalt

Bremer Stadtmusikanten

Die B-GmbH hatte beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wortmarke „Stadtwerke Bremen“ (AKZ 3020110486670) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 4, 9 sowie 35 bis 42 beantragt. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.

Dagegen legte die B-GmbH Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens übertrug sie die Markenanmeldung auf die Anmelderin. Gesellschafter der Anmelderin sind neben der überwiegend in öffentlicher Hand befindlichen swb AG die Bremer Verkehrsgesellschaft mbH (BVG) und die Bremerhavener Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH (BVV), deren Gesellschafter jeweils die Stadt Bremen zu 75% und die Stadt Bremerhaven zu 25% sind. Die BVG und die BVV halten zusammen 1% des Stammkapitals der Anmelderin. Einen weiteren Kapitalanteil von 24,1% haben sie im Wege der stillen Beteiligung zur Verfügung gestellt. Der BVG und der BVV stehen gemeinsam die Rechte eines qualifizierten Minderheitsgesellschafters zu.

Das BPatG hat die Beschwerde der Anmelderin zurückgewiesen. Hiergegen wandte sich die Anmelderin mittels einer Rechtsbeschwerde. Die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts wurde in dem Verfahren nach § 87 Abs. 2, § 68 Abs. 1 MarkenG angehört. Der BGH hat daraufhin den Beschluss des 27. Senats (Marken-Beschwerdesenats) aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das BPatG zurückverwiesen.

 

Die Urteils-Gründe:

Kraftwerk-Hastedt

a) Das Schutzhindernis der Täuschungseignung (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG) ist nicht erfüllt, wenn für die mit der Marke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen eine Benutzung möglich ist, bei der keine Irreführung des Verkehrs erfolgt.

Der Eintragung der Marke „Stadtwerke Bremen“ für Waren und Dienstleistungen eines Versorgungsunternehmens steht § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG nicht deshalb entgegen, weil die Stadt Bremen lediglich eine mittelbare Minderheitsbeteiligung an der Anmelderin innehat, sofern möglich erscheint, dass die Stadt Bremen zukünftig einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Anmelderin gewinnt oder die Anmelderin die Marke an einen von der Stadt Bremen geführten oder beherrschten Versorgungsbetrieb lizenziert oder überträgt.

b) Der Marke „Stadtwerke Bremen“ fehlt nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Sie bezeichnet die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Versorgungsunternehmen in kommunaler Trägerschaft.

c) Die Bezeichnung „Stadtwerke Bremen“ ist keine freihaltungsbedürftige Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Ihr Aussagegehalt erschöpft sich nicht in der Beschreibung von Grundversorgungsleistungen im Einzugsbereich der Stadt Bremen, sondern bezeichnet Versorgungsleistungen eines kommunalen Unternehmens, das zumindest mehrheitlich von der Stadt Bremen betrieben wird.

 

Anmerkungen

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann wegweisend sein für künftige „Stadtwerke“-Markenanmeldungen. Bereits in der Vergangenheit haben verschiedene Städte versucht eine Stadtwerke-Marke anzumelden. Sie sind jedoch vor dem DPMA gescheitert, darunter u.a. die Städte Bielefeld, Bayreuth, Schwerin oder Stuttgart.

 

Möchten auch Sie eine (Wort-)Marke anmelden und schützen lassen?

Unsere Anwälte stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Fordern Sie deshalb noch heute einen unverbindlichen Rückruf von uns an 🙂

 

Quelle:

Text: Beschluss des Bundesgerichtshof

Bild: Buecherwurm_65, Pixabay.com / Jürgen Howaldt, Wikimedia.org

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Category iconMarkenrecht Tag icon§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG,  § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG,  § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG,  30 2011 048 667.0,  3020110486670,  Deutsches Patent und Markenamt,  fehlende Unterscheidungskraft,  Freihaltebedürfnis,  I ZB 43/15,  mittelbare Minderheitsbeteiligung,  Schutzhindernis der Täuschungseignung,  Stadt Bremen Marke,  Stadtwerke Bremen Marke anmelden,  Stadtwerke Bremen Markenanmeldung,  wesernetz Bremen GmbH

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