Skechers hat den Begriff ARCH FIT in den USA bereits als Marke geschützt. Doch der gewünschte Markenschutz als EU Marke für ARCH FIT wurde von EUIPO und EuG abgelehnt: die Marke sei beschreibend und ohne Unterscheidungskraft.
ARCH FIT ist US Marke von Skechers
Klägerin Skechers (USA) hatte im Juni 2019 das Wort „Archfit“ als Unionsmarke angemeldet für die Waren „Schuhe“ der Nizza-Klasse 25. Dieser Begriff ARCH FIT ist von Skechers bereits als US Marke geschützt. Doch die gewünschte Markeneintragung wurde vom Europäischen Markenamt (EUIPO) abgelehnt, ebenso auch von der nachfolgend angerufenen Beschwerdekammer.
Die Beschwerdekammer (die angefochtene Entscheidung) hat entschieden, die angemeldete Marke Archfit von Sketcher sei für die beanspruchten Waren beschreibend und habe zudem keine Unterscheidungskraft. Konkret werde ein Verbraucher, wenn er mit dem Wortzeichen ARCH FIT konfrontiert werde, mühelos und unmittelbar verstehen, dass die fraglichen Schuhe speziell für die Anpassung an das Fußgewölbe des Trägers konzipiert seien. Und der Hinweis der Klägerin auf das Bestehen einer Eintragung der Marke ARCH FIT in den Vereinigten Staaten sei unerheblich, da die Unionsmarkenregelung ein autonomes System sei.
Gegen diese Entscheidung klagte Skechers vor dem Europäischen Gericht (EuG).
Skechers: auch EXACT FIT ist eine EU Marke für Schuhe
Der Begriff „ARCH“ (engl. für „Gewölbe“ und „Fußgewölbe“) erinnere nicht automatisch an das Gewölbe eines menschlichen Fußes, argumentierte Skechers. Die Marke ARCH FIT könne ebenso gut bedeuten, dass die mit ihr bezeichneten Schuhe das Laufen oder andere körperliche Übungen erleichterten oder dass sich das Tragen dieser Schuhe auf die Stärke des Fußgewölbes auswirke.
Die Beschwerdekammer habe auch zu Unrecht angenommen, dass die Ausdrücke „slim fit“ und „loose fit“, die üblicherweise für Bekleidungsstücke verwendet würden, den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke bestätigten, da sie dem Ausdruck „arch fit“ ähnelten. Auch das EU-Wortzeichen EXACT FIT sei nach einer vorläufigen Zurückweisung vom EUIPO für Schuhe mit der Begründung akzeptiert worden sei, dass diese Marke für Waren der Klassen 18 und 25 unterscheidungskräftig sei, da es keine „allgemein festgelegte Größe gebe, der jeder Artikel entsprechen müsse“, argumentierte Skechers. Und Verbraucher würden auch keinen unmittelbaren und konkreten Zusammenhang zwischen dem Zeichen ARCH FIT und bestimmten Merkmalen der Schuhe herstellen.
EuG: Merkmal von Waren als Grund für Markenablehnung
Das EuG nahm zunächst das von der Klägerin angesprochene „Merkmal“ auf. Der Begriff „Merkmal“, sei eine für die beteiligten Verkehrskreise leicht erkennbare Eigenschaft der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, erläuterte das EuG. Ein solches Merkmal könne sogar dann für eine Markenablehnung herangezogen werden, wenn es beim gegenwärtigen Stand der Technik auch noch gar nicht vorhanden ist, betonte das Gericht.
Im Übrigen müsse ein Merkmal im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 2017/1001, objektiv und der Art der Ware oder Dienstleistung inhärent sowie dieser eigen und dauerhaft sein – auch wenn es auch wenn es ein unerhebliches oder untergeordnetes Merkmal ist.
Im vorliegenden Fall sei es aber so, erklärte das EuG, dass Durchschnittsverbraucher der EU den Begriff Bestandteil „Arch“ im Zusammenhang mit Schuhen als den „erhöhten Teil des Fußes, der von einem gebogenen Knochenteil gebildet wird“, auffassen würden. Diese Bedeutung sei eine der grundlegenden – d. h. nicht etwa entfernten oder nuancierten – Bedeutungen dieses Wortes, wie aus dem Online-Wörterbuch für Englischlernende hervorgeht, das unter der folgenden Adresse abgerufen werden könne: https://www.oxfordlearnersdictionaries.com.
ARCH FIT ist klarer Hinweis auf objektives Merkmal
Und obwohl das englische „fit“ gewissermaßen in zwei Bedeutungen verstanden werden kann („fit sein“ oder „passt genau“), werde ein englischsprachiger Durchschnittsverbraucher die Kombination der Wörter „arch“ und „fit“ als Hinweis darauf verstanden, dass die mit der angemeldeten Marke bezeichneten Schuhe speziell für die Anpassung an das Fußgewölbe des Benutzers konzipiert sind.
Und die Tatsache, dass sich ein Schuh dem Fußgewölbe anpassen muss, ist ein objektives Merkmal eines Schuhs und entspricht sogar einem Bedürfnis, stellte das EuG fest.
Zudem sind vorliegenden Fall sind nicht nur die einzelnen Begriffe „Arch“ und „Fit“ als solche beschreibend in Bezug auf Schuhe, sondern auch ihre kombinierte Verwendung, ergänzte das Gericht. Auch dass sich die Beschwerdekammer auf Ausdrücke wie „slim fit“ bezog, sei keine Fehlentscheidung. Denn damit sei der beschreibende Charakter dieser Ausdrücke für Bekleidungsstücke auf die Bedeutung ARCH FIT zurecht extrapoliert worden in den Unterkategorien der allgemeineren Kategorie der „Gegenstände, die dazu bestimmt sind, den Körper zu bedecken“ – und die Beschwerdekammer habe sich dabei nicht dazu geäußert, ob die Ausdrücke slim fit“ und loose fit“ bei Schuhen üblich oder unüblich sind.
Vergleich mit anderen EU Marken nicht relevant
Schließlich hat zwar sogar das höchste Europäische Gericht (EuGH) entschieden, dass das EUIPO bei der Prüfung einer Anmeldung einer Unionsmarke bereits ergangene Entscheidungen über ähnliche Anmeldungen berücksichtigen und besonders sorgfältig abwägen muss, ob es in gleicher Weise entscheiden soll oder nicht (siehe C-51/10 P, Rn. 74).
Dennoch wies das EuG den Klagegrund in Bezug auf vergleichbare zugelassene Marken wie EXACT FIT zurück und betonte – wie schon bisher – die Eigenständigkeit der Entscheidungen der Europäischen Gerichte. Die nämlich beurteilen die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ausschließlich auf der Grundlage einer entsprechenden EU Verordnung in ihrer Auslegung durch Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer früheren Entscheidungspraxis des EUIPO, erklärte das EuG.
Das EuG wies daher die Klage von Skechers vollständig zurück.
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Quellen:
EuG, Skechers ARCH FIT, T‑598/20
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