Puma hat vor dem japanischen obersten Gerichtshof den langjährigen Markenstreit um die berühmte PUMA Katze gewonnen. Das Gericht erklärte die als ähnlich springende Katze gestalteten Marken eines japanischen Unternehmens für nichtig wegen der Verwechslungsgefahr mit der älteren bekannten Marke.
Nach acht Jahren langwieriger Auseinandersetzungen gewann die PUMA SE in der Markenauseinandersetzung um die berühmte springende PUMA Katze. Der japanische Oberste Gerichtshof für geistiges Eigentum hat Entscheidungen des Japanischen Patentamtes (JPO) aufgehoben, in denen entschieden wurde, dass eine Markenregistrierung für zwei springende katzenähnliche Darstellungen keine Verwechslungsgefahr bedeute mit der bekannten und geschützten Marke der Sportbekleidungsmarke Puma.
Im Mittelpunkt: Als springende Katze gestaltete Marken
Ein japanisches Unternehmen hatte im April 2008 zwei katzenähnliche Marken für T-Shirts und Kappen in der Nizza-Klasse 25 beim Japanischen Patentamt (JPO) beantragt. Im Februar 2011 trug das JPO die Marken wie gewünscht ein. Daraufhin legte PUMA SE im Mai 2011 Widerspruch gegen die eingetragene Marke gemäß Artikel 4 Absatz 1 des japanischen Markengesetzes ein und berief sich sowohl auf die Verwechslungsgefahr mit der eigenen älteren Marke als auch auf den guten Ruf der bekannten Schuhherstellers.
Die Widerspruchskammer räumte zwar ein hohes Maß an Popularität und Reputation des berühmten Puma Logos in Bezug auf Sportbekleidung sowie Bekleidung ein – einschließlich T-Shirts und Mützen -, wies den Widerspruch jedoch wegen der visuellen Unterschiede der Marken zurück.
Darüber hinaus beantragte Puma beantragte im Februar 2016 die Nichtigerklärung der Marken auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben xii und xv des Markengesetzes. Doch auch die Invalidierungsbehörde lehnte eine Nichtigkeitserklärung der Marken ab.
PUMA legte gegen beide Entscheidungen Berufung ein – erfolgreich.
Entscheidender Punkt: Gesamteindruck beider Marken zu ähnlich
In seinem Urteil vom 26. März 2019 hob der oberste Japanische Gerichtshof die Entscheidung der Widerspruchkammer des JPO auf. Die Waren der strittigen Marken wie auch Waren der Puma Marke würden von allgemeinen Verbrauchern gekauft, zudem bestehe eine enge Verbindung zwischen T-Shirts und Kappen zu Sportbekleidung. Auch betonte das japanische Gericht das hohe Maß an Popularität und Ansehen der Marke Puma bei relevanten Verbrauchern und Händlern.
Zwar habe die Widerspruchskammer zurecht festgestellt, dass es einen visuellen Unterschied gibt zwischen der springenden Katze von PUMA und der umstrittenen Marke.
Insgesamt aber sei der Gesamteindruck der Marken zu ähnlich und angesichts der hohen Reputation der Puma Marke sei eine Verwechslungsgefahr mit der älteren bekannten Marke gegeben. Daher hob der Japanische oberste Gerichtshof die Entscheidungen der Beschwerdekammer auf und entschied, dass die strittigen Marken gemäß Artikel 4, Absatz 1, Buchstabe xv für ungültig erklärt werden.
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