Können ‚rote Schnürsenkel‘ eine Marke sein, die mit der Ware verschmilzt? Die Eintragung dieser Positionsmarke wurde wegen fehlender Unterscheidungskraft abgelehnt. Das EuG bestätigte dies mit Ausführungen zur Unterscheidungskraft von „Design“ in einer Marke.
Im Mai 2010 hatte die Klägerin Think Schuhwerk GmbH (Österreich) die Streitmarke angemeldet – eine Marke mit der Beschreibung „Schuhe mit Schnürsenkeln, an deren Schnürsenkelenden rote Nadeln angeordnet sind“. In der Anmeldung wurde diese Marke als Positionsmarke benannt.
Doch die gewünschte Markeneintragung wurde wegen fehlender Unterscheidungskraft vom EUIPO zurückgewiesen, auch von der Beschwerdekammer. Denn gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von einer Eintragung ausgeschlossen.
Gegen diese Entscheidung ging die verhinderte Markenanmelderin vor dem Europäischen Gericht vor (EuG, erstinstanzliches Europäisches Gericht), das jetzt darüber entschied.
Erscheinungsbild verschmilzt mit der Ware
Zu beachten ist dabei, dass die Wahrnehmung einer Marke durch die Art des Zeichens beeinflusst wird; insbesondere wenn das Erscheinungsbild mit der Ware selbst verschmilzt, gilt eine Marke nach etablierter Rechtsprechung nur dann als unterscheidungskräftig, wenn sie erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht.
Das war vorliegend der Fall, hatte die Beschwerdekammer erklärt, dass ein Teil der Waren verschmelze, nämlich dem Schnürsenkelende der Schnürschuhe. Schnürsenkelenden aber komme ein rein dekorativer Charakter zu, daher können sie keineswegs als von der Norm abweichend angesehen werden. Dies gelte umso mehr, hatte die Beschwerdekammer erklärt, als des auf dem Markt Waren mit identischen oder ähnlichen Merkmalen gebe.
Fehlende Unterscheidungskraft von EuG bestätigt
Der EuG bestätigte diese Entscheidung. Selbst wenn man annimmt, dass es, wie die Klägerin behauptet, auf dem Markt keine anderen Schuhe gebe, die mit Schnürsenkeln mit Enden in der Farbe Pompeian Red verkauft würden, sei dies kein überzeugendes Argument für die Unterscheidungskraft, erläuterte das EuG. Die Anerkennung des erforderlichen Minimums an Unterscheidungskraft der Anmeldemarke sei nicht davon abhängig, wie neu oder originell diese ist, sondern davon, dass sie von der Branchenüblichkeit erheblich abweicht, betonte das Gericht.
Auch den Einwand der Klägerin, dass alle anderen „Designs“ ihren Konkurrenten weiterhin zur Verfügung stünden, geht nach Ansicht des EuG ins Leere, da nicht die fehlende Verfügbarkeit des beanspruchten Zeichens der Zuweisungsgrund ist, sondern sich die Entscheidung der Beschwerdekammer sich ausschließlich auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 stützte.
Schließlich bemühte sich die Klägerin noch grundsätzlich zu überzeugen, dass die Streitmarke gar keine Marke sei, die mit der Ware verschmelze. Schließlich sei es nicht notwendig, dass alle Schnürsenkelenden rot seien. Doch dieser Einwand kam zu spät; denn in der vorangegangenen mündlichen Verhandlung hatte die Klägerin ausdrücklich eingeräumt, dass das vorliegend anwendbare Kriterium das der erheblichen Abweichung von der Branchenüblichkeit ist – und das ist nun einmal kennzeichnend für Marken, die mit der Ware verschmelzen.
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