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Nivea bleibt „blau“: BGH hebt Markenlöschung vorerst auf

22. Dezember 2016

Im Prozess um die Löschung der Farbmarke „Nivea“-Blau hat Beiersdorf vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einen Etappensieg errungen. Der Konkurrent „Unilever“ hatte vor dem BPatG die Löschung der Farbmarke beantragt. Das Bundespatentgericht (BPatG) gab Unilever recht, doch der BGH wies die Entscheidung zurück – und lässt das BPatG den Fall neu aufrollen.

Obwohl sie „die Schneeweiße“ heißt, ist Nivea vor allem für seine typischen blauen Produkte, wie etwa die weltweit bekannte „Nivea-Creme“, bekannt. Die erste Nivea-Creme kam vor über 100 Jahren heraus, seit dem hat sich die Rezeptur und die Farbgestaltung kaum geändert. Um diese (Farb-)Tradition weiter „ungestört“ beibehalten zu können, ist das Dunkelblau („Pantone 280 C„) seit 2007 beim Deutschen Patenamt als abstrakte Farbmarke für Mittel zur Körper- und Schönheitspflege geschützt. Die Marke wurde damals aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragen.

pantone-280-c-nivea
Um diese Farbmarke wird gestritten – Pantone 280 C / Quelle: DPMAregister

Nur kurze Zeit später fechtete der Konkurrent „Unilever„, der u.a. Körperpflegemittel über die Marke Dove vertreibt, die Markeneintragung an und verlangte vom Patentamt die Farbmarke wieder zu löschen. Der Farbton sei nicht unterscheidungskräftig und freihaltbedürftig und könne daher keinen Markenschutz bekommen. „Es gibt Dutzende von Wettbewerbern, die in verschiedenen Kombinationen die Farbe Blau als Teil ihres Werbeauftritts verwenden“, sagte Unilever-Anwalt Christian Rohnke. Der Streit ging bis zum Bundespatentgericht, das Unilever 2013 Recht gab.

Beiersdorf hat daraufhin Beschwerde gegen die Löschung eingelegt und zog bis vor den Bundesgerichtshof, der sich im Juli 2015 hinter Nivea stellte.

 

BGH bestätigt teilweise die Argumentation des BPatG

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG vorliegen. Abstrakte Farbmarken sind im Allgemeinen nicht unterscheidungskräftig und deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht eintragungsfähig, weil der angesprochene Verkehr eine Farbe regelmäßig als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen wahrnimmt.

pflegemittel-creme-maenner-blaue-farbe

Blau werde für die Aufmachung von Haut- und Körperpflegeprodukten häufig verwendet und zähle zu den Primärfarben. Die Farbe weise auf ein speziell für Herren bestimmtes Marktsegment der Haut- und Körperpflegeprodukte sowie auf Produkte zur Nachtpflege hin. Die Voraussetzungen für eine Verkehrsdurchsetzung lägen nicht vor, denn es habe keine Gewöhnung des Verkehrs an die beanspruchte Farbe als Hinweis auf die Herkunft von Haut- und Körperpflegeprodukten als aus einem bestimmten Unternehmen stammend stattgefunden.

Der Farbe Blau, explizit Pantone 280 C, sei daher kein Freihaltebedürfnis zuzustehen. Dennoch wurde die Beschwerde zugelassen, mit guten Gründen.

 

BPatG legt falschen rechtlichen Maßstab zugrunde

Femida lady justice

Nachdem das BPatG zutreffend angenommen hat, dass das angegriffene Zeichen von Hause aus nicht über das für eine Eintragung erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr 1. MarkenG verfügt. Das BPatG habe allerdings einen falschen rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt, in dem es davon ausgegangen sei, dass die originäre Unterscheidungskraft einer abstrakten Farbmarke nur angenommen werden könne, wenn:

  1. Es sei ein sehr spezifischer Markt betroffen, der nur einen überschaubaren Bereich der Waren betreffe
  2. Die Verwendung von Farben in diesem Markt sei entweder überhaupt unüblich oder zumindest die konkrete Farbe äußerst ungewöhnlich
  3. Der Verkehr sei durch eine entsprechende Branchenübung langfristig an eine Verwendung von Farben als Kennzeichnungsmittel gewöhnt.

Dem kann nach Ansicht des BGH nicht zugestimmt werden.

Die Annahme des BPatG, die vorgenannten Voraussetzungen müssten kumulativ vorliegen, stehe nicht im Einklang mit dem Erfordernis, die Prüfung des Schutzhindernisses mangelnder Unterscheidungskraft umfassend anhand aller relevanten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Zudem würden sich das 2. und 3. Prüfkriterium teilweise ausschließen.

 

Zu hohe Anforderungen an Niveas Farbmarke gestellt

nivea-blau-pantone280c-farbmarke-markenschutz

Ausreichend für eine Verkehrsdurchsetzung ist auch bei einer abstrakten Farbmarke, dass mehr als 50 Prozent des Publikums in der Farbe ein Produktkennzeichen sehen. Dagegen hatte das Bundespatentgericht wesentlich höhere Anforderungen an den Erwerb von Unterscheidungskraft durch Verkehrsdurchsetzung bei einer konturlosen Farbmarke gestellt und angenommen, mindestens 75 Prozent des allgemeinen Publikums müssten in der Farbe Blau im Warenbereich der Haut- und Körperpflegeprodukte einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erkennen. Diesen Maßstab hat der Bundesgerichtshof als zu streng beanstandet.

Einer von Beiersdorf im Anmeldeverfahren vor dem DPMA vorgelegten Verkehrsumfrage haben im Jahr 2006 gut 58 Prozent der Befragten die Farbe Pantone 280 C der Markeninhaberin zuordnen konnten.

Das Bundespatentgericht wird nunmehr ein Meinungsforschungs-Gutachten zum Vorliegen der Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung einholen müssen. Das Gutachten ist auch deshalb wichtig, weil die Verkehrsbefragung nicht korrekt durchgeführt worden ist. So war den Befragten ein Farbmuster bestehend aus dem maßgeblichen Blauton nebst einem weißen Rand vorgelegt worden. Dadurch können die Befragten nach dem BGH bereits unzulässig beeinflusst worden sein. Das damalige Marktforschungsgutachten hat also keine Argumentationskraft mehr.

 

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Quelle:

Text: Presseveröffentlichung BGH / Presseveröffentlichung BPatG / DPMAregister

Bilder: Alexas_Fotos (Pixabay, abgerufen am 06.12.2016), Farbmarke DPMAregister

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Category iconMarkenrecht Tag iconNivea-Blau,  305 71 072,  Pantone 280,  30571072,  Pantone 280 C,  Az: I ZB 65/13,  Urteil Nivea-Blau,  BGH Nivea,  BGH Nivea-Blau,  BPatG Nivea,  DE 305 71 072,  Farbmarke,  Markenschutz,  I ZB 65/13,  abstrakte Farbmarke,  Nivea

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